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   LG Tübingen, 01.10.2007 - 1 Qs 38/07   

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LG Tübingen, 01.10.2007 - 1 Qs 38/07 (https://dejure.org/2007,33515)
LG Tübingen, Entscheidung vom 01.10.2007 - 1 Qs 38/07 (https://dejure.org/2007,33515)
LG Tübingen, Entscheidung vom 01. Oktober 2007 - 1 Qs 38/07 (https://dejure.org/2007,33515)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 589
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 09.02.2005 - 2 BvR 984/04

    Verletzung von GG Art 13 Abs 1, Abs 2 iVm Art 19 Abs 4 durch unzureichend

    Auszug aus LG Tübingen, 01.10.2007 - 1 Qs 38/07
    Grundsätzlich muss ein Durchsuchungsbeschluss schriftlich ergehen (Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, 2007, § 105 Rn. 3 m.w.N.; Karlsruher Kommentar-Nack, StPO, 5. Auflage, 2003, § 105 Rn. 3), denn eine Durchsuchung bildet regelmäßig einen tiefgreifenden Eingriff in die Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG ( BVerfGE 42, S. 212 ff., 219; BVerfG, NStZ-RR 2005, S. 203 ff., 204).

    1 GG ( BVerfGE 103, S. 142 ff., 152; BVerfG, NStZ-RR 2005, S. 203 ff., 204).

    Der eine Durchsuchungsanordnung erlassende Richter ist - als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden - verpflichtet, durch eine angemessene Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses dafür Sorge zu tragen, dass der durch die Durchsuchungsmaßnahme verursachte Grundrechtseingriff beim Betroffenen messbar und kontrollierbar bleibt (BVerf-GE 42, S. 212 ff., 220; 103, S. 142 ff., 151; BVerfG, NStZ-RR 2005, S. 203 ff., 204; NStZ 2000, S. 427 ff., 429).

    Es ist die Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen und dem Durchsuchungsbetroffenen einen (schriftlichen) Durchsuchungsbeschluss an die Hand zu geben, mit welchem er die Zwangsmassnahme bei der Vollziehung im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten kontrollieren kann ( BVerfG, NStZ-RR 2005, S. 203 ff., 204).

    Da ein Durchsuchungsbeschluss nicht nachgebessert werden kann, weil der Richter von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Durchsuchungsmaßnahme Sorge zu tragen hat ( BVerfG, NStZ 2000, S. 601; NStZ-RR 2005, S. 203 ff., 205), muss im Rahmen der Dokumentation des mündlichen Durchsuchungsbeschlusses gewährleistet sein, dass diese Dokumentation auch (nur) den tatsächlichen Inhalt des Telefongespräches wiedergibt.

    Der Grundrechtsschutz liefe leer, wenn eine Durchsuchungsanordnung lediglich verfassungsrechtlichen Anforderungen hätte genügen können, aber tatsächlich nicht genügt hat ( BVerfG, NStZ 2000, S. 601; NStZ-RR 2005, S. 203 ff., 205).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus LG Tübingen, 01.10.2007 - 1 Qs 38/07
    1 GG ( BVerfGE 103, S. 142 ff., 152; BVerfG, NStZ-RR 2005, S. 203 ff., 204).

    Aus Artikel 19 Abs. 4 GG ergeben sich für die Strafverfolgungsbehörden Dokumentations- und Begründungspflichten, die einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erst möglich machen ( BVerfGE 103, S. 142 ff., 160; BVerfG, 2 BvR 114/05, Beschluss vom 08.03.2006, Juris, Rn. 19, Gründe IV.I.b).

    Nur dann ist der Durchsuchungsbetroffene dazu in der Lage, sein Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG sachgerecht wahrzunehmen ( BVerfGE 103, S. 142 ff., 160 f. ).

    Zudem besteht bei dieser, erst nahezu drei Monate später erfolgten Dokumentation des Durchsuchungsbeschlusses angesichts des verstrichenen Zeitraums die Gefahr, dass bei der Niederschrift das relevante, den Durchsuchungsbeschluss anordnende Telefongespräch nicht mehr vollständig in Erinnerung war, und deshalb bei der Dokumentation unbewusst auf die Ermittlungsakten zurückgegriffen wurde (vgl. BVerfGE 103, S. 142 ff., 160 ).

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus LG Tübingen, 01.10.2007 - 1 Qs 38/07
    Grundsätzlich muss ein Durchsuchungsbeschluss schriftlich ergehen (Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, 2007, § 105 Rn. 3 m.w.N.; Karlsruher Kommentar-Nack, StPO, 5. Auflage, 2003, § 105 Rn. 3), denn eine Durchsuchung bildet regelmäßig einen tiefgreifenden Eingriff in die Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG ( BVerfGE 42, S. 212 ff., 219; BVerfG, NStZ-RR 2005, S. 203 ff., 204).

    Die Durchsuchungsanordnung muss ein Mindestmaß an tatsächlichen Anhaltspunkten über den Inhalt des Tatvorwurfes enthalten und den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel erkennen lassen, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind ( BVerfGE 42, S. 212 ff., 220; BVerfG, StrV 2002, S. 345 ff; StrV 2002, S. 406 f.; NStZ 2002, S. 212 f., NStZ 2000, S. 601 f.).

    Nur wenn der Durchsuchungsbetroffene den Inhalt des Tatvorwurfs und den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel erkennt, wird er in den Stand versetzt, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegen zu treten ( BVerfGE 42, S. 212 ff., 221; 103, S. 142 ff., 151 f.; BVerfG, NStZ 2000, S. 427 ff., 429).

    Denn auch wenn die Anordnung der Durchsuchung rechtmäßig war, ist nicht sichergestellt, dass auch die Durchführung der - an sich zulässigen - Zwangsmaßnahme rechtmäßig erfolgt ( BVerfGE 42, S. 212 ff., 220 ).

  • BVerfG, 05.05.2000 - 2 BvR 2212/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen richterliche Durchsuchungsanordnung

    Auszug aus LG Tübingen, 01.10.2007 - 1 Qs 38/07
    Die Durchsuchungsanordnung muss ein Mindestmaß an tatsächlichen Anhaltspunkten über den Inhalt des Tatvorwurfes enthalten und den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel erkennen lassen, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind ( BVerfGE 42, S. 212 ff., 220; BVerfG, StrV 2002, S. 345 ff; StrV 2002, S. 406 f.; NStZ 2002, S. 212 f., NStZ 2000, S. 601 f.).

    Da ein Durchsuchungsbeschluss nicht nachgebessert werden kann, weil der Richter von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Durchsuchungsmaßnahme Sorge zu tragen hat ( BVerfG, NStZ 2000, S. 601; NStZ-RR 2005, S. 203 ff., 205), muss im Rahmen der Dokumentation des mündlichen Durchsuchungsbeschlusses gewährleistet sein, dass diese Dokumentation auch (nur) den tatsächlichen Inhalt des Telefongespräches wiedergibt.

    Der Grundrechtsschutz liefe leer, wenn eine Durchsuchungsanordnung lediglich verfassungsrechtlichen Anforderungen hätte genügen können, aber tatsächlich nicht genügt hat ( BVerfG, NStZ 2000, S. 601; NStZ-RR 2005, S. 203 ff., 205).

  • BGH, 05.04.2000 - 5 StR 226/99

    BGH hebt Urteil gegen Mannheimer Konzertveranstalter teilweise auf

    Auszug aus LG Tübingen, 01.10.2007 - 1 Qs 38/07
    Der eine Durchsuchungsanordnung erlassende Richter ist - als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden - verpflichtet, durch eine angemessene Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses dafür Sorge zu tragen, dass der durch die Durchsuchungsmaßnahme verursachte Grundrechtseingriff beim Betroffenen messbar und kontrollierbar bleibt (BVerf-GE 42, S. 212 ff., 220; 103, S. 142 ff., 151; BVerfG, NStZ-RR 2005, S. 203 ff., 204; NStZ 2000, S. 427 ff., 429).

    Nur wenn der Durchsuchungsbetroffene den Inhalt des Tatvorwurfs und den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel erkennt, wird er in den Stand versetzt, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegen zu treten ( BVerfGE 42, S. 212 ff., 221; 103, S. 142 ff., 151 f.; BVerfG, NStZ 2000, S. 427 ff., 429).

  • BVerfG, 10.12.2003 - 2 BvR 1481/02

    Zur Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft für Durchsuchungsanordnungen zur

    Auszug aus LG Tübingen, 01.10.2007 - 1 Qs 38/07
    Offensichtliche Gründe (vgl. dazu BVerfG, NJW 2004, S. 1442; BVerfG, 2 BvR 114/05, Beschluss vom 08.03.2006, Juris, Rn. 19, Gründe IV.I.b), die eine mündliche Durchsuchungsanordnung erforderlich machen, sind nicht ersichtlich.

    Deshalb muss, wenn im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung und um der Gefahr eines Beweismittelverlustes zu begegnen, auf einen schriftlichen Durchsuchungsbeschluss verzichtet und der Grundrechtsschutz des Durchsuchungsbetroffenen eingeschränkt wird, in der Regel (- zumindest immer dann, wenn die Dringlichkeitsgründe nicht bereits offensichtlich sind; vgl. dazu BVerfG, NJW 2004, S. 1442; BVerfG, 2 BvR 114/05, Beschluss vom 08.03.2006, Juris, Rn. 19, Gründe IV.I.b -) dokumentiert werden, warum der Erlass einer mündlichen Durchsuchungsanordnung geboten war.

  • BVerfG, 09.11.2001 - 2 BvR 436/01

    Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses

    Auszug aus LG Tübingen, 01.10.2007 - 1 Qs 38/07
    Die Durchsuchungsanordnung muss ein Mindestmaß an tatsächlichen Anhaltspunkten über den Inhalt des Tatvorwurfes enthalten und den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel erkennen lassen, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind ( BVerfGE 42, S. 212 ff., 220; BVerfG, StrV 2002, S. 345 ff; StrV 2002, S. 406 f.; NStZ 2002, S. 212 f., NStZ 2000, S. 601 f.).
  • BVerfG, 24.03.2003 - 2 BvR 180/03

    Zu den Anforderungen an einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss und die

    Auszug aus LG Tübingen, 01.10.2007 - 1 Qs 38/07
    Dabei ist eine Angabe der Indiztatsachen, auf die der Tatverdacht gestützt wird, nicht zwingend erforderlich, wenn die Angabe der Verdachtsgründe nicht zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsanordnung erforderlich ist ( BVerfG, NStZ 2004, S. 160; NStZ-RR 2002, S. 172 f.).
  • BVerfG, 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01

    Fehlende Rechtswegerschöpfung im Hinblick auf vermeintliche, da zu allgemein

    Auszug aus LG Tübingen, 01.10.2007 - 1 Qs 38/07
    Dabei ist eine Angabe der Indiztatsachen, auf die der Tatverdacht gestützt wird, nicht zwingend erforderlich, wenn die Angabe der Verdachtsgründe nicht zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsanordnung erforderlich ist ( BVerfG, NStZ 2004, S. 160; NStZ-RR 2002, S. 172 f.).
  • LG Lüneburg, 07.12.2015 - 26 Qs 281/15

    Herleitung der Rechtswidrigkeit einer mündlichen richterlichen

    Dies kann am effektivsten mit einer schriftlichen Anordnung erreicht werden, die dem Betroffenen - und auch den Durchsuchungsbeamten - ausgehändigt werden kann (so auch LG Tübingen, 1 Qs 38/07).

    Eine solche kann dann auch erst Grundlage für eine ggf. zu treffende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sein (LG Dresden, 3 Qs 105/11; LG Tübingen, 1 Qs 38/07; LG Mühlhausen, 6 Qs 9/06) und einen effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG, gewährleisten (BVerfG, 2 BvR 784/08).

    Nach Auffassung der Kammer birgt die verspätete Dokumentation nicht nur hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs (BVerfG, NJW 2015, 2787; BVErfG, 2 BvR 1444/00) die Gefahr von Ungenauigkeiten und Erinnerungsfehlern oder gar einer Umgehung, so dass eine Überprüfung nicht mehr gleichermaßen effektiv ist wie bei einer zeitnahen schriftlichen Darlegung (so auch LG Tübingen, 1 Qs 38/07), sondern auch etwa hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Anordnung dem Ermittlungsrichter bekannten Sachverhalts.

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