Rechtsprechung
   BGH, 29.04.2008 - 4 StR 148/08   

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 257 StGB; § 259 StGB; § 242 StGB; § 27 StGB; § 52 StGB
    Begünstigung (Erfassung nur unmittelbarer Vorteile aus der Tat; Zurverfügungstellung eines E-Bay-Accounts; Subsidiaritätsklausel); Hehlerei; Diebstahl; Bestimmung der Konkurrenzen beim Gehilfen nach dessen Handlungen.

  • MIR - Medien Internet und Recht

    EBay, Begünstigung & Hehlerei - Derjenige, der Dritten seinen eBay-Account wissentlich zur Veräußerung gestohlener Waren oder entwendeter Gegenstände zur Verfügung stellt, ist nicht ohne weiteres wegen Begünstigung strafbar, allerdings wegen Beihilfe zum Diebstahl bzw. zur Hehlerei.

  • openjur.de
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Überlassen eines eBay-Konto an Dritte kann Hehlerei sein

  • juracontent.de , S. 4 (Rechtsprechungsübersicht)

    EBay & Recht - Rechtsprechungsübersicht zum Jahr 2008 (RA Dr. Uwe Schlömer und RA Jörg Dittrich; K&R 2009, 145)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Diebstahl: Wer sein eBay-Konto zur Verfügung stellt, leistet Beihilfe

Besprechungen u.ä. (2)

  • e-recht24.de (Entscheidungsbesprechung)

    EBay: Begünstigung und Hehlerei bei Überlassung von Account

  • jura-intensiv.de , S. 537 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 257 StGB
    Begünstigung und Hehlerei durch Überlassung eines ebay-Accounts

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Ein Gauner und sein Helfer - Abgrenzungsprobleme zwischen Hehlerei, Begünstigung und Beihilfe zur Vortat" von Prof. Dr. Hans Kudlich, original erschienen in: JA 2008, 656 - 657.

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2008, 516
  • StV 2008, 520
  • MMR 2008, 778 (Ls.)
  • MIR 2008, Dok. 240
  • K&R 2008, 533



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Wird zitiert von ...  

  • BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10  

    Begünstigung (Beteiligung an der Vortat; Schutzzweck; Surrogat eines

    Diese Vorteile rührten indes nicht mehr unmittelbar aus der rechtswidrigen Vortat her, sondern stellten lediglich ein durch Veräußerung erzieltes, gegenüber dem ursprünglich Erlangten nicht stoffgleiches Surrogat dar, dessen Sicherung nicht vom Schutzzweck des § 257 Abs. 1 StGB erfasst ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 148/08, NStZ 2008, 516; Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 256/86, NStZ 1987, 22; S/S - Stree/Hecker, StGB, 28. Aufl., § 257 Rn. 18; Cramer in MünchKomm StGB, § 257 Rn. 11).
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