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   BGH, 10.11.2008 - 3 StR 390/08   

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https://dejure.org/2008,6075
BGH, 10.11.2008 - 3 StR 390/08 (https://dejure.org/2008,6075)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2008 - 3 StR 390/08 (https://dejure.org/2008,6075)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08 (https://dejure.org/2008,6075)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 254 StPO; § 249 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 86 Abs. 1 VVG; § 67 Abs. 1 VVG aF
    Verlesung eines richterlichen Protokolls (Verteidigererklärung; Hauptverhandlungsprotokoll); Begründung der Verfahrensrüge (Mitteilung der den Mangel enthaltenden Tatsachen; kein Beweisantritt); Verfall (Vorrang der Ansprüche des Verletzten; Anspruchsübergang auf den ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anordnung des Wertersatzverfalls gegenüber dem Dieb bei Ersatz des Schadens des Bestohlenen durch eine Versicherung; Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei Vereurteilung zu einer Freiheitsstrafe

  • Judicialis

    StPO § 254; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 145
  • NStZ 2009, 173
  • NStZ 2009, 553
  • StV 2009, 454
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 19.05.2015 - 1 StR 128/15

    Rechtstaatswidrige Tatprovokation (Verletzung des Rechts auf ein faires

    Damit handelt es sich nicht um einen Urkundenbeweis mit der Konsequenz, dass auch der Wortlaut der verlesenen Schriftstücke nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (BGH aaO; BGH, Beschluss vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173; siehe auch bereits BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - 2 StR 45/91, BGHSt 38, 14, 16).

    Es bestand auch keine Verpflichtung des Landgerichts die schriftlichen Erklärungen als Anlage zum Protokoll zu nehmen (BGH, Beschluss vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173).

  • BGH, 09.12.2008 - 3 StR 516/08

    Einlassung durch Verlesung einer vorbereiteten Erklärung (Abweichung zwischen

    Wenn sich der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann - unnötigerweise - vom Gericht entgegengenommen und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, so ändert dies nichts daran, dass sich der Angeklagte damit mündlich geäußert und das Gericht den Inhalt dieser Äußerung in den Urteilsgründen festzustellen hat (BGH, Beschl. vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08).
  • BGH, 10.11.2009 - 4 StR 443/09

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Verfalls (Ansprüche des Verletzten: Erstreckung

    Ob der Geschädigte möglicherweise ganz oder teilweise durch eine Versicherung entschädigt worden ist, bleibt bei der - gegebenenfalls im Wege der Schätzung nach § 73 b StGB zu ermittelnden - Höhe des den Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB begrenzenden Gegenanspruchs außer Betracht (BGH, Beschl. vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 222 f.; zust. Fischer 12 aaO § 73 Rdn. 23; Schmidt, Gewinnabschöpfung im Strafund Bußgeldverfahren, 2006, Rdn. 78).
  • BGH, 18.03.2010 - 3 StR 426/09

    Verfahrenshindernis (Unschuldsvermutung)

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet den Beschwerdeführer nur zum vollständigen Tatsachenvortrag, nicht auch darüber hinausgehend zum Beweisantritt (BGH NStZ 2009, 145).
  • BGH, 06.11.2018 - 4 StR 226/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (wörtliche Wiedergabe der

    Mit Blick auf die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den schriftlichen Urteilsgründen weist der Senat auf Folgendes hin: Auch wenn sich - wie es hier der Fall war - der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann vom Gericht entgegengenommen und - unnötigerweise - als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, wird der Inhalt der Erklärung nicht im Wege des Urkundenbeweises, sondern als mündliche Äußerung des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, NStZ 2009, 282, 283; vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173; vom 27. Februar 2007 - 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349).
  • OLG Celle, 25.09.2012 - 2 Ws 214/12

    Subjektiver Anspruch des Verletzten i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB auf die

    Damit ist die von der Rechtsprechung für die Anerkennung als Verletzter i. S. von § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB verlangte innere Verknüpfung des Anspruchs des Geschädigten und der prozessualen Tat, wonach der Anspruch als Folge der Tat i. S. des § 264 StPO erwachsen sein muss (vgl. BGH NStZ 2010, 326; StV 2009, 454; NJW 2001, 693 u. 2560), gegeben.
  • KG, 12.06.2017 - 5 Ws 64/17

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Gerichtliche Zuständigkeit für

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dieses Recht im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer als Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten nach §§ 412, 401 BGB übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2008, - 3 StR 390/08 -, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 3 Ws 560/07 -, juris Rn. 10; OLG Schleswig NStZ 1994, 99; ebenso BT-Drucks. 16/700 S. 16; Rogall in SK-StPO, 5. Auflage, § 111g Rn. 11; Saliger in NK-StGB, 4. Auflage, § 73 Rn. 20; Spillecke in KK-StPO, 7. Auflage, § 111g Rn. 2; Kiethe/Hohmann NStZ 2003, 505, 508; a. A. OLG Karlsruhe MDR 1984, 336; Bittmann in MK-StPO, § 111g Rn. 2; Mayer in KMR-StPO, § 111g Rn. 4; Gercke in Gercke/Julius/Temming, StPO 5. Auflage, § 111g Rn. 3).
  • BGH, 07.03.2019 - 5 StR 638/18

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (fehlende Mitteilung des Vollstreckungsstandes

    Zudem ist es entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht geboten, eine schriftlich vorbereitete Einlassung des Angeklagten, die der Verteidiger verlesen und deren Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat, als Anlage zu Protokoll zu nehmen, denn der Angeklagte hat sich auch in diesem Fall mündlich eingelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173).
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