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   BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08   

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BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08 (https://dejure.org/2008,5771)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2008 - 5 StR 145/08 (https://dejure.org/2008,5771)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2008 - 5 StR 145/08 (https://dejure.org/2008,5771)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Merkmal der Absatzhilfe i.R.d. § 259 Strafgesetzbuch (StGB); Umladung von aus Russland stammenden unverzollten und unversteuerten Zigaretten als Absatzhilfe oder als Beihilfe zur Steuerhehlerei

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 56 Abs. 1; ; StGB § 56 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 374 Abs. 1; StGB § 259 Abs. 1
    Voraussetzungen der Absatzhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 161
  • NStZ-RR 2011, 231
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.06.1976 - 3 StR 62/76

    gescheiterter Absatz - § 259 StGB, Absatzhilfe, kein Absatzerfolg

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Der Sache nach ist die Absatzhilfe eine Beihilfe, die wegen der Straflosigkeit der Absatztat des Vortäters zur selbständigen Tat aufgewertet ist (BGHSt 26, 358, 362).

    Vielmehr handelte er auch hinsichtlich dieser Zigaretten allein im Interesse und auf Weisung des Angeklagten M. Er leistete insoweit unmittelbar dem Angeklagten M. Hilfe bei dessen (strafbarer) Absatzhilfe zugunsten der polnischen Lieferanten und förderte lediglich mittelbar den (als solchen straflosen) Absatz der polnischen Lieferanten als Vortäter (vgl. BGHSt 26, 358, 362; 27, 45, 52; 33, 44, 48 f.; BGH wistra 2008, 146, 147; 1999, 180, 181).

  • BGH, 04.12.2007 - 3 StR 402/07

    Hehlerei (bloße Vermittlung zwischen Veräußerer und Abnehmer; Zwischenhehlerei;

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Vielmehr handelte er auch hinsichtlich dieser Zigaretten allein im Interesse und auf Weisung des Angeklagten M. Er leistete insoweit unmittelbar dem Angeklagten M. Hilfe bei dessen (strafbarer) Absatzhilfe zugunsten der polnischen Lieferanten und förderte lediglich mittelbar den (als solchen straflosen) Absatz der polnischen Lieferanten als Vortäter (vgl. BGHSt 26, 358, 362; 27, 45, 52; 33, 44, 48 f.; BGH wistra 2008, 146, 147; 1999, 180, 181).
  • BGH, 03.10.1984 - 2 StR 166/84

    Strafbarkeit wegen Hehlerei - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Vielmehr handelte er auch hinsichtlich dieser Zigaretten allein im Interesse und auf Weisung des Angeklagten M. Er leistete insoweit unmittelbar dem Angeklagten M. Hilfe bei dessen (strafbarer) Absatzhilfe zugunsten der polnischen Lieferanten und förderte lediglich mittelbar den (als solchen straflosen) Absatz der polnischen Lieferanten als Vortäter (vgl. BGHSt 26, 358, 362; 27, 45, 52; 33, 44, 48 f.; BGH wistra 2008, 146, 147; 1999, 180, 181).
  • BGH, 07.11.2007 - 5 StR 371/07

    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei (Absatzhilfe: keine Erfassung der versuchten

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Das Merkmal der Absatzhilfe erfasst nur solche Handlungen, mit denen sich der Hehler an den Absatzbemühungen des Vortäters oder eines Zwischenhehlers in dessen Interesse und auf dessen Weisung unselbständig beteiligt (BGH wistra 2008, 105 m.w.N.).
  • BGH, 04.11.1976 - 4 StR 255/76

    Ölgemälde - § 259 StGB, Absatz, kein Absatzerfolg

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Vielmehr handelte er auch hinsichtlich dieser Zigaretten allein im Interesse und auf Weisung des Angeklagten M. Er leistete insoweit unmittelbar dem Angeklagten M. Hilfe bei dessen (strafbarer) Absatzhilfe zugunsten der polnischen Lieferanten und förderte lediglich mittelbar den (als solchen straflosen) Absatz der polnischen Lieferanten als Vortäter (vgl. BGHSt 26, 358, 362; 27, 45, 52; 33, 44, 48 f.; BGH wistra 2008, 146, 147; 1999, 180, 181).
  • BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07

    Hehlerei (Absatzhilfe; Hilfe im Vorfeld von Absatzbemühungen)

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Eine sich hieran anschließende (täterschaftliche) Absatzhilfe zugunsten des Angeklagten M. liegt nicht vor, weil die Unterstützungshandlungen des Angeklagten K. erst der Verschaffung der Zigaretten durch den Angeklagten M. und noch nicht einem konkreten geplanten Absatz dienten (vgl. BGH wistra 2007, 460 m.w.N.; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3).
  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 171/90

    Hehlerei durch Übernahme des Transports von Diebesgut zum Umsatzort

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Eine sich hieran anschließende (täterschaftliche) Absatzhilfe zugunsten des Angeklagten M. liegt nicht vor, weil die Unterstützungshandlungen des Angeklagten K. erst der Verschaffung der Zigaretten durch den Angeklagten M. und noch nicht einem konkreten geplanten Absatz dienten (vgl. BGH wistra 2007, 460 m.w.N.; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3).
  • BGH, 29.04.1987 - 3 StR 103/87

    Strafaussetzung - Bewährung - Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Im Hinblick auf die sehr knappen Ausführungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bei dem geständigen und nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten K. (UA S. 32) weist der Senat darauf hin, dass sowohl die Würdigung der Prognosegesichtspunkte im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB als auch die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzustellen sind (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1; Gesamtwürdigung, unzureichende 4).
  • BGH, 20.01.1999 - 3 StR 571/98

    Voraussetzungen der versuchten Hehlerei

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Vielmehr handelte er auch hinsichtlich dieser Zigaretten allein im Interesse und auf Weisung des Angeklagten M. Er leistete insoweit unmittelbar dem Angeklagten M. Hilfe bei dessen (strafbarer) Absatzhilfe zugunsten der polnischen Lieferanten und förderte lediglich mittelbar den (als solchen straflosen) Absatz der polnischen Lieferanten als Vortäter (vgl. BGHSt 26, 358, 362; 27, 45, 52; 33, 44, 48 f.; BGH wistra 2008, 146, 147; 1999, 180, 181).
  • BGH, 24.04.2019 - 1 StR 81/18

    Hinterziehung von Tabaksteuer (keine Strafbarkeit wegen Hinterziehung von

    a) Das Merkmal der Absatzhilfe im Sinne des § 374 Abs. 1 Variante 4 AO erfasst nur solche Handlungen, mit denen sich der Täter an den Absatzbemühungen des Vortäters der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) oder eines Zwischenhehlers in dessen Interesse und auf dessen Weisung unselbständig beteiligt (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 5 StR 145/08 Rn. 5; zu § 259 StGB: BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 4 StR 54/18 Rn. 5; vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 402/07 Rn. 4 und vom 20. Januar 1999 - 3 StR 571/98 Rn. 3).

    Der Helfer muss dabei "im Lager' des Vortäters oder des Zwischenhehlers stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 5 StR 145/08 Rn. 5 mwN; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 259 Rn. 17 mwN) und diesen unmittelbar beim Absetzen unterstützen, wobei ein einvernehmliches Handeln von Absatzhelfer und Vortäter erforderlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1997 - 1 StR 119/97 Rn. 3, BGHSt 43, 110 und vom 21. Juni 1990 - 1 StR 171/90 Rn. 5).

    Wird dagegen nicht der Vortäter, sondern ein Absatzhehler unterstützt, liegt lediglich eine Beihilfe zu dessen Tat vor (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 5 StR 145/08 Rn. 5 mwN; Fischer, aaO).

  • BGH, 22.09.2022 - 1 StR 233/22

    Steuerhehlerei (Begriff des Sichverschaffens: Versuchsbeginn; Verhältnis von

    Zudem sind die Absatzbemühungen des Zwischenhehlers für diesen straflos und nicht lediglich als mitbestrafte Nachtat einzuordnen (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - 1 StR 19/19 Rn. 5 und vom 11. Juni 2008 - 5 StR 145/08 Rn. 5; Urteil vom 9. Juli 1969 - 2 StR 260/69, BGHSt 23, 36, 38; Hübner, NJW 1975, 2110; aA BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 - 1 StR 228/75, NJW 1975, 2109, 2110).
  • BGH, 09.05.2019 - 1 StR 19/19

    Beihilfe (Vorsatz hinsichtlich der Haupttat: erforderliche Vorstellung des Täters

    Hätte das Landgericht Vorsatz des Angeklagten bezüglich dessen Mitwirkung an der Weiterlieferung der Zigaretten an W. s Abnehmer angenommen, wäre er - wie im Fall 8 der Urteilsgründe - als (täterschaftlicher) Absatzhelfer (§ 374 Abs. 1 Variante 3 AO) zu verurteilen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 5 StR 145/08 Rn. 6).
  • BGH, 01.08.2018 - 4 StR 54/18

    Hehlerei (Versuch; Absatzhilfe); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    aa) Wegen versuchter Hehlerei in der Variante der Absatzhilfe macht sich strafbar, wer den Vortäter, der die bemakelte Sache durch einen Diebstahl, eine andere Vermögensstraftat oder als Zwischenhehler erlangt hat, bei seinen nicht erfolgreichen Verwertungsbemühungen unterstützt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 5 StR 145/08, NStZ 2009, 161; Beschluss vom 20. Januar 1999 - 3 StR 571/98, NStZ 1999, 351 mwN).
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