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   BGH, 18.11.2008 - 4 StR 301/08   

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https://dejure.org/2008,7080
BGH, 18.11.2008 - 4 StR 301/08 (https://dejure.org/2008,7080)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2008 - 4 StR 301/08 (https://dejure.org/2008,7080)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2008 - 4 StR 301/08 (https://dejure.org/2008,7080)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Vertrauen eines Rechtsbeistands auf seine Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln aufgrund der Zulassung eines durch ihn vertretenen Nebenklägers und der damit verbundenen Teilnahme des Rechtsbeistands an der Hauptverhandlung; Bindung des Revisionsgerichts an ...

  • Judicialis

    StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 174
  • NStZ-RR 2011, 267
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 470/95

    Zulässigkeit der Nebenklage gegen den Erwachsenen im verbundenen Verfahren gegen

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - 4 StR 301/08
    Im Revisionsverfahren hat das Revisionsgericht nach Einlegung der Revision durch den Nebenkläger über dessen Anschlussberechtigung zu entscheiden (BGHSt 41, 288, 289).
  • BGH, 18.01.1984 - 2 StR 360/83

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerverkürzung - Anforderungen an die Rüge der

    Auszug aus BGH, 18.11.2008 - 4 StR 301/08
    Bestehen an der Existenz des Anschlusserklärenden Zweifel, so gilt nicht der Zweifelsgrundsatz, vielmehr hat sich das Gericht - grundsätzlich im Wege des Freibeweises - positiv von dessen Existenz zu überzeugen (vgl. auch BGH NStZ 1984, 329 zu dem ähnlich gelagerten Fall der Verhandlungsfähigkeit).
  • BGH, 03.12.2019 - 2 StR 155/19

    Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (Antragsbefugnis des Betreuers)

    Die vorausgehende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger gemäß § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO hat lediglich deklaratorische Bedeutung und bindet das Revisionsgericht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 470/95 -, juris, Rn. 5 (= BGHSt 41, 288); Beschluss vom 18. November 2008 - 4 StR 301/08 -, juris, Rn. 5, 8; Beschluss vom 5. November 2013 - 4 StR 423/13 -, juris, Rn. 1).'.

    Hier durfte Rechtsanwältin L. jedoch auf Grund der Zulassung des W. als Nebenkläger, und der ihr als dessen Vertreterin gestatteten Teilnahme an der Hauptverhandlung darauf vertrauen, zur Einlegung des Rechtsmittels befugt zu sein (BGH, Beschluss vom 18. November 2008 - 4 StR 301/08).

  • KG, 12.03.2012 - 4 Ws 17/12

    Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts durch einen Minderjährigen

    Ein Fall, in dem der vollmachtlose Vertreter aufgrund einer (fehlerhaften) gerichtlichen Entscheidung darauf vertrauen durfte, zur Rechtsmitteleinlegung befugt zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2008 - 4 StR 301/08 - [juris]; insoweit in NStZ 2009, 174 nicht abgedruckt), liegt nicht vor.
  • KG, 22.01.2024 - 3 Ws 66/23

    Keine Fortführung der Nebenklage durch Erben des verstorbenen Nebenklägers

    a) Ein "Eintreten" in die Nebenklage oder eine Fortführung durch Angehörige des verstorbenen Nebenklägers ist durch die StPO nicht vorgesehen (vgl. BGH NStZ 2009, 174; Allgayer in Karlsruher Kommentar, StPO 9. Aufl., § 402 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., § 402 Rn. 4).
  • OLG Karlsruhe, 19.08.2019 - 2 Rb 8 Ss 386/19

    Rechtmittelfristen im Bußgelverfahren: Folgen der Einreichung einer

    Denn dazu bedarf es des vollen Nachweises, wobei der Zweifelsgrundsatz nicht gilt (vgl. BGH NStZ 2009, 174).
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