Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.08.2007

Rechtsprechung
   BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1842
BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06 (https://dejure.org/2007,1842)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2007 - 4 StR 345/06 (https://dejure.org/2007,1842)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2007 - 4 StR 345/06 (https://dejure.org/2007,1842)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,1842) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Konfrontationsrecht und Aufklärungspflicht (Verlesung von Niederschriften über frühere Vernehmungen; Aussagefähigkeit; besonders vorsichtige Beweiswürdigung; Gesamtbetrachtung des fairen Verfahrens); schutzlose Lage bei Vergewaltigung (auslandsspezifische Hilflosigkeit; ...

  • lexetius.com

    StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schutzlose Lage bei einer Vergewaltigung im Falle einer Angst des Tatopfers vor ausländerrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen seines illegalen Aufenthalts; Vergewaltigung bei Ausnutzung einer schutzlosen Lage; Abgrenzung des Vergewaltigungstatbestands des § ...

  • Judicialis

    StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
    Verlesung einer Vernehmungsniederschrift nach nicht abgeschlossener Zeugenvernehmung; schutzlose Lage bei illegalem Aufenthalt und auslandsspezifischer Hilflosigkeit bei § 177 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 280
  • NJW 2007, 2341
  • NStZ 2008, 50
  • StV 2007, 567
  • StV 2008, 339 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 03.12.2004 - 2 StR 156/04

    Konfrontationsrecht und faires Verfahren (Gesamtbetrachtung; Verantwortlichkeit

    Auszug aus BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06
    Auf die Angaben eines Zeugen, der vom Angeklagten nicht befragt werden konnte, kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden; die Zeugenaussage darf nicht das einzige Beweismittel sein, sondern muss durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage gestützt werden (BGH NStZ-RR 2005, 321 m.w.N.; NJW 2005, 1132; vgl. auch EGMR JR 2006, 289 m. Anm. Gaede).

    Weiterhin war zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2005, 1132, 1133), dass die Einlassung des Angeklagten Ke. die Angaben der Zeugin in den verlesenen Protokollen maßgeblich bestätigte: Er gab an, die Zeugin habe in der Vorstellung gelebt, mangels gültigen Ausweises eingesperrt zu werden, wenn sie zur Polizei ginge, sie habe auch Angst vor dem Angeklagten D. und davor gehabt, wieder in die Gewalt der "russischen Mafia" zu geraten; ferner habe sie berichtet, sie habe mit mehreren Männern schlafen müssen.

  • BGH, 23.12.1986 - 1 StR 514/86

    Verlesbarkeit einer schriftlichen Erklärung eines die Auskunft nach § 55

    Auszug aus BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06
    Da anders als bei Protokollen, über deren Entstehung und Inhalt regelmäßig die beteiligten Verhörspersonen als Zeugen vernommen werden können, bei schriftlichen Erklärungen in der Regel nur der Aussteller selbst die Art der Entstehung und den Inhalt der Erklärung aus eigenem Wissen wiedergeben kann, ist für schriftliche Erklärungen in der Rechtsprechung anerkannt, dass deren Inhalt auch dann durch Verlesung in die Verhandlung eingeführt werden kann, wenn die Beweisperson in der Hauptverhandlung ausgesagt hat (BGHSt 20, 160; BGH JZ 1987, 315).

    Ob dies überhaupt eine tragfähige Begründung sein kann, muss der Senat nicht entscheiden (kritisch Diemer in KK 5. Aufl. § 251 Rdn. 10 a; K. Meyer JR 1987, 523, 524; D. Meyer MDR 1977, 543, 544; offen gelassen in BGH JZ 1987, 315), da sie jedenfalls in Ausnahmefällen unter Aufklärungsgesichtspunkten keine Gültigkeit beanspruchen kann.

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers

    Auszug aus BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06
    Mit der neuen Tatbestandsvariante sollten Fälle erfasst werden, in denen zwar weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses die Tat aber aus Angst vor Gefahren für Leib oder Leben über sich ergehen lässt, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (vgl. BGHSt 50, 359, 365 m.w.N.; BGH NStZ 2003, 533, 534).

    Erforderlich ist stets, dass sich das Opfer aus Angst vor körperlicher Beeinträchtigung nicht gegen den Täter zur Wehr setzt; es genügt nicht, dass es dies aus Angst vor der Zufügung anderer Übel unterlässt (vgl. BGH NStZ 2003, 533 f.: Angst des Opfers vor Zerstörung seiner Ehe durch den Täter).

  • BGH, 09.08.2005 - 3 StR 464/04

    Vergewaltigung (schutzlose Lage); sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

    Auszug aus BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06
    e) Soweit der Senat in den vorstehend aufgeführten Fällen anders als das Landgericht die Tatbestände des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB als erfüllt ansieht, steht § 265 Abs. 1 StPO der Änderung der rechtlichen Bewertung nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich die Angeklagten gegen den so begründeten Vorwurf anders als geschehen hätten verteidigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2005 - 3 StR 464/04 S. 8).
  • EGMR, 18.10.2001 - 37225/97

    Vernehmung des Opfers sexuellen Missbrauchs in Abwesenheit des Angeklagten; Recht

    Auszug aus BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06
    Angesichts dieser Umstände und im Hinblick auf die besondere Beweislage bei Sexualstraftaten (vgl. EGMR NJW 2003, 2297, 2298), die häufig dadurch gekennzeichnet ist, dass das durch das Geschehen traumatisierte Opfer alleiniges Beweismittel ist, wird die verlesene Aussage der Zeugin durch hinreichend gewichtige andere Beweismittel gestützt, auch wenn die Feststellungen zum Tatkerngeschehen, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, auf den verlesenen Angaben der Zeugin beruhen.
  • BGH, 22.06.2005 - 2 StR 4/05

    Konfrontationsrecht (Begriff des Zeugen; Gesamtwürdigung der Fairness des

    Auszug aus BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06
    Auf die Angaben eines Zeugen, der vom Angeklagten nicht befragt werden konnte, kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden; die Zeugenaussage darf nicht das einzige Beweismittel sein, sondern muss durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage gestützt werden (BGH NStZ-RR 2005, 321 m.w.N.; NJW 2005, 1132; vgl. auch EGMR JR 2006, 289 m. Anm. Gaede).
  • BGH, 16.02.1965 - 1 StR 4/65

    Bestimmung der schriftlichen Erklärung zu Beweiszwecken im Strafprozess - Eignung

    Auszug aus BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06
    Da anders als bei Protokollen, über deren Entstehung und Inhalt regelmäßig die beteiligten Verhörspersonen als Zeugen vernommen werden können, bei schriftlichen Erklärungen in der Regel nur der Aussteller selbst die Art der Entstehung und den Inhalt der Erklärung aus eigenem Wissen wiedergeben kann, ist für schriftliche Erklärungen in der Rechtsprechung anerkannt, dass deren Inhalt auch dann durch Verlesung in die Verhandlung eingeführt werden kann, wenn die Beweisperson in der Hauptverhandlung ausgesagt hat (BGHSt 20, 160; BGH JZ 1987, 315).
  • BGH, 28.10.1975 - 5 StR 407/75

    Folgen einer verfahrensfehlerhaften Verlesung von polizeilichen Zeugenaussagen -

    Auszug aus BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06
    Soweit der 5. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1975 - 5 StR 407/75, auf die in späteren Entscheidungen Bezug genommen wird (Beschlüsse vom 5. Dezember 1978 - 5 StR 767/78 - und vom 26. Juli 1983 - 5 StR 310/83 - NStZ 1984, 211 (Pfeiffer/Miebach)), ohne nähere Begründung ausführt, die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung eines Zeugen, der über einige am Rande liegenden Umstände in der Hauptverhandlung zur Sache ausgesagt, hinsichtlich wichtiger Fragen allerdings nach § 55 StPO die Auskunft verweigert habe, hätte nicht nach § 251 Abs. 2 StPO (a.F.) verlesen werden dürfen, umso weniger, als die Möglichkeit bestanden habe, den vernehmenden Polizeibeamten zu hören, geht er ersichtlich von einem Vorrang des Personalbeweises aus.
  • BGH, 12.11.2003 - 2 StR 354/03

    Vergewaltigung; Beweiswürdigung (Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage: Aussage

    Auszug aus BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06
    Zu diesen durfte das Landgericht neben seinem eigenen persönlichen Eindruck, den es von der Zeugin während deren Aussage in der Hauptverhandlung gewonnen hat, auch die Angaben der Vernehmungsbeamten über die psychische Verfassung der Zeugin bei ihren polizeilichen Aussagen zählen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 87); danach zeigte sie während der dreimonatigen Vernehmungen starke psychische Regungen und durchlebte den Sachverhalt offensichtlich wieder.
  • BGH, 26.07.1983 - 5 StR 310/83

    Verlesung eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls bei Auskunftsverweigerung des

    Auszug aus BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06
    Soweit der 5. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1975 - 5 StR 407/75, auf die in späteren Entscheidungen Bezug genommen wird (Beschlüsse vom 5. Dezember 1978 - 5 StR 767/78 - und vom 26. Juli 1983 - 5 StR 310/83 - NStZ 1984, 211 (Pfeiffer/Miebach)), ohne nähere Begründung ausführt, die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung eines Zeugen, der über einige am Rande liegenden Umstände in der Hauptverhandlung zur Sache ausgesagt, hinsichtlich wichtiger Fragen allerdings nach § 55 StPO die Auskunft verweigert habe, hätte nicht nach § 251 Abs. 2 StPO (a.F.) verlesen werden dürfen, umso weniger, als die Möglichkeit bestanden habe, den vernehmenden Polizeibeamten zu hören, geht er ersichtlich von einem Vorrang des Personalbeweises aus.
  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

  • BGH, 05.12.1978 - 5 StR 767/78

    Verweigerung der Aussage eines Zeugen in der Hauptverhandlung - Verbot der

  • BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der

  • BGH, 29.08.2001 - 2 StR 266/01

    Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls; Auskunftsverweigerungsrecht

  • EGMR, 17.11.2005 - 73047/01

    Konfrontationsrecht (Verwertungsverbot hinsichtlich einer entscheidenden

  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

    Mit Blick auf die Verlesungsmöglichkeiten nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO dürften somit ohne die Bestimmung des § 252 StPO Niederschriften über die vormalige Vernehmung des Zeugen, der in der Hauptverhandlung erstmals von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, bei einem Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verlesen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280 ff.; vom 29. August 2001 - 2 StR 266/01, NJW 2002, 309, jeweils zu § 55 StPO; s. auch BGH, Urteile vom 15. Januar 1952 - 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99, 102; vom 12. Juli 1956 - 4 StR 236/56, BGHSt 10, 77, 78 f.).
  • OLG Hamm, 31.01.2019 - 4 RVs 1/19

    Körperliche Berührung; sexuell bestimmte Weise; sexuelle Belästigung;

    Die auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen rechtsfehlerhafte Annahme einer sexuellen Belästigung bedingt auch die Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beleidigung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1; BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - 4 StR 345/06 = BeckRS 2006, 14315), des zugehörigen Einzelstrafausspruchs sowie des Gesamtstrafenausspruchs.
  • BGH, 20.03.2012 - 4 StR 561/11

    Sexuelle Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage (Vergewaltigung;

    a) Der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass sich das Opfer in einer Lage befindet, in der es über keine effektiven Schutz- oder Verteidigungsmöglichkeiten mehr verfügt und deshalb nötigender Gewalt des Täters ausgeliefert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, NJW 2007, 2341, 2343; Urteil vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98, BGHSt 44, 228, 231 f.; MüKoStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 177 Rn. 43; LK/Hörnle, 12. Aufl., § 177 Rn. 98; SSW-StGB/Wolters § 177 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 542/20

    Revisionen der Angeklagten im sogenannten "Berliner Wettbüro-Mordfall" erfolglos;

    Soweit die Revision - im Anschluss an den vorgetragenen Widerspruch eines Mitangeklagten - der Auffassung sein sollte, dass eine vernehmungsergänzende Verlesung stets unzulässig sei, tritt der Senat dem angesichts des in § 250 Satz 2 StPO allein geregelten Ersetzungsverbots (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 1950 - 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4, 5; Beschlüsse vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 281; vom 8. Februar 2018 - 3 StR 400/17 Rn. 18 [auch zur Einführung im Wege des Selbstleseverfahrens], insoweit in BGHSt 63, 82 nicht abgedruckt) nicht näher.
  • BGH, 08.03.2023 - 6 StR 378/22

    Urteil gegen Göttinger Hochschullehrer teilweise aufgehoben

    Diese Schutzlosigkeit muss eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfalten, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen einen Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 366; Beschlüsse vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 284; vom 18. November 2015 - 4 StR 410/15, NStZ-RR 2016, 78; Urteil vom 2. Juli 2019 - 4 StR 678/19, NStZ 2020, 662, 663 f.; LK-StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 177 Rn. 93 ff. mwN).

    Es genügt demzufolge nicht, wenn das Opfer Widerstand aus Angst vor der Zufügung anderer Übel unterlässt; für Willensbeugungen anderer Art kommt nach Maßgabe von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF lediglich der Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, NJW 2007, 2341; vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 404/11, NStZ 2012, 570; Urteil vom 7. März 2012 - 2 StR 640/11, NStZ-RR 2012, 216).

  • BGH, 21.12.2011 - 4 StR 404/11

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage; Furcht vor der Verlegung in

    Diese Schutzlosigkeit muss eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfalten, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungsoder gar Tötungshandlungen einen - ihm grundsätzlich möglichen - Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet (vgl. dazu BGH, Urteile vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02, NStZ 2003, 533, 534; vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 366; Beschlüsse vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 284; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 193/08, NStZ 2009, 263; vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11, NStZ-RR 2011, 311, 312; vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 396/11, jew. m.w.N.; anders noch BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 255 ff.).

    Da die Strafkammer nicht genau hat feststellen können, in welchem der Fälle II. 2, II. 3 und II. 4 einerseits und II. 7 und II. 8 andererseits der Angeklagte durch seine Handlung den Tatbestand der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung in der Variante des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen und - von ihrem rechtlichen Ausgangspunkt aus folgerichtig - auch nicht geprüft hat, ob der Ausschöpfung des Unrechtsgehalts der verbleibenden Taten durch die Annahme einer Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB, ggfs. auch im besonders schweren Fall gemäß Abs. 4 Nr. 1 StGB, Rechnung zu tragen ist (zum Verhältnis von § 177 Abs. 1 Nr. 3 zu § 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 284; BGH, Beschluss vom 26. November 2008 - 5 StR 506/08, Tz. 17; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 240 Rn. 59 m. w. Nachw. zur Rspr.), ist der Senat in diesen Fällen ebenfalls an einer Schuldspruchberichtigung gehindert.

  • BGH, 04.12.2008 - 3 StR 494/08

    Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage); Beihilfe; Unterlassen

    Von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden danach Fälle erfasst, in denen zwar weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses aber aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (BGHSt 50, 359, 364 ff.; 51, 280, 284).

    Erforderlich ist dabei stets, dass sich das Opfer aus Angst vor körperlicher Beeinträchtigung, also vor Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen, nicht gegen den Täter zur Wehr setzt; es genügt nicht, dass es dies aus Furcht vor der Zufügung anderer Übel unterlässt (BGHSt 51, 280, 285; BGH NStZ 2003, 533, 534).

  • BGH, 24.10.2012 - 4 StR 374/12

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzen einer schutzlosen Lage)

    Diese Schutzlosigkeit muss eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfalten, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen einen - ihm grundsätzlich möglichen - Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet; auf diese Umstände muss sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken (vgl. dazu BGH, Urteile vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02, NStZ 2003, 533, 534; vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 366; Beschlüsse vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 284; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 193/08, NStZ 2009, 263; vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11, NStZ-RR 2011, 311, 312; vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 396/11, NStZ 2012, 209; vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 404/11, NStZ 2012, 570, 571, jeweils mwN; anders noch BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 255 ff.).
  • BGH, 18.11.2015 - 4 StR 410/15

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzen einer schutzlosen Lage: Unterlassen von Widerstand

    Diese Schutzlosigkeit muss eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfalten, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen einen - ihm grundsätzlich möglichen - Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet; auf diese Umstände muss sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken (vgl. dazu BGH, Urteile vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02, NStZ 2003, 533, 534; vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 366; Beschlüsse vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 284; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 193/08, NStZ 2009, 263; vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11, NStZ-RR 2011, 311, 312; vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 396/11, NStZ 2012, 209; vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 404/11, NStZ 2012, 570, 571, jeweils mwN; anders noch BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 255 ff.).
  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 33/19

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung

    Zutreffend hat das Landgericht insoweit zwar zugrunde gelegt, dass eine ohne Konfrontationsmöglichkeit des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführte belastende Zeugenaussage besonders sorgfältig und kritisch zu würdigen ist und dass regelmäßig weitere Beweismittel hinzutreten müssen, die diese Aussage bestätigen, wenn hierauf die gerichtliche Überzeugung gestützt werden soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - 2 StR 4/05 mwN und vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06 Rn. 16; EGMR, Urteile vom 19. Juli 2012 - 26171/07 Rz. 42, 45 mwN und vom 26. Juli 2018 - 59549/12 Rn. 58 ff.).

    Es hat aber übersehen, dass eine belastende Aussage bei fehlender Konfrontationsmöglichkeit des Angeklagten nicht in allen Einzelheiten durch andere Beweismittel bestätigt sein muss, damit das Tatgericht seine Überzeugung auf sie stützen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - 2 StR 4/05 mwN und vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06 Rn. 16 f.).

  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 193/08

    Sexuelle Nötigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage; Nötigung (konkludente

  • BGH, 20.10.2011 - 4 StR 396/11

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Vergewaltigung); sexueller Missbrauch von

  • BGH, 08.11.2011 - 4 StR 445/11

    Vergewaltigung (schutzlose Lage; Vorsatz)

  • BGH, 07.07.2009 - 3 StR 223/09

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage)

  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 207/21

    Berliner Wettbüromord; kein zu kompensierender Verstoß gegen den Grundsatz des

  • BGH, 25.06.2019 - 2 StR 94/19

    Vergewaltigung (Schutzlosigkeit gegenüber nötigenden Gewalteinwirkungen); eigene

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2011 - L 13 VG 33/10

    Opferentschädigungsgesetz - Körperverletzung - posttraumatische Belastungsstörung

  • BGH, 23.08.2007 - 4 StR 253/07

    Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage; Tatbestandsirrtum:

  • BGH, 06.11.2008 - 4 StR 495/08

    Sexuelle Nötigung durch konkludente Drohung, das Opfer nicht mehr gegen frühere

  • BGH, 14.05.2014 - 2 StR 475/13

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unzulässigkeit des Beweismittels (kein

  • BGH, 24.10.2012 - 5 StR 393/12

    Unzureichende Beweiswürdigung (Anforderungen an die Überprüfung belastender

  • OLG Düsseldorf, 16.07.2007 - 5 Ss 105/07

    Anforderungen an die gerichtliche Erforschung einer Straftat und die Ermittlung

  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

  • LG Hagen, 08.01.2014 - 31 Ks 11/12

    Siert Bruins: Niederländer wegen NS-Verbrechen vor Gericht

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 28.08.2007 - 1 StR 331/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11146
BGH, 28.08.2007 - 1 StR 331/07 (https://dejure.org/2007,11146)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2007 - 1 StR 331/07 (https://dejure.org/2007,11146)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2007 - 1 StR 331/07 (https://dejure.org/2007,11146)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,11146) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 50
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.05.2001 - 1 StR 410/00

    Unzulässiger Ablehnungsgesuch; Befangenheitsantrag; Völlig ungeeignete, fehlende

    Auszug aus BGH, 28.08.2007 - 1 StR 331/07
    Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach das Revisionsgericht an die Tatsachen gebunden ist, die der Tatrichter seinem Ablehnungsbeschluss zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NStZ 1994, 388; 1999, 632, 633; NStZ-RR 2002, 66 (bei Becker)).
  • BGH, 18.08.1999 - 1 StR 186/99

    Totschlag; Schuldunfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit; Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 28.08.2007 - 1 StR 331/07
    Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach das Revisionsgericht an die Tatsachen gebunden ist, die der Tatrichter seinem Ablehnungsbeschluss zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NStZ 1994, 388; 1999, 632, 633; NStZ-RR 2002, 66 (bei Becker)).
  • RG, 10.05.1894 - 1438/94

    Steht dem Revisionsgerichte eine materielle Prüfung der in erster Instanz für die

    Auszug aus BGH, 28.08.2007 - 1 StR 331/07
    Der Senat weist darauf hin, dass die Anhörung der Übersetzerin vor der Entscheidung über den Befangenheitsantrag zwar nicht vorgeschrieben ist (so auch schon RGSt 25, 361, 362), aber angebracht sein kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 74 Rdn. 17).
  • BGH, 04.07.2018 - 2 StR 485/17

    Zuständigkeit für die sofortige Beschwerde

    Das Revisionsgericht ist dabei an die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen gebunden (vgl. zur Dolmetscherablehnung BGH, Beschluss vom 28. August 2007 1 StR 331/07, NStZ 2008, 50; zur Sachverständigenablehnung Senat, Beschluss vom 23. März 1994 2 StR 67/94, BGHR StPO § 74 Ablehnungsgrund 3; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 3 StR 302/14, BGHR StPO § 74 Abs. 1 Satz 1 Befangenheit 6).
  • BGH, 14.04.2011 - 1 StR 458/10

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug im Diamantenhandel (Täuschung über zur

    Bei der Beurteilung der Ablehnung von Sachverständigen ist das Revisionsgericht an die Tatsachen gebunden, die der Tatrichter seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2007 - 1 StR 331/07 mwN, NStZ 2008, 50; BGH, Urteil vom 2. August 1995 - 2 StR 221/94, BGHSt 41, 206, 211).

    Dies wird hier weder durch eine Stellungnahme des betroffenen Sachverständigen (deren Erholung vor der Entscheidung über den Befangenheitsantrag - wie regelmäßig - zweckmäßig gewesen wäre; vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2007 - 1 StR 331/07, NStZ 2008, 50) noch durch die in den Zurückweisungsbeschlüssen genannten Gründe entkräftet.

  • BGH, 13.02.2019 - 2 StR 485/18

    Ablehnung des Sachverständigen (Ablehnung eines im Auftrag der Polizei tätig

    Ein vom Landeskriminalamt hinzugezogener Übersetzer überschreitet im Regelfall nicht seine Kompetenzen, wenn er aus dem Kontext früherer von ihm abgehörter - eventuell nicht im Wortlaut übersetzter - Gespräche zur besseren Verständlichkeit Erläuterungen beifügt, solange er durch Klammern deutlich macht, dass es sich nur um eine mögliche Deutung seinerseits handelt und damit die letztendliche Interpretationshoheit dem Landeskriminalamt als seinem Auftraggeber überlässt (BGH, Beschluss vom 28. August 2007 - 1 StR 331/07, NStZ 2008, 50).
  • BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21

    Anpassungsstörung; Anschuldigungsschrift; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen;

    Die Mitwirkung im Vorverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder Polizei ist für sich allein genommen kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2007 - 1 StR 331/07 - NStZ 2008, 50); desgleichen gilt, wenn der Sachverständige schon in einem früheren Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten tätig war (Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Auflage 2017, Rn. 1551a m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht