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   KG, 26.09.2005 - 1 AR 1033/05 - 5 Ws 430/05   

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https://dejure.org/2005,19320
KG, 26.09.2005 - 1 AR 1033/05 - 5 Ws 430/05 (https://dejure.org/2005,19320)
KG, Entscheidung vom 26.09.2005 - 1 AR 1033/05 - 5 Ws 430/05 (https://dejure.org/2005,19320)
KG, Entscheidung vom 26. September 2005 - 1 AR 1033/05 - 5 Ws 430/05 (https://dejure.org/2005,19320)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Betreiben des Widerrufsverfahrens vor dem Gesamtstrafenverfahren; Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts; Rechtmäßigkeit des Widerrufs der ...

  • Judicialis

    StPO § 460; ; StPO § 462a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 460; StPO § 462a Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 422
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus KG, 26.09.2005 - 5 Ws 430/05
    Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat sich der Richter zwar auf den Standpunkt des letzten Tatrichters zu stellen (vgl. BGHSt 32, 190, 193; Meyer-Goßner a.a.O., Rdn. 1 m. weit. Nachw.).
  • BGH, 03.07.1981 - 6 BJs 175/76

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit

    Auszug aus KG, 26.09.2005 - 5 Ws 430/05
    In dem Beschlußverfahren ist auch darüber neu zu entscheiden, ob die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. BGHSt 30, 168, 170 m. weit. Nachw.).
  • KG, 06.04.2001 - 5 Ws 116/01
    Auszug aus KG, 26.09.2005 - 5 Ws 430/05
    Anders als im Fall der Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zweier Strafvollstreckungskammern gilt dieses gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges auch dann, wenn dieses bereits mit der Entscheidung über den Widerruf befasst ist, sobald eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 6. April 2001 - 5 Ws 116/01 -).
  • KG, 01.10.1999 - 5 Ws 571/99
    Auszug aus KG, 26.09.2005 - 5 Ws 430/05
    Für die Annahme einer solchen günstigen Prognose müssen Tatsachen vorliegen, die trotz des neuerlichen Fehlverhaltens die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde Tatanreizen künftig widerstehen (vgl. KG NStZ-RR 2000, 170).
  • OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13

    Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei

    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges davor schon mit dem Bewährungswiderruf befasst war (u.a. Anschluss an BGH Beschluss vom 11.03.2009 - 2 Ars 83/09 NStZ-RR 2009, 187; KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 1]).

    Hat in einem solchen Fall gleichwohl das Gericht des ersten Rechtszugs entschieden, entscheidet das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde hin nach § 309 Abs. 2 StPO jedenfalls dann in der Sache selbst über den Widerruf, wenn es auch über sofortige Beschwerden gegen die Entscheidungen der örtlich und sachlich zuständigen Strafvollstreckungskammer zu befinden hat und die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruht (Abgrenzung zu KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2012 - III - 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747 einerseits sowie OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 2] andererseits).

    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges schon mit der Entscheidung über den Widerruf befasst war (KG NStZ 2007, 422 f.; OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris]).

    Damit kann der Zuständigkeitsmangel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgeglichen werden, weil das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers tritt (KG NStZ 2007, 422; OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2012 - III - 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; KG NStZ 1994, 255; Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 309 Rn. 6, § 462 Rn. 5 m.w.N.).

    Denn ein derartiger Verstoß lässt sich allein daraus, dass anstelle der Strafvollstreckungskammer das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, weder herleiten (so offensichtlich OLG Jena a.a.O.), noch generell verneinen (so aber wohl KG NStZ 2007, 422).

  • OLG Celle, 26.04.2016 - 1 Ws 217/16

    Organisationshaft als eine die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der

    § 310 Abs. 2 StPO stehe einer oberlandesgerichtlichen Beschwerdeentscheidung daher nicht entgegen (OLG Hamm, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - III-2 Ws 372/12; KG Berlin, Beschluss vom 26. September 2009 - 5 Ws 430/05, NStZ 2007, 422; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 3 Ws 395/00; NStZ-RR 2001, 111; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 1 Ws 276/95; SK-StPO/ Frisch , Bd. VI, 4. Aufl. 2013, § 310 Rn. 7 ff.; Hoch , in: Satzger/Schluckebier/Widmaier [Hrsg.], StPO, 2014, § 310 Rn. 3; LR-StPO/ Matt , Bd. 7/1, 26. Aufl. 2014, § 310 Rn. 9; Merz , in: Radtke/Hohmann [Hrsg.], StPO, 2011, § 310 Rn. 3; MüKo-StPO/ Neuheuser , Bd. 2, 2016, § 310 Rn. 5; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 310 Rn. 2; KK-StPO/ Zabeck , 7. Aufl. 2013, § 310 Rn. 4. Siehe auch - für ähnliche Fallkonstellationen - OLG Celle, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 Ws 168/12, NZV 2012, 556; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 3 Ws 398, 413/11, StV 2012, 616; KG Berlin, Beschluss vom 27. März 2009 - 4 Ws 31/09, NStZ 2009, 592; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. November 2000 - 1 Ws 649/00, NZV 2001, 314; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. September 1979 - 1 Ws (B) 192/79, NJW 1980, 1808).
  • OLG Hamm, 03.03.2015 - 1 Ws 74/15

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung trotz bislang unterbliebener

    Teilweise wird vertreten, dass sie sogar Vorrang vor einer Widerrufsentscheidung hat (KG Berlin NStZ 2007, 422; Klein in: Graf, StPO, 2.Aufl., § 460 Rdn. 12).

    Ob daraus dann aber folgt, dass eine bereits ergangene Widerrufsentscheidung aufzuheben ist, um zunächst eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung durchzuführen (so könnte man die Entscheidung KG Berlin NStZ 2007, 422 verstehen), erscheint aber zweifelhaft.

  • KG, 27.03.2009 - 4 Ws 31/09

    Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrages: Anfechtbarkeit der

    In einem solchen Fall ist die (sofortige) Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zulässig, weil die sonst vom Gesetz gewollte Entscheidung des dem Landgericht übergeordneten Gerichts im Beschwerdeverfahren nicht erreichbar wäre (vgl. KG NStZ 2007, 422 und Beschlüsse vom 17. März 2009 - 2 Ws 117/09 - und vom 8. Februar 2005 - 5 Ws 39/05 - OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; OLG Karlsruhe Justiz 2002, 23; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO 25. A., § 310 Rdnr. 9; Meyer-Goßner, StPO 51. A., § 310 Rdnr. 2; Engelhardt in Karlsruher Kommentar, StPO 6. A., § 310 Rdnr. 4; a.A. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Dezember 2000 - 1 Ws 389/99 - [juris]).

    Der Mangel des angefochtenen Beschlusses kann im Beschwerdeverfahren in dem Sinne ausgeglichen werden, dass der Senat an die Stelle der an sich berufenen Kleinen Strafkammer tritt (vgl. KG NStZ 2007, 422 und Beschluss vom 8. Februar 2005, a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).

  • OLG Hamburg, 15.06.2020 - 2 Ws 152/19

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Anordnung des Arrests zur

    b) Hat indes wie hier entgegen § 462a Absatz 1 StPO nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern die allgemeine Strafkammer als Gericht des ersten Rechtszuges in einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit entschieden, so ist es dem Beschwerdegericht wegen der Sonderzuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verwehrt, selbst eine Sachentscheidung zu treffen (Senat a.a.O.; HansOLG, NStZ 1991, 356; OLG Karlsruhe, StraFo 2012, 33; OLG Jena, NStZ-RR 2012, 94; OLG Nürnberg, StraFo 2014, 17; LR/ Graalmann-Scheerer , § 462 Rn. 13; a. A. KG, NStZ 1994, 255; 2007, 422; Meyer-Goßner/ Schmitt, § 462 Rn. 5; KK-StPO/ Appl , § 462 Rn. 4), weil eine solche dem an sich nach dem Gesetz primär zur Entscheidung berufenen Spruchkörper die Sachbehandlung endgültig entziehen würde, was im Widerspruch zum Prinzip des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG stünde (SK-StPO/ Frisch , § 309 Rn. 20).
  • OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16

    Begründung eines Beschlusses, mit dem die Hauptverhandlung gemäß § 209 Abs. 1

    In einer solchen Konstellation hat die Sachentscheidung des Beschwerdegerichts Vorrang vor einer Zurückverweisung an den funktional zuständigen Spruchkörper des Ausgangsgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2016, 2 Ws 118/16; OLG Köln StraFo 2011, 402; KG Berlin NStZ 2007, 422; NStZ 1994, 255; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 309 Rn. 6; KK- Zabeck , StPO, 7. Auflage, § 309 Rn. 10).
  • OLG Saarbrücken, 16.11.2023 - 1 Ws 259/23
    Da der Senat zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse sowohl der allgemeinen Strafkammern als auch der Strafvollstreckungskammern des Landes zuständig ist, kann der vorliegende Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren in dem Sinne ausgeglichen werden, dass der Senat als gemeinsames Beschwerdegericht rechtlich an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers tritt (OLG Nürnberg StraFo 2000, 280 f.; KG Berlin NStZ 2007, 422; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2017 - 1 Ws 8/17 -, 1. September 2021 - 4 Ws 138/21 - und 29. November 2022 - 4 Ws 367/22 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 309 Rn. 6; Löwe-Rosenberg/Matt, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 13; vgl. auch BGH NJW 1992, 2775; a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 2 Ws 152/19 - m.w.N.).
  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Verstöße gegen die funktionelle Zuständigkeit fallen im Regelfall nicht hierunter (vgl. nur KG NStZ 1994, 255; 2007, 422; OLG Köln StraFo 2011, 402; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326).
  • OLG Düsseldorf, 09.12.2010 - 3 Ws 430/10

    Begriff der schweren körperlichen oder seelischen Schäden i.S. von § 397a Abs. 1

    Denn im Falle der funktionellen Unzuständigkeit des Erstgerichts entscheidet das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich in der Sache selbst (vgl. Senat , Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 3 Ws 395/00 -, NStZ-RR 2001, 111; KG NStZ 2007, 422; Meyer-Goßner , aaO, § 309 Rdnr. 6 und § 126 Rdnr. 10).
  • OLG Hamm, 04.12.2012 - 2 Ws 372/12

    Unechte weitere Beschwerde gegen Entscheidung des funktionell unzuständigen

    In Rechtsprechung und Literatur ist nahezu einhellig anerkannt, dass der aufgrund einer Beschwerde ergangene Beschluss des Landgerichts entsprechend der wahren Rechtslage als erstinstanzliche Entscheidung anzusehen ist, wenn für diese tatsächlich nicht das Amtsgericht, sondern das Landgericht zuständig ist; in einem solchen Fall ist die (sofortige) Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts statthaft, weil sonst die vom Gesetz gewollte Entscheidung des dem Landgericht übergeordneten Gerichts im Beschwerdeverfahren nicht erreichbar wäre (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2012, 616; KG, NStZ 2007, 422; OLG Hamm, Beschluss vom.
  • OLG Jena, 30.09.2011 - 1 Ws 410/11

    Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit für den

  • OLG Jena, 13.04.2010 - 1 Ws 108/10

    Widerruf der Strafaussetzung: Anfechtbarkeit einer Beschwerdeentscheidung

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.11.2023 - 12 Qs 74/23

    Keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer für Widerrufsentscheidungen in

  • OLG Hamm, 04.10.2018 - 1 Ws 218/18

    Sachliche Zuständigkeit nach rechtskräftiger Gesamtstrafenentscheidung bei

  • KG, 31.07.2014 - 2 Ws 279/14

    Doppelter Bewährungswiderruf

  • LG Saarbrücken, 24.04.2018 - 8 Qs 9/18

    Strafvollstreckung: Fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

  • LG Saarbrücken, 10.10.2017 - 8 Qs 110/17

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen im

  • LG Saarbrücken, 27.09.2017 - 8 Qs 101/17

    Sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für einen

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