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   BGH, 05.02.2008 - 4 StR 314/07, 4 StR 391/07   

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https://dejure.org/2008,1724
BGH, 05.02.2008 - 4 StR 314/07, 4 StR 391/07 (https://dejure.org/2008,1724)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2008 - 4 StR 314/07, 4 StR 391/07 (https://dejure.org/2008,1724)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2008 - 4 StR 314/07, 4 StR 391/07 (https://dejure.org/2008,1724)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 66 b Abs. 3 StGB; § 67 d Abs. 6 StGB
    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB trotz zu verbüßender Freiheitsstrafe; Auslegung eines Gesetzes nach den Gesetzesmaterialien; Anfrageverfahren

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Vollstreckung einer Haftstrafe im Anschluss an die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Verhältnis zwischen § 66b Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) und § 66b Abs. 3 StGB

  • Judicialis

    GVG § 132 Abs. 3; ; GVG § ... 132 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 63; ; StGB § 64; ; StGB § 66 Abs. 1; ; StGB § 66 b; ; StGB § 66 b Abs. 1; ; StGB § 66 b Abs. 2; ; StGB § 66 b Abs. 3; ; StGB § 67 d Abs. 6; ; StGB § 67 d Abs. 6 Satz 1; ; StGB § 72 Abs. 1; ; StPO § 275a Abs. 1 S. 3; ; StPO § 275a Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66b Abs. 3 § 67d Abs. 6
    Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach erledigter Unterbringung und noch offenem Strafrest; Anfragebeschluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 333
  • JR 2008, 253
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.08.2007 - 1 StR 268/07

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Erledigterklärung einer Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 05.02.2008 - 4 StR 314/07
    Der Senat fragt bei dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs an, ob er an seiner entgegenstehenden Entscheidung vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 (= NJW 2008, 240) festhält, bei den übrigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.

    Hieran sieht er sich jedoch durch das Urteil des 1. Strafsenats vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 (= NJW 2008, 240) gehindert.

  • BGH, 05.08.2003 - 4 StR 147/03

    Anfragebeschluss; Vollrausch; Sicherungsverwahrung (ultima ratio; Verhältnis zur

    Auszug aus BGH, 05.02.2008 - 4 StR 314/07
    Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch Beschluss vom 8. Januar 2004 (= NStZ 2004, 384; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 5. August 2003 = NStZ 2004, 96 m. Anm. Neumann NStZ 2004, 198) im Maßregelausspruch mit den Feststellungen auf und verwarf die Revision im Übrigen.
  • BGH, 08.01.2004 - 4 StR 147/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtwidrige Tat:

    Auszug aus BGH, 05.02.2008 - 4 StR 314/07
    Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch Beschluss vom 8. Januar 2004 (= NStZ 2004, 384; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 5. August 2003 = NStZ 2004, 96 m. Anm. Neumann NStZ 2004, 198) im Maßregelausspruch mit den Feststellungen auf und verwarf die Revision im Übrigen.
  • BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08

    Großer Senat für Strafsachen bestätigt Einschränkung nachträglicher

    Auf Anfragebeschluss (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG) des 4. Strafsenats vom 5. Februar 2008 (NStZ 2008, 333 m. Anm. Ullenbruch) hat der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 2. April 2008 - 1 ARs 3/08 (JR 2008, 255 m. Anm. Kudlich) an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
  • BGH, 02.04.2008 - 1 ARs 3/08

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung in einem

    "Der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB steht nicht entgegen, dass der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist." Da dies dem Senatsurteil vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 (= NJW 2008, 240) widerspricht, hat er gemäß § 132 Abs. 3 GVG angefragt, ob hieran festgehalten wird (Beschl. vom 5. Februar 2008 - 4 StR 314/07 und 4 StR 391/07).
  • BGH, 19.06.2008 - 4 StR 314/07

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Anordnung der nachträglichen

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, auch bezüglich des Gegenstandes und Ablaufes der beiden betroffenen Revisionsverfahren, wird auf die Darstellung im Anfragebeschluss des Senats vom 5. Februar 2008 (NStZ 2008, 333 m. Anm. Ullenbruch) Bezug genommen.
  • BGH, 03.09.2008 - 5 StR 281/08

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung aufgehoben und zu erneuter Prüfung

    Dies gilt unabhängig von der durch die Senate des Bundesgerichtshofs uneinheitlich beantworteten und dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs unterbreiteten Frage, ob es der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB entgegensteht, dass der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist (vgl. hierzu einerseits BGHSt 52, 31; BGH JR 2008, 255; andererseits BGH NStZ 2008, 333; Beschluss vom 19. Juni 2008 - 4 StR 314/07 - und 4 StR 391/07).
  • OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09

    Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach

    Mit der dem Verurteilten selbst und seinem Verteidiger bekannt gegebenen Verfügung vom 07.04.2008 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder aufgenommen, nachdem der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Anfragebeschluss vom 05.02.2008 - 4 StR 314/07 und 4 StR 391/07 (= NStZ 2008, 333) - die Auffassung vertreten hatte, in der vorliegenden Fallkonstellation, in der neben der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch Freiheitsstrafe zu vollziehen sei, greife § 66b Abs. 3 StGB ein mit der Folge, dass es für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung ausschließlich der dort genannten Voraussetzungen, nicht aber des Vorliegens neuer Tatsachen im Sinne des § 66b Abs. 1 StGB bedürfe.

    Auf der Grundlage der durch den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 07. Oktober 2008 mittlerweile überholten Entscheidungen des 4. Strafsenats vom 05.02.2008 - 4 StR 317/07 und 4 StR 391/07 - verhält sich die Antragsschrift - folgerichtig - allein zu den Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB; ihr sind deshalb weder die nach § 66b Abs. 1 StGB erforderlichen Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 66 StGB noch zu den Tatsachen zu entnehmen, auf die die Anordnung nachträglicher Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nunmehr gestützt werden soll, weil sie aus der Sicht der Staatsanwaltschaft die qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten auf "abweichender Grundlage" belegen.

  • BGH, 19.06.2008 - 4 StR 391/07

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Anordnung der nachträglichen

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, auch bezüglich des Gegenstandes und Ablaufes der beiden betroffenen Revisionsverfahren, wird auf die Darstellung im Anfragebeschluss des Senats vom 5. Februar 2008 (NStZ 2008, 333 m. Anm. Ullenbruch) Bezug genommen.
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