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Rechtsprechung
   BGH, 28.06.2007 - 3 StR 185/07   

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BGH, 28.06.2007 - 3 StR 185/07 (https://dejure.org/2007,4923)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2007 - 3 StR 185/07 (https://dejure.org/2007,4923)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07 (https://dejure.org/2007,4923)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer erheblichen Entstellung i.S.v. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) bei einer Narbe im Gesicht; Textliche Schilderung einer Entstellung bzw. einer erheblich verunstaltenden Wirkung als Folge einer Körperverletzung in den Urteilsgründen unter Bezugnahme ...

  • Judicialis

    StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5; ; StGB § 226 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 226 Abs. 1
    Narben im Gesicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt - Erheblichkeit - kleinere Narbe

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 32
  • StV 2007, 636
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.05.2007 - 3 StR 126/07

    Schwere Körperverletzung (Entstellung; Narbe)

    Auszug aus BGH, 28.06.2007 - 3 StR 185/07
    Aber auch dabei muss - etwa durch eine deutliche Verzerrung der Proportionen des Gesichts (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Mai 2007 - 3 StR 126/07) - im Einzelfall ein Grad an Verunstaltung erreicht werden, der in Relation zu den anderen schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB steht.

    Ist eine Narbe nur in dem Sinne erheblich, dass sie deutlich sichtbar ist, reicht dies nicht (BGH, Beschl. vom 2. Mai 2007 - 3 StR 126/07).

  • BGH, 11.07.2006 - 3 StR 183/06

    Schwere Körperverletzung (Versuch; Lähmung; dauerhafte Entstellung);

    Auszug aus BGH, 28.06.2007 - 3 StR 185/07
    a) Da das Merkmal der erheblichen Entstellung in § 226 Abs. 1 StGB in einer Reihe mit sehr schwerwiegenden Folgen wie Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung, Verlust des Sehvermögens auf einem Auge, eines wichtigen Gliedes u. ä. steht, die für die Einstufung einer Körperverletzungstat als Verbrechen maßgeblich sind, ist eine Verunstaltung des Gesamterscheinungsbildes des Verletzten erforderlich, die in ihrer Bedeutung für den Menschen etwa der Benachteiligung entspricht, die mit den anderen in § 226 StGB genannten Folgen verbunden sind (Horn/Wolters in SKStGB § 226 Rdn. 12 f.; BGH StV 1992, 115; NStZ 2006, 686).

    Grundsätzlich können auch verunstaltende Narben im Gesicht eines Opfers erheblich entstellend sein (BGH NJW 1967, 297; NStZ 2006, 686).

  • BGH, 27.06.2006 - 1 StR 113/06

    Mord (Heimtücke: Arglosigkeit, Wehrlosigkeit, Ausnutzungsbewusstsein:

    Auszug aus BGH, 28.06.2007 - 3 StR 185/07
    Die Annahme von Heimtücke scheitert grundsätzlich auch nicht an dem Umstand, dass der Angriff zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz erfolgte, da er unmittelbar darauf unter Ausnutzung des Überraschungseffekts mit Tötungsvorsatz fortgesetzt wurde (vgl. BGH NStZ 2006, 502).
  • BGH, 08.11.1966 - 1 StR 450/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit beabsichtigten

    Auszug aus BGH, 28.06.2007 - 3 StR 185/07
    Grundsätzlich können auch verunstaltende Narben im Gesicht eines Opfers erheblich entstellend sein (BGH NJW 1967, 297; NStZ 2006, 686).
  • BGH, 05.11.1991 - 1 StR 600/91

    Bedingter Tötungsvorsatz - Tatbestand der schweren Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 28.06.2007 - 3 StR 185/07
    a) Da das Merkmal der erheblichen Entstellung in § 226 Abs. 1 StGB in einer Reihe mit sehr schwerwiegenden Folgen wie Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung, Verlust des Sehvermögens auf einem Auge, eines wichtigen Gliedes u. ä. steht, die für die Einstufung einer Körperverletzungstat als Verbrechen maßgeblich sind, ist eine Verunstaltung des Gesamterscheinungsbildes des Verletzten erforderlich, die in ihrer Bedeutung für den Menschen etwa der Benachteiligung entspricht, die mit den anderen in § 226 StGB genannten Folgen verbunden sind (Horn/Wolters in SKStGB § 226 Rdn. 12 f.; BGH StV 1992, 115; NStZ 2006, 686).
  • BGH, 13.05.2015 - 3 StR 460/14

    Mord; Heimtücke (Arglosigkeit; Zeitpunkt; Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz

    Denn eine auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn der Täter sein argloses Opfer zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz angreift, diesen - die Arglosigkeit des Opfers in der Regel beseitigenden - Angriff ohne zeitliche Zäsur mit Tötungsvorsatz fortsetzt und es dem Opfer wegen des unmittelbaren Übergangs des überraschenden ersten Angriffs zur Tötungshandlung nicht mehr möglich ist, sich erfolgversprechend zur Wehr zu setzen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 1. März 2012 - 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, 693; vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07, juris Rn. 5; sowie schon Urteil vom 9. Dezember 1986 - 1 StR 596/86, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3; MüKo-StGB/Schneider, 2. Aufl., § 211 Rn. 151 jew. mwN).
  • BGH, 14.08.2014 - 4 StR 163/14

    Abgrenzung zwischen Körperverletzung und Tötungsversuch: Urteilsfeststellungen

    a) Ein Verletzter ist im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in erheblicher Weise dauernd entstellt, wenn es durch die Tat zu einer Verunstaltung seiner Gesamterscheinung gekommen ist, die in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - 2 StR 139/13, NStZ-RR 2013, 343; Urteil vom 20. April 2011 - 2 StR 29/11, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 3; Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 2 mwN).

    Dies kann grundsätzlich auch bei einzelnen besonders großen oder markanten Narben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 2), ebenso wie bei einer Vielzahl von Narben in derselben Körperregion der Fall sein.

    Erst wenn im Einzelfall - etwa durch eine deutliche Verzerrung der Proportionen des Gesichts - ein Grad an Verunstaltung erreicht ist, der in einer Relation zu den anderen schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB steht, kommt die Annahme einer erheblichen Entstellung in Betracht (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 2; Beschluss vom 2. Mai 2007 - 3 StR 126/07, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 1).

  • BGH, 17.07.2013 - 2 StR 139/13

    Totschlag (Tötungsvorsatz); schwere Körperverletzung (Vorliegen einer erheblichen

    Dies kann jedoch im Einzelfall bei besonders großen oder markanten Narben der Fall sein (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 2); insbesondere aber auch bei verunstaltenden Narben im Gesicht eines Opfers (BGH, Urteil vom 8. November 1966 - 1 StR 450/66, NJW 1967, 297; Beschluss vom 11. Juli 2006 - 3 StR 183/06, NStZ 2006, 686; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07, NStZ 2008, 32).
  • BGH, 20.04.2011 - 2 StR 29/11

    Schwere gefährliche Körperverletzung (in erheblicher Weise dauernd entstellt:

    Dies kann jedoch im Einzelfall bei besonders großen oder markanten Narben der Fall sein (BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 2), ebenso bei einer Vielzahl von Narben in derselben Körperregion.
  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 611/17

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen

    Selbst wenn der Angriff - im Wohnzimmer - mit den Faustschlägen kurzzeitig zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz erfolgt wäre, scheiterte die Annahme von Heimtücke daran nicht, da er unmittelbar darauf unter Ausnutzung des Überraschungseffekts mit Tötungsvorsatz fortgesetzt wurde (BGH, Urteile vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07, juris Rn. 5 und vom 27. Juni 2006 - 1 StR 113/06, NStZ 2006, 502, 503 Rn. 3; Beschluss vom 19. Juni 2008 - 1 StR 217/08, NStZ 2009, 29, 30).
  • BGH, 10.11.2015 - 5 StR 420/15

    Ordnungsgemäße Besetzung des Strafsenats während eines laufenden

    Den Urteilsgründen ist hinreichend zu entnehmen, dass das maßgebende Gesamterscheinungsbild des Verletzten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 2) durch die - rechtsfehlerfrei auf den Schlag mit dem Baseballschläger zurückgeführte - großflächige Eindellung am Schädel, die breite Narbe an der rechten Kopfseite, die "hängenden' Augenlider sowie die Störung der Mimik ("Zuviel an Bewegung' der unteren Gesichtspartie, UA S. 43) im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erheblich entstellt ist.
  • OLG Jena, 22.11.2007 - 1 Ss 100/07

    Schwere Körperverletzung

    Da die Verwirklichung des Merkmals der erheblichen dauerhaften Entstellung in § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach dem Unrechtsgehalt die Anwendung des Strafrahmens des § 226 Abs. 1 StGB rechtfertigen können muss, dürfen nur solche Verunstaltungen des Gesamterscheinungsbildes des Verletzten als tatbestandsmäßig eingestuft werden, die im Maß ihrer beeinträchtigenden Wirkung zumindest der in ihrem Gewicht geringsten der übrigen in § 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen (z.B. Verlust des Sehvermögens, des Sprechvermögens, Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit, Behinderung) in etwa gleichkommen (BGH StV 1992, 115; NStZ 2006, 686; Urteil vom 28.06.2007, 3 StR 185/07, bei Juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2007 - 2 StR 203/07   

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BGH, 22.06.2007 - 2 StR 203/07 (https://dejure.org/2007,4454)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2007 - 2 StR 203/07 (https://dejure.org/2007,4454)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07 (https://dejure.org/2007,4454)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2565
  • NStZ 2008, 32
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.08.1999 - 2 StR 44/99

    BGH bestätigt Strafurteil wegen Vertriebs von Schlankheitskapseln

    Auszug aus BGH, 22.06.2007 - 2 StR 203/07
    Der Senat kann die Revision ungeachtet des Beschränkungsantrags nach § 154a Abs. 2 StPO des Generalbundesanwalts durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, da der Generalbundesanwalt eine Auswirkung auf den Strafausspruch verneint und die Verwerfung der Revision im Übrigen beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99; Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 29 m.w.N).
  • BGH, 21.04.1978 - 2 StR 686/77

    Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde sowie wegen vollendeter und versuchter

    Auszug aus BGH, 22.06.2007 - 2 StR 203/07
    Soweit in BGHSt 28, 11, 16 davon ausgegangen wurde, dass § 218 StGB sowohl die einfache wie die gefährliche Körperverletzung verdrängt, ist diese Entscheidung vor der Änderung der Vorschrift des § 223 a StGB durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 ergangen.
  • BGH, 13.03.2024 - 4 StR 292/23
    An der Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO ist der Senat hierdurch nicht gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07 Rn. 4; zu einem Einstellungsantrag nach § 154 Abs. 2 StPO ebenso BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 1 StR 92/12 mwN).
  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 345/19

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Verwerfung durch Beschluss

    Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte und - wie hier - mit einem Verwerfungsantrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO verknüpfte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19, NStZ-RR 2020, 53; vom 14. Januar 2015 - 2 StR 150/14, juris Rn. 6; vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07, NJW 2007, 2565, 2566; vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99, wistra 1999, 465, 466; vom 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97, NStZ 1997, 493; zustimmend Franke in LR StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 13 und 25).
  • BGH, 21.11.2019 - 4 StR 158/19

    Gesamtschuldnerische Haftung für die Einziehung des aus der Tat Erlangten;

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 - 2 StR 150/14; vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07, NJW 2007, 2565, 2566; vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99, wistra 2000, 465, 466; vom 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97; zust. z.B. Franke in LR--StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 13).
  • BGH, 14.01.2015 - 2 StR 150/14

    Tat im prozessualen Sinne

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Verfahrensbeschränkung (§ 154a Abs. 2 StPO) oder Schuldspruchänderung, der der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07, NJW 2007, 2565, 2566, vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99, wistra 2000, 465, 466, und vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 349 Rn. 22; KKS-tPO/Gericke, 7. Aufl., § 349 Rn. 28, jeweils mwN).
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