Rechtsprechung
   BGH, 07.02.2008 - 5 StR 242/07   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 30 StGB; § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 22 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 357 StPO
    Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel (sukzessive Beihilfe; Kausalität; Tatförderung; Vollendung; versuchte Beihilfe; psychische Beihilfe); Täterschaft und Teilnahme beim Betäubungsmittelhandel (Mittäterschaft); Erstreckung des Revisionserfolges auf den Mitangeklagten nach Möglichkeit zum Widerspruch; Versuch der Geldwäsche.

  • lexetius.com

    StGB § 27

  • openjur.de
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  • bundesgerichtshof.de
  • IWW
  • strafrecht-online.de

    § 23 Abs. 1 StGB; § 27 StGB; § 261 Abs. 3 StGB; § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
    Strafbarkeit von Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel - Anwendung der allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe auf den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Voraussetzungen für die zutreffende Einordnung der Beteiligung eines Kuriers - Einordnung einer Kuriertätigkeit als täterschaftliche Begehung des Handeltreibens bei nicht unerheblicher Entlohnung des Kuriers - Annahme einer vollendeten Haupttat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln für eine Vollendung einer Beihilfe bei untauglichem und erfolglosem Bemühen durch den Gehilfen - Begriff der Hilfeleistung i.S.d. § 27 StGB - Versuchte Geldwäsche durch Planung einer Verbringung von Erlösen aus einem Rauschmittelgeschäft ins Ausland - Begriff des unmittelbaren Ansetzens im Versuch - Versuchsbeginn bei noch nicht eingetretener unmittelbarer Gefährdung eines Rechtsgutes

  • NWB SteuerXpert START

    StGB § 27

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 27
    Strafbarkeit von Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Unerlaubtes Handeltreiben - Anforderungen an die Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Dr. Nicole Krumdiek; HRRS 6/2008, S. 288 ff.)

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH v. 07.02.2008, Az.: 5 StR 242/07 (Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe bei Transport von Erlösen aus Betäubungsmittelhandel; Geldwäsche durch Transport...)" von RAin Nicole Bede, original erschienen in: StRR 2008, 192 - 193.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH v. 07.02.2008, Az.: 5 StR 242/07 (Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln von der Geldwäsche)" von PräsLG a. D. Dr. Klaus Weber, original erschienen in: NStZ 2008, 467 - 470.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 07.02.2008, Az.: 5 StR 242/07" von Prof. Dr. Ralf Krack, original erschienen in: JR 2008, 342 - 344.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2008, 1460
  • NStZ 2008, 465
  • StV 2008, 417
  • JR 2008, 339



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 30.10.2008 - 5 StR 345/08  

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertung von Kuriertätigkeiten;

    Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe dabei, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt ( BGHSt 51, 219; BGH NJW 2008, 1460 jeweils m.w.N.).

    Die von der Rechtsprechung vertretene weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln lässt sich nicht ohne weiteres auch auf die Anforderungen an eine Strafbarkeit wegen Beihilfe übertragen, weil diese an eigenständige Voraussetzungen anknüpft (BGH NJW 2008, 1460, 1462).

    Auch beim Handeltreiben ist nur eine vollendete Beihilfehandlung strafbar (BGH NJW 2008, 1460, 1462).

    Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe dabei, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt ( BGHSt 51, 219; BGH NJW 2008, 1460 jeweils m.w.N.).

    Damit scheidet eine vollendete Beihilfehandlung der Angeklagten - und nur diese ist strafbar (BGH NJW 2008, 1460, 1462) - in der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation aus, ohne dass noch im Einzelnen abgegrenzt werden müsste, ob die Beihilfe schon versucht oder nur vorbereitet ist.

    Die von der Rechtsprechung vertretene weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln lässt sich nicht ohne weiteres auch auf die Anforderungen an eine Strafbarkeit wegen Beihilfe übertragen, weil diese an eigenständige Voraussetzungen anknüpft (BGH NJW 2008, 1460, 1462; krit. Weber NStZ 2008, 467, 470).

  • BGH, 02.09.2009 - 5 StR 266/09  

    Unerlaubter Aufenthalt eines Ausländers (Beihilfe; omissio libera in causa);

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich jede Handlung als Hilfeleistung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepräge kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH NJW 2007, 384, 388 m.w.N., insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt; BGH NJW 2008, 1460, 1461).

    Anders liegt es nur, wenn der Beihilfehandlung jede Eignung zur Förderung der Haupttat fehlt oder sie erkennbar nutzlos für das Gelingen der Tat ist (BGH NJW 2008, 1460, 1461; vgl. auch BGH StV 1996, 87).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich jede Handlung als Hilfeleistung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepräge kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH NJW 2007, 384, 388 m.w.N., insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt; BGH NJW 2008, 1460, 1461).

    Anders liegt es nur, wenn der Beihilfehandlung jede Eignung zur Förderung der Haupttat fehlt oder sie erkennbar nutzlos für das Gelingen der Tat ist (BGH NJW 2008, 1460, 1461; vgl. auch BGH StV 1996, 87).

  • BGH, 03.02.2010 - 2 StR 368/09  

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und zur Einfuhr von

    So wie das strafrechtliche Verhalten des Haupttäters den tatsächlichen Umsatzerfolg nicht zu umschließen braucht, weil das hierauf abzielende Verhalten genügt, reicht es für den Gehilfen aus, dass er dieses auf Erfolg abzielende Verhalten unterstützt (vgl. BGH NJW 1994, 2162; NJW 2008, 2276; anders der 5. Strafsenat, NStZ 2008, 465 f. für den Sonderfall der Unterstützung einer nach Sicherstellung der Betäubungsmittel von den Ermittlungsbehörden angeschobenen und lediglich zum Schein vereinbarten Geldübergabe).

    Sie bemühten sich u.a. über die (versuchte) telefonische Kontaktaufnahme mit dem Kurier weiter darum, in den Besitz der bestellten Ware zu gelangen, und entfalteten damit - ohne dass es darauf ankommt, ob eine Inbesitznahme noch möglich war - eine eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50 u. 52; BGH NJW 2008, 2276; Senat, Urteil vom 26. August 2009 - 2 StR 223/09; offen gelassen vom 5. Strafsenat im Urteil vom 7. Februar 2008 - NStZ 2008, 465).

    Hierzu hätte er die auf die Erlangung der Betäubungsmittel gerichteten Bemühungen der Drogenkäufer erleichtern oder fördern müssen (vgl. BGH NJW 2008, 1460, 1461; Senat, NStZ 2008, 284 jeweils m.w.N.).

    So wie das strafrechtliche Verhalten des Haupttäters den tatsächlichen Umsatzerfolg nicht zu umschließen braucht, weil das hierauf abzielende Verhalten genügt, reicht es für den Gehilfen aus, dass er dieses auf Erfolg abzielende Verhalten unterstützt (vgl. BGH NJW 1994, 2162; NJW 2008, 2276; anders der 5. Strafsenat, NStZ 2008, 465 f. für den Sonderfall der Unterstützung einer nach Sicherstellung der Betäubungsmittel von den Ermittlungsbehörden angeschobenen und lediglich zum Schein vereinbarten Geldübergabe).

mehr
  • BGH, 28.05.2008 - 1 StR 196/08  

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach deren

    Zur Strafbarkeit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach deren Sicherstellung (in Abgrenzung zu BGH NJW 2008, 1460).

    Für die Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln genügt es, wenn der Gehilfe das Handeltreiben der Lieferungsempfänger zumindest erleichtert, während es unerheblich ist, dass sein Tun infolge der Sicherstellung des Betäubungsmittels von vornherein nicht erfolgreich sein konnte (vgl. BGH NStZ 1994, 441; BGH NStZ-RR 1996, 374; gegen BGH HRRS 2008 Nr. 220 - 5. Strafsenat).

    Der 5. Strafsenat hat allerdings in Abweichung hiervon die Auffassung vertreten, eine nutzlose Beihilfehandlung begründe keine Strafbarkeit wegen Beihilfe, sondern stelle lediglich einen straflosen Beihilfeversuch dar (BGH NJW 2008, 1460).

  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 13.11  

    Asylanerkennung; Asylantrag; Ausschlussgründe; Beachtlichkeit des Asylantrags;

    Sollte es sich bei dieser Veranstaltung - was angesichts der streng hierarchischen Struktur der PKK durchaus in Betracht kommt - um einen reinen "Schauprozess" gehandelt haben, bei dem das "Todesurteil" der Führung bereits zuvor unumstößlich feststand, läge wohl mangels objektiver Förderung oder Erleichterung der Tathandlung eine Strafbarkeit selbst in der Form einer psychischen Beihilfe nicht nahe (vgl. zur psychischen Beihilfe: BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07 - NJW 2008, 1460 ).
  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 445/10  

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe); Beihilfe

    Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 5 StR 345/08, NStZ 2009, 392).

    Die Zusage erschiene auch nicht - mit der Folge eines straflosen Versuchs - für die Förderung des Entschlusses zur Durchführung der Testfahrt von vornherein objektiv ungeeignet oder für deren Gelingen nutzlos (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, 25 26 NJW 2008, 1460), denn grundsätzlich konnte der Abverkauf, wie das Landgericht zu Recht ausführt, den reibungslosen und unauffälligen Ablauf der Testfahrt erleichtern und den hierdurch entstehenden finanziellen Aufwand verringern.

  • BGH, 22.08.2012 - 4 StR 272/12  

    Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, StV 2012, 287, 288; Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 ff.; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 5 StR 345/08, NStZ 2009, 392).
  • BGH, 01.08.2012 - 5 StR 176/12  

    Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Maßgeblichkeit der Bedeutung

    Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteile vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, und vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 5 StR 345/08, NStZ 2009, 392).
  • LG Rostock, 23.01.2009 - 19 KLs 5/08  

    Erpressung und Beihilfe zur Erpressung durch Drohung mit der Veröffentlichung von

    Die letztlich erfolglose Handlung war auch nicht als Psychische Beihilfe zu werten, da sie hierauf nicht gerichtet war (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 07.02.2008, 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460).
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