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   OLG Karlsruhe, 21.11.2008 - 3 Ss 100/08   

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OLG Karlsruhe, 21.11.2008 - 3 Ss 100/08 (https://dejure.org/2008,17818)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2008 - 3 Ss 100/08 (https://dejure.org/2008,17818)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. November 2008 - 3 Ss 100/08 (https://dejure.org/2008,17818)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche eines in Unkenntnis und unter Zurverfügungstellung von Kontodaten zur Weiterleitung durch "Phishing" erlangter Gutschriften handelnden sog. "Finanzagenten"

  • Judicialis

    StGB § 261 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straflosigkeit der Weiterleitung durch "Phishing" erlangter Geldbeträge ohne Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 269
  • StV 2009, 417
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 31.07.2003 - 3 Ss 388/03

    Geldwäsche; Umfang der Feststellungen; Vorsatz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2008 - 3 Ss 100/08
    Die Tathandlung muss dazu führen, dass der tatsächliche Zugriff auf den Gegenstand konkret erschwert wird (vgl. BGH wistra 1999, 24; OLG Hamm wistra 2004, 73, 74; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 261 Rdnr. 7).
  • BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98

    Die Geldwäsche nach der Oetker-Entführung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2008 - 3 Ss 100/08
    Die Tathandlung muss dazu führen, dass der tatsächliche Zugriff auf den Gegenstand konkret erschwert wird (vgl. BGH wistra 1999, 24; OLG Hamm wistra 2004, 73, 74; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 261 Rdnr. 7).
  • LG Darmstadt, 13.06.2006 - 212 Ls 7 Ns 360 Js 33848/05

    Gewerbsmäßige Geldwäsche bei Phishing

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2008 - 3 Ss 100/08
    Dabei kann der Senat offen lassen, ob eine solche rechtliche Wertung schon deshalb ausscheidet, weil durch das Zurverfügungstellen der Kontodaten und die Zusage der Weiterleitung erst die Begehung der Vortat ermöglicht wurde und es deshalb an einer der Vortat nachfolgenden Geldwäschehandlung durch den Täter fehlt (vgl. Altenhain aaO Rdnr. 92; Goeckenjan aaO), oder weil die bloße Kontogutschrift regelmäßig keine Gefährdung des staatlichen Zugriffs zur Folge hat (vgl. Neuheuser aaO 495 f; a. A. LG Darmstadt wistra 2006, 468; Biallaß ZUM 2006, 879).
  • OLG Hamburg, 08.03.2011 - 2-39/10

    Leichtfertige Geldwäsche: Erforderliche Feststellungen des Tatrichters

    Deshalb wird das neue Tatgericht in vorstehend ausgeführtem Sinne genauer herauszuarbeiten haben, von welcher bzw. welchen Tatbestandsalternativen als gegeben es ausgeht (zum Meinungsstand bezüglich der einzelnen Tatbestandsalternativen des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB vgl. OLG Karlsruhe in NStZ 2009, 269; Fischer, a.a.O., § 261 Rdn. 20 ff.; Neuheuser in MünchKommStGB, § 261 Rdn. 60 ff.; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 261 Rdn. 3, 13 ff.; Hoyer in SK-StGB, § 261 Rdn. 15 ff.; Jahn in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 261 Rdn. 33 ff.; Neuheuser in NStZ 2008, 492, 494 ff.; Goeckenjan in wistra 2008, 128, 133 ff.; Kögel in wistra 2007, 206).
  • KG, 02.04.2012 - 161 Ss 30/12

    Untreue: Ermittlung des Vermögensnachteils bei Insolvenz des Geschädigten;

    Das bloße Zurverfügungstellen einer Zugangsmöglichkeit zu einem Bankkonto bzw. zu einem Wertpapierdepot erfüllt den Tatbestand noch nicht, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein aus einer (etwaigen) Katalogtat herrührender Vermögensgegenstand vorhanden war und sich dieses Verhalten daher letztlich nur als ursächlich für die Vortat erweisen kann (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2009, 269, 270; Altenhain in Nomos Kommentar StGB, 3. Auflage, § 261 Rdnr. 130b).

    a) Der objektive Tatbestand auch der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) setzt voraus, dass der tatsächliche Zugriff auf den aus der Vortat stammenden Gegenstand durch die Tathandlung konkret erschwert wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. November 2008 - 3 Ss 100/08 - = NStZ 2009, 269).

  • AG Dresden, 11.04.2014 - 231 Ds 115 Js 22856/13

    Steuerhinterziehung, Anklage, Anforderungen, Verjährung

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Anklage, die den Anforderungen des § 200 StPO nicht entspricht, keine verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB sein kann (BGH wistra 2009, 205 f).
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