Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.11.2007

Rechtsprechung
   BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07   

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https://dejure.org/2007,5563
BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07 (https://dejure.org/2007,5563)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2007 - 1 StR 275/07 (https://dejure.org/2007,5563)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2007 - 1 StR 275/07 (https://dejure.org/2007,5563)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 230 StPO; § 231 Abs. 2 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 146 StGB
    Anwesenheitsrecht des Angeklagten (Verhandlung in Abwesenheit bei eigenmächtigem Entfernen: hier Einreise in einen Staat, in dem eine Verhaftung droht; Schweiz; Unschuldsvermutung); Recht auf ein faires Verfahren (rechtliches Gehör); Geldfälschung; Recht auf ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Angeklagten bei dessen zwischenzeilicher Verhaftung im Ausland in anderer Sache; Bedeutung und Zweck der grundsätzlichen Pflicht des Angeklagten zur Teilnahme an der Hauptverhandlung; Strafbarkeit ...

  • Judicialis

    StPO § 230 Abs. 1; ; StPO § 231; ; StPO § 231 Abs. 2; ; StPO § 231a; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StGB § 203

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 231 Abs. 2
    Eigenmächtiges Ausbleiben, Straftat und Festnahme im Ausland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 285
  • NStZ-RR 2008, 285
  • StV 2009, 338
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 44/90

    Begriff des eigenmächtigen Fortbleibens

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
    Eigenmächtig handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGHSt 37, 249, 255; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24).

    Nicht erforderlich ist die Feststellung, dass der Angeklagte versucht habe, im Sinne einer Boykottabsicht den "Gang der Rechtspflege" zu stören oder ihm "entgegenzutreten" (vgl. BGHSt 37, 249, 254 f. m.w.N.).

    Eigenmächtig handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGHSt 37, 249, 255; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24).

    Nicht erforderlich ist die Feststellung - wie noch von der früheren Rechtsprechung gefordert (vgl. BGH NStZ 1988, 421, 422) -, dass der Angeklagte versucht habe, im Sinne einer Boykottabsicht den "Gang der Rechtspflege" zu stören oder ihm "entgegenzutreten" (vgl. BGHSt 37, 249, 254 f. m.w.N.).

  • BGH, 06.06.2001 - 2 StR 194/01

    Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten; Anwesenheitsrecht des

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
    Eigenmächtig handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGHSt 37, 249, 255; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24).

    b) Die Bewertung der Strafkammer, der Angeklagte sei bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung - eigenmächtig - ausgeblieben (§ 231 Abs. 2 StPO) ist nach freibeweislicher (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24; BGH NStZ 1999, 418) Überprüfung nicht erschüttert worden und deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Eigenmächtig handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGHSt 37, 249, 255; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24).

  • BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01

    Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung);

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
    Dem eigenmächtigen Ausbleiben im Sinne von § 231 Abs. 2 18 StPO steht es deshalb gleich, dass sich der Angeklagte nach der Vernehmung zur Sache - vorher gilt § 231a StPO - in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (BGH NStZ 2002, 533, 535 m.w.N.).

    Dem eigenmächtigen Ausbleiben im Sinne von § 231 Abs. 2 18 StPO steht es deshalb gleich, dass sich der Angeklagte nach der Vernehmung zur Sache - vorher gilt § 231a StPO - in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (BGH NStZ 2002, 533, 535 m.w.N.).

  • BGH, 08.01.1997 - 5 StR 625/96

    Revision gestützt auf eine Verfahrensrüge - Verfahrensrüge des Verhandelns in der

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
    Anders als bei einer Inhaftierung in anderer Sache in Deutschland (vgl. hierzu BGH NStZ 1997, 295) steht dann ein Zugriff auf den Angeklagten nicht in der Macht der deutschen Strafverfolgungsorgane.
  • BGH, 17.03.1999 - 3 StR 507/98

    Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ohne den Angeklagten

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
    b) Die Bewertung der Strafkammer, der Angeklagte sei bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung - eigenmächtig - ausgeblieben (§ 231 Abs. 2 StPO) ist nach freibeweislicher (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24; BGH NStZ 1999, 418) Überprüfung nicht erschüttert worden und deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 81/87

    Fortführung einer unterbrochenen Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
    Nicht erforderlich ist die Feststellung - wie noch von der früheren Rechtsprechung gefordert (vgl. BGH NStZ 1988, 421, 422) -, dass der Angeklagte versucht habe, im Sinne einer Boykottabsicht den "Gang der Rechtspflege" zu stören oder ihm "entgegenzutreten" (vgl. BGHSt 37, 249, 254 f. m.w.N.).
  • BGH, 04.05.1993 - 4 StR 207/93

    Zulässigkeit der Weiterverhandlung nach einer Pause in Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
    Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, ist der Angeklagte im Gegenzug zur Teilnahme an der Hauptverhandlung grundsätzlich verpflichtet und kann dazu auch gezwungen werden (§ 230 Abs. 2, § 231 Abs. 1 Satz 2, § 112 StPO; ein in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagter muss vorgeführt werden, auch wenn er lieber "in Ruhe Mittagessen möchte", BGH NStZ 1993, 446).
  • BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10

    Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei

    Wegen der besonderen Bedeutung des Rechts auf rechtliches Gehör als Voraussetzung für ein faires rechtsstaatliches Verfahren erlaubt die Strafprozessordnung die Durchführung einer Hauptverhandlung gleichwohl nur unter den Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO und des - hier nicht einschlägigen - § 231a StPO sowie nach Entfernung eines Angeklagten aus der Hauptverhandlung wegen Ungebühr nach § 177 GVG (BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 StR 275/07, NStZ-RR 2008, 285).
  • BGH, 27.06.2018 - 1 StR 616/17

    Anwesenheitspflicht des Angeklagten (eigenmächtige Abwesenheit des Angeklagten

    Dem ist die Situation vergleichbar, dass ein Angeklagter während einer laufenden Hauptverhandlung in Deutschland im Ausland vorsätzlich eine Straftat von Gewicht begeht, bei deren Entdeckung er mit seiner Verhaftung rechnen muss, oder wenn ein in Deutschland vor Gericht stehender Angeklagter, der schon früher eine Straftat entsprechenden Gewichts im Ausland begangen hat, wegen der er - wie er weiß - auch mit seiner Verhaftung im Land des Tatorts rechnen muss, sich während des Laufs der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung ohne Not in jenes Land und dort in eine Situation mit hohem Verhaftungsrisiko begibt (BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 StR 275/07 Rn. 18, NStZ-RR 2008, 285).
  • OLG Jena, 08.10.2008 - 1 Ss 120/08
    Eigenmächtig handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (vgl. BGHSt 37, 249, 255; BGH NStZ-RR 2008, 285).

    Eigenmächtig einem Fortsetzungstermin bleibt deshalb auch der Angeklagte fern, der sich schon vor dem angesetzten Termin wissentlich und ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, d.h. ohne Not, in eine Lage begibt, die für ihn vorhersehbar mit dem erheblichen Risiko verbunden ist, zum angesetzten Termin an der Teilnahme der Hauptverhandlung gehindert zu sein bzw. verspätet zu erscheinen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 285).

    In jedem Fall hat sich der Angeklagte durch den übermäßigen Alkoholgenuss in Kenntnis des Fortsetzungstermins vom 10.03.2008 und ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe in eine Lage begeben, die für ihn vorhersehbar mit dem erheblichen Risiko verbunden war, nicht (rechtzeitig) zum Fortsetzungstermin vom 10.03.2008 zu erscheinen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 285, 286).

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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2007 - 2 StR 468/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5281
BGH, 21.11.2007 - 2 StR 468/07 (https://dejure.org/2007,5281)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2007 - 2 StR 468/07 (https://dejure.org/2007,5281)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2007 - 2 StR 468/07 (https://dejure.org/2007,5281)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen täterschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Behilfe bei sog. "Drogenkurieren"; Kriterien für die Bewertung von Transporttätigkeiten als mittäterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 357

  • rechtsportal.de

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
    Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe beim Handel mit BtM beim Drogenkurier

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 285
  • NStZ-RR 2008, 152
  • StV 2008, 580
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft:

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - 2 StR 468/07
    Nach neuerer Rechtsprechung (vgl. BGHSt 51, 219 f.) ist für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transportes zu bewerten.
  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 445/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe); Beihilfe

    Danach kommt einer Tätigkeit, die sich im bloßen Transport von Betäubungsmitteln erschöpft, in der Regel keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit zu; auch bei faktischen Handlungsspielräumen hinsichtlich der Art und Weise des Transports wird sie zumeist nur eine untergeordnete Hilfstätigkeit darstellen und deshalb als Beihilfe zu werten sein (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Beschluss vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07, NStZ-RR 2007, 246; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 468/07, NStZ 2008, 285; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 324/10).
  • BGH, 22.08.2012 - 4 StR 272/12

    Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, besteht in der Regel auch dann keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben, sodass von einer Beihilfe auszugehen ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 223; Beschluss vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07, NStZ-RR 2007, 246, 247; Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 468/07, NStZ 2008, 285).
  • BGH, 11.06.2015 - 3 StR 182/15

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit

    Jedoch erschöpfte sich ihr Tatbeitrag - ähnlich wie derjenige eines reinen Kuriers (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 468/07, NStZ-RR 2008, 152) - in der "Abholung' der Betäubungsmittel am vorgegebenen Aufbewahrungsort und deren Transport zu "E. ".
  • BGH, 10.04.2013 - 2 StR 604/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Mittäterschaftliches Handeltreiben wird daher vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (vgl. Senat, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 222 ff. mwN; Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 468/07, NStZ 2008, 285; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288; Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324; Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, aaO; Beschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375).
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