Weitere Entscheidung unten: BGH, 01.10.2007

Rechtsprechung
   BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07   

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BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07 (https://dejure.org/2007,2938)
BGH, Entscheidung vom 30.08.2007 - 3 StR 200/07 (https://dejure.org/2007,2938)
BGH, Entscheidung vom 30. August 2007 - 3 StR 200/07 (https://dejure.org/2007,2938)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen an eine Vollendung der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe; Strafbarkeit von Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung künftigen Absatzes

  • Judicialis
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 259 Abs. 1
    Vollendung der Hehlerei bei Absatzhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Pfandbrief-Fall

    §§ 259, 22, 23, 27 StGB
    Hehlerei; Tathandlung der Absatzhilfe; Abgrenzung zwischen Vollendung, Versuch und Vorbereitung; Beihilfe zur Absatzhilfe

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 152
  • StV 2008, 18
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.12.1988 - 3 StR 509/88

    Lagerung im Kinderzimmer - § 259 StGB, Abgrenzung Absatz/Absatzhilfe, noch nicht

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07
    Gleichwohl erfüllt auch nach dieser Rechtsprechung nicht jede Unterstützung, die dem Vortäter im Vorfeld von Absatzbemühungen geleistet wird, den Tatbestand; je nach den Umständen des Einzelfalls kann es sich auch um bloße Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes handeln, die als solche nicht strafbar ist (vgl. BGH NJW 1989, 1490).

    Dies wurde insbesondere in Fällen angenommen, bei denen die "bemakelte" Sache für den Vortäter vorläufig gelagert worden und dieser Verwahrung keine Bedeutung im Rahmen eines bereits bevorstehenden Absatzes nach einem festgelegten Tatplan zugekommen war (so BGH wistra 1993, 61; BGH NStZ 1993, 282; BGH NJW 1989, 1490; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 4).

    Anders wurde dies dementsprechend gesehen, wenn sich die Unterstützungshandlung in einen Tatplan eingefügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absetzens dargestellt hatte (Zusage des Transports zum vorgesehenen Umsatzort: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3; Ausschlachten der gestohlenen Fahrzeuge nach Bestellliste: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; Übernahme der Beute in Verkaufskommission oder Einlagerung zur Durchführung eines bereits bestehenden Absatzplanes: BGH NJW 1989, 1490).

  • BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98

    Beihilfe zum Diebstahl; Rechtliche Voraussetzungen der Bande

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07
    Anders wurde dies dementsprechend gesehen, wenn sich die Unterstützungshandlung in einen Tatplan eingefügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absetzens dargestellt hatte (Zusage des Transports zum vorgesehenen Umsatzort: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3; Ausschlachten der gestohlenen Fahrzeuge nach Bestellliste: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; Übernahme der Beute in Verkaufskommission oder Einlagerung zur Durchführung eines bereits bestehenden Absatzplanes: BGH NJW 1989, 1490).

    Bei einer solchen Sachlage war der Hinweis auf eine möglicherweise gegebene - zumindest versuchte - Absatzhilfe gerechtfertigt (vgl. BGH NStZ 1993, 282; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7).

  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 171/90

    Hehlerei durch Übernahme des Transports von Diebesgut zum Umsatzort

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt zur Vollendung der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe zwar grundsätzlich jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei seinem Bemühen um wirtschaftliche Verwertung der "bemakelten" Sache zu unterstützen (vgl. BGHSt 26, 358; 27, 45; 29, 239; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3 m. w. N.; vgl. zur erwägenswerten Kritik des Schrifttums an dieser sehr weiten Auslegung Ruß in LK 11. Aufl. § 259 Rdn. 26 ff. m. w. N.).

    Anders wurde dies dementsprechend gesehen, wenn sich die Unterstützungshandlung in einen Tatplan eingefügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absetzens dargestellt hatte (Zusage des Transports zum vorgesehenen Umsatzort: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3; Ausschlachten der gestohlenen Fahrzeuge nach Bestellliste: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; Übernahme der Beute in Verkaufskommission oder Einlagerung zur Durchführung eines bereits bestehenden Absatzplanes: BGH NJW 1989, 1490).

  • BGH, 03.09.1992 - 1 StR 572/92

    Unterstützen beim Absetzen gestohlener Sachen als Hehlerei

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07
    Dies wurde insbesondere in Fällen angenommen, bei denen die "bemakelte" Sache für den Vortäter vorläufig gelagert worden und dieser Verwahrung keine Bedeutung im Rahmen eines bereits bevorstehenden Absatzes nach einem festgelegten Tatplan zugekommen war (so BGH wistra 1993, 61; BGH NStZ 1993, 282; BGH NJW 1989, 1490; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 4).

    Bei einer solchen Sachlage war der Hinweis auf eine möglicherweise gegebene - zumindest versuchte - Absatzhilfe gerechtfertigt (vgl. BGH NStZ 1993, 282; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7).

  • BGH, 15.09.2005 - 3 StR 282/05

    Hehlerei (Absetzen; Absatzhilfe; Versuch)

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07
    Entsprechendes gilt für die in der Revisionsbegründung zitierte Entscheidung des 3. Strafsenats in wistra 2006, 16, der als Ausgangsentscheidung wistra 2005, 27 zugrunde liegt.
  • BGH, 24.07.1963 - 2 StR 220/63

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Revisionsgründen - Anforderungen an eine

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07
    Solche Vorerkundigungen sind dem Vorbereitungsstadium zuzurechnen (zur vergleichbaren Situation des Schreibens einer Preisliste für gestohlene Waren: BGH, Beschl. vom 24. Juli 1963 - 2 StR 220/63).
  • BGH, 15.04.1980 - 5 StR 135/80

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Eigennützige, den Umsatz des

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt zur Vollendung der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe zwar grundsätzlich jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei seinem Bemühen um wirtschaftliche Verwertung der "bemakelten" Sache zu unterstützen (vgl. BGHSt 26, 358; 27, 45; 29, 239; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3 m. w. N.; vgl. zur erwägenswerten Kritik des Schrifttums an dieser sehr weiten Auslegung Ruß in LK 11. Aufl. § 259 Rdn. 26 ff. m. w. N.).
  • BGH, 12.04.1994 - 1 StR 189/94

    Vollendung - Hehlerei - Absetzen - Beginn

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07
    c) Dem steht nicht die von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung BGH NStZ 1994, 395 (= BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5) entgegen.
  • BGH, 04.11.1976 - 4 StR 255/76

    Ölgemälde - § 259 StGB, Absatz, kein Absatzerfolg

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt zur Vollendung der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe zwar grundsätzlich jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei seinem Bemühen um wirtschaftliche Verwertung der "bemakelten" Sache zu unterstützen (vgl. BGHSt 26, 358; 27, 45; 29, 239; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3 m. w. N.; vgl. zur erwägenswerten Kritik des Schrifttums an dieser sehr weiten Auslegung Ruß in LK 11. Aufl. § 259 Rdn. 26 ff. m. w. N.).
  • BGH, 28.04.1993 - 2 StR 181/93

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Absatzhilfe im Zusammenhang mit Hehlerei

    Auszug aus BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07
    Dies wurde insbesondere in Fällen angenommen, bei denen die "bemakelte" Sache für den Vortäter vorläufig gelagert worden und dieser Verwahrung keine Bedeutung im Rahmen eines bereits bevorstehenden Absatzes nach einem festgelegten Tatplan zugekommen war (so BGH wistra 1993, 61; BGH NStZ 1993, 282; BGH NJW 1989, 1490; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 4).
  • BGH, 16.06.1976 - 3 StR 62/76

    gescheiterter Absatz - § 259 StGB, Absatzhilfe, kein Absatzerfolg

  • BGH, 07.09.1992 - 3 StR 346/92

    Rechtmäßigkeit der Annahme einer Gewerbsmäßigkeit als "lebensnah"wegen der

  • BGH, 20.07.2004 - 3 StR 231/04

    Gewerbsmäßige Hehlerei (Sich-Verschaffen: Abgrenzung von der Beihilfe zur

  • BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18

    Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis

    (5) Nach diesen Maßstäben ist ein unmittelbares Ansetzen jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Tathandlung in einen bereits festgelegten Absatzplan fördernd einfügt und aus Sicht des Vortäters den Beginn des Absatzvorgangs darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2007 - 3 StR 200/07, NStZ 2008, 152 f.).
  • BGH, 28.10.2008 - 4 StR 120/08

    Hehlerei (Perpetuierungstheorie; Absatzhilfe; bloße Rückgewinnungshilfe);

    Zwar genügt zur Vollendung der Hehlerei in Form der Absatzhilfe grundsätzlich jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei seinem Bemühen um die wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache zu unterstützen (BGH NStZ 2008, 152).

    Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Hilfeleistung im Vorfeld eines im Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht konkret geplanten Absatzes erfolgt oder ob sie sich in einen bereits festgelegten Absatzplan fördernd einfügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absatzvorganges darstellt (BGH NStZ 2008, 152, 153).

  • BGH, 25.06.2008 - 5 StR 219/08

    Mittäterschaft und Beihilfe bei gewerbsmäßiger Bandenhehlerei (Beleg der

    Der Senat hat im vorliegenden Fall keinen Anlass, die gefestigte, indes vehement angegriffene (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 259 Rdn. 19b bis 19d; vgl. auch BGH wistra 2007, 460) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zweifel zu ziehen (vgl. BGHSt 43, 110, 111 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2000, 266).
  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08

    Steuerhehlerei (Absatzhilfe; Beihilfe); versagte Aussetzung einer Freiheitsstrafe

    Eine sich hieran anschließende (täterschaftliche) Absatzhilfe zugunsten des Angeklagten M. liegt nicht vor, weil die Unterstützungshandlungen des Angeklagten K. erst der Verschaffung der Zigaretten durch den Angeklagten M. und noch nicht einem konkreten geplanten Absatz dienten (vgl. BGH wistra 2007, 460 m.w.N.; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3).
  • BGH, 04.02.2010 - 3 StR 555/09

    Hehlerei (Absetzen; Eintreten eines Förderungserfolgs; Geeignetheit der

    Jedoch muss auch nach der Auffassung der Rechtsprechung das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen (BGHSt 43, 110 ff.; BGH NStZ 2008, 152).
  • OLG Jena, 05.01.2010 - 1 Ss 339/09

    Steuerhehlerei: Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch Nichtvernehmung

    Wenn es bereits einen Absatzplan gibt und der Täter daran mitwirkt, liegt Steuerhehlerei vor (vgl. BGH wistra 2007, 460 f).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.10.2007 - 3 StR 384/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5174
BGH, 01.10.2007 - 3 StR 384/07 (https://dejure.org/2007,5174)
BGH, Entscheidung vom 01.10.2007 - 3 StR 384/07 (https://dejure.org/2007,5174)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2007 - 3 StR 384/07 (https://dejure.org/2007,5174)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Richtigkeit eines Schuldspruchs hinsichtlich eines schweren Bandendiebstahls; Voraussetzungen für die Annahme einer Beihilfe zum Diebstahl; Festlegung des Zeitpunkts der Beendigung eines Diebstahls

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § ... 349 Abs. 4; ; StPO § 265 Abs. 1; ; StGB § 27 Abs. 1; ; StGB § 242; ; StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ; StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ; StGB § 257 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 27 Abs. 1
    Spätester Zeitpunkt für Beihilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grenzen der sukzessiven Beihilfe zum Diebstahl

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 152
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98

    Beihilfe zum Diebstahl; Rechtliche Voraussetzungen der Bande

    Auszug aus BGH, 01.10.2007 - 3 StR 384/07
    Beihilfe zum Diebstahl kann jedoch nur bis zu dessen Beendigung geleistet werden, auch sukzessive Mittäterschaft kommt dann nicht mehr in Betracht (BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33).
  • BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02

    Schwerer Bandendiebstahl (Beendigung); Bandenmitgliedschaft (tatbezogene

    Auszug aus BGH, 01.10.2007 - 3 StR 384/07
    Beihilfe zum Diebstahl kann jedoch nur bis zu dessen Beendigung geleistet werden, auch sukzessive Mittäterschaft kommt dann nicht mehr in Betracht (BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33).
  • BGH, 26.05.2000 - 4 StR 131/00

    Konkurrenzen; Tateinheit; Diebstahl (Beendigung; Beobachtung;

    Auszug aus BGH, 01.10.2007 - 3 StR 384/07
    Ein Diebstahl ist beendet, wenn der Dieb den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen nach den Umständen des Einzelfalls gefestigt und gesichert hat (BGH NStZ 2001, 88, 89).
  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 341/10

    Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung durch Schutzgesetzverletzung:

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Beihilfe nur bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2007 - 3 StR 384/07, NStZ 2008, 152; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637 f.; Fischer, aaO, § 27 Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 13.02.2024 - 5 StR 580/23

    Gestohlenes Auto umgeparkt: Keine sukzessive Mittäterschaft mehr möglich

    Denn der Angeklagte leistete seinen Tatbeitrag erst nach Beendigung des Diebstahls; eine sukzessive Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) kommt nach Tatbeendigung aber nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2007 - 3 StR 384/07, NStZ 2008, 152; vom 26. April 2023 - 4 StR 96/23, NStZ 2023, 681).
  • BGH, 01.02.2011 - 3 StR 432/10

    Diebstahl (Beendigung; sukzessive Mittäterschaft); Bande (Tat als Ausfluss der

    Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass der Diebstahl des Tresors schon zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte Sch. von den gesondert Verfolgten N. und H. angerufen wurde, mithin bevor er überhaupt eine Tätigkeit entfaltete, beendet war, so dass er sich allein durch das Öffnen des Tresors an der Tat weder in Form der Beihilfe noch der sukzessiven Mittäterschaft beteiligen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2007 - 3 StR 384/07, NStZ 2008, 152; Beschluss vom 13. August 2002 - 4 StR 208/02, NStZ 2003, 32; Urteil vom 24. Juni 1998 - 3 StR 128/98, NStZ-RR 1999, 208).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.2015 - 14 U 173/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern durch ein

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Beihilfe unter Zugrundelegung der strafrechtlichen Anknüpfungsnormen zwar nur bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2007 - 3 StR 384/07, NStZ 2008, 152; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637).
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