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   BGH, 15.11.2007 - 4 StR 453/07   

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BGH, 15.11.2007 - 4 StR 453/07 (https://dejure.org/2007,4682)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2007 - 4 StR 453/07 (https://dejure.org/2007,4682)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07 (https://dejure.org/2007,4682)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 227 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 18 StGB; § 15 StGB
    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdenden Behandlung); Körperverletzung mit Todesfolge (objektive und individuelle Vorhersehbarkeit bei seltenen medizinischen Vorfällen; spezifischer Gefahrzusammenhang; Kausalität und objektive Zurechnung; minder schwerer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine individuelle Vorhersehbarkeit des Todeseintritts bei einem kräftigen Tritt mit der Schuhspitze gegen den Rumpf eines am Boden Liegenden

  • Judicialis

    StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5; ; StGB § 226 a.F.; ; StGB § 227 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 227 Abs. 1
    Ursächlicher Zusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung und Tod; Fahrlässigkeit, Vorhersehbarkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 686
  • StV 2008, 406
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.03.2006 - 4 StR 536/05

    Verabreichung einer tödlichen Dosis Kochsalz an ein Kleinkind - Verurteilung

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 4 StR 453/07
    Zwar fehlt ein solcher Zusammenhang dann, wenn der tatsächliche Geschehensablauf, der Körperverletzung und Todesfolge miteinander verknüpft, außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt (vgl. BGHSt 7 31, 96, 100; 51, 18, 21 m.w.N.), wie etwa eine Verkettung außergewöhnlicher unglücklicher Zufälle (vgl. BGHSt 31, 96, 100).

    b) Soweit § 227 Abs. 1 StGB ferner voraussetzt, dass dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB), ist alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers (st. Rspr.; vgl. BGHSt 51, 18, 21 m.N.).

    Ferner ist erforderlich, dass der Eintritt des Todes des Opfers vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen vorhergesehen werden konnte (vgl. BGHSt 51, 18, 21; BGHR StGB § 227 (i.d.F. d. 6. StrRG) Todesfolge 1).

    Das Landgericht hätte demgemäß prüfen müssen, ob der Angeklagte bei der Tatausführung den Eintritt des Todes des Opfers in seiner konkreten Lage nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufs hätte voraussehen können (vgl. BGHSt 51, 18, 21).

    Dass der Angeklagte nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in seiner konkreten Situation den Tod des Opfers im Ergebnis - insoweit anders als die Angeklagte in der vom Landgericht in Bezug genommenen Senatscheidung BGHSt 51, 18, 21 - nicht hätte vorhersehen können, liegt nach den bisherigen Feststellungen fern.

  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82

    Hochsitz - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), Gefahrzusammenhang, Eingreifen eines

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 4 StR 453/07
    Zwar fehlt ein solcher Zusammenhang dann, wenn der tatsächliche Geschehensablauf, der Körperverletzung und Todesfolge miteinander verknüpft, außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt (vgl. BGHSt 7 31, 96, 100; 51, 18, 21 m.w.N.), wie etwa eine Verkettung außergewöhnlicher unglücklicher Zufälle (vgl. BGHSt 31, 96, 100).

    Dass ein kräftiger Tritt mit der Schuhspitze gegen den Rumpf eines am Boden Liegenden zum Tod des Verletzten führt, liegt nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit (vgl. BGHR StGB § 226 (a.F.) Todesfolge 9), denn ein solcher Geschehensablauf ist, auch wenn es sich - wie hier - bei der konkreten Todesursache um eine "medizinische Rarität" handelt, nicht so außergewöhnlich, dass der eingetretene Erfolg deshalb nicht zuzurechnen ist (vgl. BGHSt 31, 96, 100).

  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 4 StR 453/07
    Vielmehr genügt die Vorhersehbarkeit des Erfolges im Allgemeinen (vgl. BGHSt 48, 34, 39).
  • BGH, 22.11.2000 - 3 StR 331/00

    Fahrlässigkeit; Absichtsprovokation; Rechtsmißbrauch; Fahrlässige Tötung;

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 4 StR 453/07
    Dies gilt insbesondere dann, wenn das Tatopfer - wie hier - infolge übermäßigen Alkoholkonsums körperlich beeinträchtigt ist und dies für den Täter, was hier nach den Feststellungen jedenfalls nahe liegt, erkennbar war (vgl. BGHSt 24, 213, 217; BGH NStZ 2001, 143, 145).
  • BGH, 22.09.1971 - 3 StR 146/71

    Anforderungen an die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung eines schweren

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 4 StR 453/07
    Dies gilt insbesondere dann, wenn das Tatopfer - wie hier - infolge übermäßigen Alkoholkonsums körperlich beeinträchtigt ist und dies für den Täter, was hier nach den Feststellungen jedenfalls nahe liegt, erkennbar war (vgl. BGHSt 24, 213, 217; BGH NStZ 2001, 143, 145).
  • BGH, 17.03.2020 - 3 StR 574/19

    Todesfolge ist Räuber auch bei Verzicht des Opfers auf Behandlungen zuzurechnen

    Denn da § 251 StGB als erfolgsqualifiziertes Delikt eine jedenfalls fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge verlangt (§ 18 StGB), muss deren Eintritt - neben den entsprechenden subjektiven Anforderungen an die "Leichtfertigkeit' - objektiv voraussehbar, also nach der Lebenserfahrung erwartbar sein (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juni 1982 - 2 StR 226/82, BGHSt 31, 96, 100; vom 9. März 1994 - 3 StR 711/93, NStZ 1994, 394; vom 20. März 1997 - 5 StR 617/96, NStZ-RR 1997, 269, 270; vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686 Rn. 3).
  • BGH, 15.02.2017 - 4 StR 375/16

    Nachstellung mit Todesfolge (tatbestandspezifischer Zusammenhang bei Suizid des

    a) Da der Täter bei einem erfolgsqualifizierten Straftatbestand schon durch die schuldhafte Verwirklichung des Grunddelikts objektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit der qualifizierenden Tatfolge, hier des Todes des Opfers (vgl. nur Senatsurteile vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18, 21; und vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686, jeweils mwN; ebenso schon BGH, Urteil vom 17. März 1992 - 5 StR 34/92, NJW 1992, 1708, 1709).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2017 - 2 Ws 528/16

    Loveparade-Strafverfahren eröffnet

    Eine Zurechnung des tatsächlichen Geschehens entfällt unter dem Gesichtspunkt eines atypischen Kausalverlaufs nur dann, wenn der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist (vgl. BGH NStZ 2008, 686; NJW 2012, 2453, 2454; OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853, 1854; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 46. Aufl., Rdn. 289).

    Einer Vorhersehbarkeit der Einzelheiten des zur Katastrophe führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (vgl. BGH NStZ 2008, 686, 687; NStZ-RR 2009, 309, 319; NJW 2012, 2453, 2454).

  • BGH, 20.06.2012 - 5 StR 536/11

    Tod bei Brechmitteleinsatz: BGH hebt Freispruch erneut auf

    Das ist jedoch auch nicht erforderlich; denn die - nicht durch den Sachverständigen, sondern in wertender Betrachtung durch den Richter zu beurteilende - Vorhersehbarkeit muss sich nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs, mithin auch nicht auf die konkrete Todesursache erstrecken (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 1997 - 3 StR 569/96, BGHR StGB § 226 aF Todesfolge 12, vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686, 687, und vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309).
  • BGH, 10.06.2009 - 2 StR 103/09

    Körperverletzung mit Todesfolge bei Mittäterschaft (Zurechnung; Vorhersehbarkeit;

    Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH NStZ 2008, 686 m.w.N.).
  • BGH, 13.08.2020 - 4 StR 629/19

    Nachstellung mit Todesfolge (Vorhersehbarkeit der qualifizierenden Tatfolge);

    a) Da der Täter bei einem erfolgsqualifizierten Straftatbestand schon durch die schuldhafte Verwirklichung des Grunddelikts objektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit der qualifizierenden Tatfolge, hier des Todes des Opfers (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 4 StR 375/16 Rn. 22, BGHSt 62, 49; Urteile vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686; vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18).

    Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers vorausgesehen werden konnte oder ob die tödliche Gefahr für das Opfer so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge dem Täter deshalb nicht zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 4 StR 375/16 Rn. 22, BGHSt 62, 49; Urteile vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686; vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18).

    Besteht die schwere Folge, wie hier, im Eintritt des Todes durch Suizid des Tatopfers, braucht sich die Vorhersehbarkeit nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken, insbesondere nicht auf die durch die Tathandlung ausgelösten, im Einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen Vorgänge, die den Tod schließlich ausgelöst haben; es genügt vielmehr die Vorhersehbarkeit des Erfolgs im Allgemeinen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 4 StR 375/16 Rn. 22 mwN, BGHSt 62, 49; Urteile vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686; vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18).

  • LG Hamburg, 13.07.2018 - 627 Ks 3/18

    Gemeinschaftliche Tötung aufgrund übermäßigen Rauschmittelkonsums und

    Dieser Zusammenhang fehlt, wenn der Geschehensablauf zwischen Körperverletzung und Todesfolge außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt und sich als Verkettung außergewöhnlicher, unglücklicher Umstände darstellt (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07 -, juris-Rn. 7; Fischer, a.a.O., § 227, Rn. 3).
  • LG Detmold, 30.09.2020 - 21 Ks 3/20

    Schütteltrauma; Körperverletzung mit Todesfolge

    Entscheidendes, aber auch alleiniges Kriterium ist die Voraussehbarkeit des Todeserfolgs, die sich aber gerade nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken braucht (BGH Beschl. v. 29.07.2009 - 2 StR 265/09, BeckRS 2009, 25648; Beschl. v. 08.07.2008 - 3 StR 190/08, NStZ 2009, S. 92, 93 Tz. 11ff.; Urt. v. 15.11.2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, S. 686 Tz. 3; Urt. v. 16.03.2006 - 4 StR 536/05, NStZ 2006, S. 506 Tz. 3; Urt. v. 09.03.1994 - 3 StR 711/93, NStZ 1994, S. 394 zu § 226 a.F.; Fischer, a.a.O. § 227 Rn. 3ff.).
  • LG Magdeburg, 26.03.2020 - 22 KLs 28/18
    Ein solcher Zusammenhang fehlt nur dann, wenn der tatsächliche Geschehensablauf, der Körperverletzung und Todesfolge miteinander verknüpft, außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07 -, zitiert nach juris).
  • LG Bonn, 04.07.2017 - 28 KLs 14/16
    Maßgeblich ist insoweit, ob von dem Täter in seiner konkreten Lage und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Geschädigten vorausgesehen werden konnte, wobei es nur auf den Eintritt der schweren Folge selbst, nicht notwendig in den Einzelheiten des Kausalverlaufs ankommt (BGHSt 48, 34, 38; BGH NStZ 2008, 686; BGH BStZ-RR 2016, 136,f.).
  • LG Aachen, 01.08.2012 - 91 KLs 5/12
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