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   BGH, 15.04.2008 - 5 StR 635/07   

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BGH, 15.04.2008 - 5 StR 635/07 (https://dejure.org/2008,2207)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2008 - 5 StR 635/07 (https://dejure.org/2008,2207)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2008 - 5 StR 635/07 (https://dejure.org/2008,2207)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 66 StGB; § 66a StGB; § 66b StGB; § 204 StPO; § 211 StPO; § 275a Abs. 5 StPO
    Keine nachträgliche Sicherungsverwahrung auch nach rechtsfehlerhafter und rechtskräftiger Nichteröffnung eines Hauptverfahrens (Vorrang des Erkenntnisverfahrens, im Anschluss an BGHSt 50, 373; Gebot der Rechtssicherheit; Rechtskraft und Vertrauensschutz); Entschädigung nach ...

  • lexetius.com

    StGB § 66b

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach rechtskräftiger Nichteröffnung eines Hauptverfahrens; Vorrang des Erkenntnisverfahrens im Hinblick auf die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen zu einem früheren ...

  • Wolters Kluwer

    Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach rechtskräftiger Nichteröffnung eines Hauptverfahrens; Vorrang des Erkenntnisverfahrens im Hinblick auf die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen zu einem früheren ...

  • Judicialis

    StGB § 66b

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66b
    Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach rechtskräftiger Nichteröffnung eines Hauptverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 213
  • NJW 2008, 1684
  • NStZ 2008, 332
  • NJ 2008, 321
  • StV 2008, 303
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05

    Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen: Vorrang

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 635/07
    Nachträgliche Sicherungsverwahrung kann auch nach rechtskräftiger Nichteröffnung eines Hauptverfahrens, bei dessen Durchführung Sicherungsverwahrung hätte verhängt werden können, nicht angeordnet werden (Vorrang des Erkenntnisverfahrens, im Anschluss an BGHSt 50, 373).

    a) Die Möglichkeiten primärer Anordnung von Sicherungsverwahrung gemäß §§ 66, 66a StGB müssen gegenüber der nachträglichen Anordnung strikt vorrangig bleiben (BGHSt 50, 373, 380; Fischer, StGB 55. Aufl. § 66b Rdn. 18, 19 m.w.N.).

    Dieser Vorrang gilt unabhängig davon, ob der in der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung liegende Rechtsfehler bei der Anlassverurteilung oder - wie hier - erst in dem Verfahren wegen der Straftat, welche jetzt die neue Tatsache im Sinne des § 66b StGB bilden soll, aufgetreten ist (vgl. BGHSt 50, 373, 380).

    Individualschützender Ausfluss dessen ist, dass durch die rechts- und bestandskräftige Entscheidung über die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung in einem konkreten Strafverfahren ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist (BGHSt 50, 373, 380).

    Dies belegt die Subsidiarität der nachträglichen Sicherungsverwahrung - die faktisch wie eine Wiederaufnahme zu Lasten des Verurteilten wirkt (BGHSt 50, 373, 380 im Anschluss an Ullenbruch in MüKo-StGB 2003 § 66b Rdn. 41) - gegenüber der primären Anordnung der Sicherungsverwahrung.

    aa) Dass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB in Betracht kamen, liegt ungeachtet der 1980 verhängten Einheitsstrafe, mit der auch eine Hehlerei als Nichtkatalogtat geahndet wurde, auf der Hand (vgl. zum Wegfall der zeitlichen Beschränkungen bei Anlasstaten im Beitrittsgebiet BGHSt 50, 373, 377).

  • BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07

    Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer,

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 635/07
    Denn das Verfahren nach § 66b StGB dient nicht der Korrektur fehlerhafter, aber rechtskräftiger früherer Entscheidungen (BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; BGH NStZ-RR 2007, 370, 371; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07).

    Es handelt sich um eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG (BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - 3 StR 378/07 m.w.N.).

  • BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62

    Entscheidung des Revisionsgerichts in eigener Verantwortung über das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 635/07
    So gestattet die Vorschrift des § 211 StPO als Konsequenz der Prüfung allein nach Aktenlage eine Wiederaufnahme zuungunsten des Beschuldigten bei einer nachträglichen Veränderung der tatsächlichen Grundlagen (vgl. BGHSt 18, 225, 226; Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. § 211 Rdn. 1).
  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 635/07
    Denn das Verfahren nach § 66b StGB dient nicht der Korrektur fehlerhafter, aber rechtskräftiger früherer Entscheidungen (BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; BGH NStZ-RR 2007, 370, 371; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07).
  • BGH, 28.08.2007 - 5 StR 267/07

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsache bei einer

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 635/07
    Denn das Verfahren nach § 66b StGB dient nicht der Korrektur fehlerhafter, aber rechtskräftiger früherer Entscheidungen (BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; BGH NStZ-RR 2007, 370, 371; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 635/07
    Eine solche nachträgliche Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen auf unveränderter Tatsachenbasis ist mit dem Gebot der Rechtssicherheit als tragendem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (vgl. hierzu BVerfGE 2, 380, 403; 25, 269, 290; Schnapp in von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar 5. Aufl. Art. 20 Rdn. 30) nicht vereinbar.
  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 635/07
    Eine solche nachträgliche Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen auf unveränderter Tatsachenbasis ist mit dem Gebot der Rechtssicherheit als tragendem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (vgl. hierzu BVerfGE 2, 380, 403; 25, 269, 290; Schnapp in von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar 5. Aufl. Art. 20 Rdn. 30) nicht vereinbar.
  • BVerfG, 29.11.1951 - 1 BvR 257/51

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BVerfG

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 5 StR 635/07
    Denn die durch die Notwendigkeit der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes legitimierte Rechtskraft (vgl. Kühne in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Einl. Abschn. K Rdn. 79) der ablehnenden Entscheidung bewirkt, dass das Gericht grundsätzlich gehindert ist, denselben Streitstoff zwischen den durch die Rechtskraft Gebundenen nochmals sachlich zu prüfen (BVerfGE 1, 89, 90).
  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07

    BGH bestätigt eine aufgrund geänderter Rechtslage angeordnete nachträgliche

    Dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Schutz des Vertrauens ist bei der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bisher durch die enge Auslegung des Begriffs der neuen Tatsachen (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484 m.w.N.) und durch das Prinzip des Vorrangs der primären Sicherungsverwahrung (BGHSt 50, 373, 380; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 635/07, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) besonders Rechnung getragen worden.

    Denn anders als in den bisherigen Fällen, in denen wegen des Vorrangs der primären Sicherungsverwahrung nicht in die Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung eingegriffen werden durfte (BGHSt 50, 373, 380; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 635/07), liegt mit § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB eine gesetzgeberische Ermächtigung hierzu vor.

  • BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08

    Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Die Vorschrift des § 66b StGB dient nämlich nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen (BVerfG - Kammer - aaO S. 3484; BGHSt 50, 373, 379; BGH NStZ-RR 2007, 370, 371; BGH StV 2008, 303, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07).

    Es handelt sich um eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG (BGH StV 2008, 303, 304; BGH StraFo 2008, 266 m.w.N.).

  • BGH, 27.10.2009 - 5 StR 296/09

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Symptomtaten;

    Das Landgericht hat freilich neue Tatsachen im Sinne des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB, das heißt solche, die erst nach der Anlassverurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsverfahrens nicht erkannt werden konnten und auf eine erhebliche Gefährlichkeit hinweisen (BGHSt 50, 180, 187; 275, 278; 373, 378; 52, 213, 215 ff.; BGHR StGB § 66b Neue Tatsachen 5), nicht feststellen können.
  • OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09

    Begriff der neuen Tatsachen i.S. von § 66b Abs. 1 StGB

    Rechtsfehler, die durch deren Nichtberücksichtigung entstanden sind, können nicht durch die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung korrigiert werden (BGH, StV 2008, 303 (304) = NStZ 2008, 332 = BGHSt 52, 213).

    Das begründete Vertrauen des Verurteilten auf die Bestandskraft einer solchen rechtskräftigen Entscheidung, welche die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung zum Inhalt hat, darf nicht dadurch enttäuscht werden, dass eine derartige Entscheidung ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen, die im bisherigen Verfahren nicht erkennbar waren, nachträglich korrigiert wird (vgl. BGH, StV 2008, 303 (303)).

    Die Entscheidung, ob der Verurteilte für die einstweilige Unterbringung zu entschädigen ist - es handelt sich um eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG (vgl. BGH, StV 2008, 303 (304) m.w.N.), - ist der erkennenden Strafkammer vorbehalten, weil der Senatsbeschluss das Verfahren nicht abschließt.

  • BGH, 12.01.2010 - 3 StR 439/09

    Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer,

    Die nachträgliche Maßregelverhängung würde hier indes an dem Vorrang des zwischenzeitlich durchgeführten Erkenntnisverfahrens vor dem Landgericht Hannover (vgl. BGHSt 50, 373; BGH NStZ 2008, 332) scheitern.
  • BGH, 07.08.2012 - 1 StR 98/12

    Unbegründeter Antrag auf nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

    Maßgeblich für die Frage, ob eine Tatsache "neu" ist, ist demnach der letztmögliche Zeitpunkt, zu dem eine (primäre) Sicherungsverwahrung hätte angeordnet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - 5 StR 113/06, NStZ-RR 2006, 302 f.; Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 635/07, BGHSt 52, 213 ff.).
  • KG, 26.06.2009 - 3 Ws 425/08
    Eine nachträgliche Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen auf unveränderter Tatsachengrundlage ist mit dem Gebot der Rechtssicherheit als tragendem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar (vgl. BGHSt 52, 213 m.w.N.).

    Dieser Vorrang gilt unabhängig davon, ob der in einer Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ggf. liegende Rechtsfehler bei der Anlassverurteilung oder erst in einem späteren Verfahren wegen der Straftat, welche jetzt die für die Verhängung der nachträglichen Sicherungsverwahrung erforderliche neue Tatsache bilden soll, aufgetreten ist (vgl. BGHSt 52, 213 ff. m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 21.05.2008 - 3 Ws 344/08

    Unterbringung: Erledigterklärung bei Fehleinweisung in ein psychiatrisches

    Die von Berg/Wiedner (a.a.O., S. 438) vertretene Rechtsausicht, dass die Rechtskraft des Maßregelausspruchs geringere Wirkung entfalte als die des Strafausspruchs, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig, wie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorrang des Erkenntnisverfahrens vor dem Verfahren über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.4. 2008, 5 StR 635/07, Rdnr. 11), wenn auch nach der Entscheidung des BGH kein substantieller Unterschied zwischen der Unterbringung nach § 63 StGB und der Sicherungsverwahrung bestehen soll.
  • OLG Frankfurt, 14.10.2010 - 3 Ws 970/10

    Unterbringung: Erledigterklärung einer aus Rechtsgründen erfolgten Fehleinweisung

    Die von Berg/Wiedner (a.a.O., S. 438) vertretene Rechtsausicht, dass die Rechtskraft des Maßregelausspruchs geringere Wirkung entfalte als die des Strafausspruchs, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig, wie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorrang des Erkenntnisverfahrens vor dem Verfahren über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.4. 2008, 5 StR 635/07, Rdnr. 11), wenn auch nach der Entscheidung des BGH kein substantieller Unterschied zwischen der Unterbringung nach § 63 StGB und der Sicherungsverwahrung bestehen soll.
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