Rechtsprechung
   BGH, 31.10.2007 - 2 StR 354/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4550
BGH, 31.10.2007 - 2 StR 354/07 (https://dejure.org/2007,4550)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2007 - 2 StR 354/07 (https://dejure.org/2007,4550)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2007 - 2 StR 354/07 (https://dejure.org/2007,4550)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,4550) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor einer freiheitsentziehenden Maßregel

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § ... 349 Abs. 4; ; StPO § 473 Abs. 4; ; StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; StGB § 67; ; StGB § 67 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 n. F.; ; StGB § 67 Abs. 5 Satz 1 n. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 212
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Hamm, 05.08.2008 - 4 Ss 286/08

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch; Diebstahl im besonders schweren Fall;

    Im Übrigen dürfte insoweit auch die Rechtsprechung der übrigen Strafsenate einem solchen Verständnis entgegenstehen (vgl. BGH, 3. Strafsenat, StV 2008, 180, 180) = NStZ 2008, 213 ("Denn § 67 Abs. 2 S. 3 StGB n.F. bestimmt zwingend, dass der vor der Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB zu vollziehende Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gem. § 67 Abs. 5 S. 1 StGB n.F. möglich ist, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist."); 2. Strafsenat NStZ 2008, 212; 1. Strafsenat StV 2008, 306; wohl auch 4. Strafsenat StV 2007, 634).

    Der Gesetzgeber geht von einer Behandlungsdauer von rund einem Jahr aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NStZ 2008, 212) ist in der Regel die Behandlungsdauer mit zwei Jahren anzusetzen.

  • BGH, 05.09.2008 - 2 StR 237/08

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; Aufgeben: Erreichung eines

    Der Halbstrafenzeitpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn eine Entlassung des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten ist (vgl. BGH NStZ 2008, 212; NStZ-RR 2007, 372; 2008, 142; 2008, 182; Fischer StGB 55. Aufl. § 67 Rdn. 11).
  • BGH, 30.01.2008 - 2 StR 4/08

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Anordnung des Vorwegvollzugs eines

    Da sich der Angeklagte in dieser Sache bereits seit dem 29. Oktober 2006 in Untersuchungshaft befindet und unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft bereits am 29. Oktober 2008 die Hälfte der Strafe verbüßt haben wird, bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs jetzt kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss (vgl. Senatsbeschl. vom 31. Oktober 2007 - 2 StR 354/07).
  • BGH, 24.09.2018 - 5 StR 528/17

    Anforderungen an die Darstellung der Gutachtenergebnisse bezüglich einer DNA-Spur

    b) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, dass - wie weithin üblich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 StR 354/07, NStZ 2008, 212) - die Therapiedauer im Maßregelvollzug mit zwei Jahren angesetzt worden ist.
  • BGH, 13.12.2011 - 5 StR 423/11

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Erörterungsmangel; Suchtdruck;

    Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat allerdings zu unterbleiben, wenn sich der mögliche Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Polizei- und Untersuchungshaft bereits erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 StR 354/07, NStZ 2008, 212, 213).
  • BGH, 11.11.2021 - 4 StR 420/21

    Anordnung eines Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel

    Der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel kann nicht bestehen bleiben, weil für eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB in Fällen, in denen ? wie hier ? ein möglicher Vorwegvollzug durch die erlittene Untersuchungshaft zum Entscheidungszeitpunkt bereits erledigt ist, kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2019 ? 4 StR 541/18 Rn. 2; vom 13. Dezember 2011 ? 5 StR 423/11 Rn. 6; vom 31. Oktober 2007 ? 2 StR 354/07, NStZ 2008, 212; vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 67 Rn. 9a).
  • BGH, 07.10.2020 - 2 StR 228/20

    Entfallen der Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe

    Die Anordnung hatte daher zu entfallen (vgl. Senat, NStZ 2008, 212), was der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ausspricht.
  • BGH, 15.06.2011 - 4 StR 233/11

    Erledigte Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafen vor der

    Der Senat muss diesen Ausspruch indes nicht berichtigen, sondern kann die Anordnung über die Dauer der vorweg zu vollstreckenden Freiheitsstrafe entfallen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 StR 354/07).
  • OLG Bamberg, 04.07.2011 - 3 Ss OWi 606/11

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

    11 aa) Für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung im Antragsverfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG jedoch auch eine (behauptete) Gehörsverletzung mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (OLG Köln NZV 1992, 419; BayObLG DAR 1998, 480; 2001, 371; 2002, 133 f.; OLG Rostock VRS 108, 374 ff.; OLG Düsseldorf NZV 2007, 251 f.; OLG Hamm NStZ 2008, 212; OLG Bamberg VRS 2007, 284 ff.; vgl. auch KK/ Senge OWiG 3. Aufl. § 74 Rn. 56 ff. sowie Göhler/ Seitz OWiG 15. Aufl. § 80 Rn. 16c, jeweils m.w.N.).
  • LG Hamburg, 11.12.2019 - 627 KLs 40/18

    Verurteilung von Heranwachsenden zu Jugendstrafen wegen schwerer räuberischen

    Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat allerdings zu unterbleiben, wenn sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von dem Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Polizei- und Untersuchungshaft bereits erledigt hat (vgl. BGH, BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 423/11, Beschluss vom 31. Oktober 2007- 2 StR 354/07 - zit. nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht