Rechtsprechung
BGH, 06.02.2008 - 2 StR 492/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 338 Nr. 7 StPO; § 275 Abs. 1 StPO
Frist zur Absetzung des Urteils (im Einzelfall nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand; Erkrankung des Berichterstatters) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verspätetes Bringen eines Urteils zu den Akten des Angeklagten mit Ablauf von neun Wochen nach verkündetem Urteil als absoluter Revisionsgrund i.S.d. § 338 Nr. 7 Strafprozessordnung (StPO); Zulässigkeit einer Fristenüberschreitung bei Krankheit eines Berichterstatters
- Judicialis
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 275 Abs. 1 Satz 4; ; StPO § 338 Nr. 7; ; StPO § 349 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 275 Abs. 1 § 338 Nr. 7
Fristüberschreitung wegen Urlaubs und Erkrankung des Bericterstatters - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 181
- NStZ-RR 2008, 181
- StV 2008, 232
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 09.07.2019 - KRB 37/19
Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist i.R.d. Kartellverfahrens
Das angefochtene Urteil ist daher unabhängig von der Frage aufzuheben, ob es auf diesem Fehler beruhen kann (vgl. BGH, StV 2011, 211; Beschluss vom 6. Februar 2008 - 2 StR 492/07, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 6). - BGH, 18.12.2013 - 4 StR 390/13
Absoluter Revisionsgrund der Urteilsabsetzungsfrist (unvorhersehbarer und …
Die Stellungnahmen enthalten sich auch jeder Begründung dafür, dass die Abfassung des Urteils ohne Einsicht in Mitschriften des erkrankten Vorsitzenden nicht möglich gewesen sein sollte; das ist nach Sachlage auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 2 StR 492/07, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 6).