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   BGH, 16.12.2008 - 3 StR 453/08   

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https://dejure.org/2008,5577
BGH, 16.12.2008 - 3 StR 453/08 (https://dejure.org/2008,5577)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2008 - 3 StR 453/08 (https://dejure.org/2008,5577)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08 (https://dejure.org/2008,5577)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 261 Strafprozessordnung (StPO); Verwirklichung des Tatbestands der schweren Körperverletzung durch erlittene Agnosie

  • Judicialis

    StGB § 64; ; StGB § 226 Abs. 1; ; StPO § 246a; ; StPO § 261; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 284
  • NStZ-RR 2010, 35
  • StV 2009, 231
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - 3 StR 453/08
    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5).
  • BGH, 01.06.2006 - 3 StR 77/06

    Realschüler erneut wegen Mordes an Klassenlehrerin vor Gericht

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - 3 StR 453/08
    Im Strafprozess ist ihnen gegenüber jedoch die eigenständige, unabhängige Überzeugungsbildung der Gerichte zu wahren (vgl. auch BGH NStZ 2006, 712 f.).
  • BGH, 13.11.2007 - 3 StR 452/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - 3 StR 453/08
    Denn das Tatgericht muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.).
  • BGH, 31.08.2016 - 4 StR 340/16

    Misshandlung von Schutzbefohlenen (Begriff des Quälens: Anforderungen an die

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus dem Wortzusammenhang ("geistige Erkrankung oder Behinderung') und der Regelung körperlicher Behinderungen in anderen Merkmalen des Folgenkatalogs, dass unter § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur eine geistige Behinderung fällt (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Behinderung 1).
  • BGH, 15.12.2010 - 1 StR 254/10

    Freispruch im "Fall Harry Wörz" rechtskräftig

    Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft ist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2009 - 1 StR 549/08, Rn. 20; Urteil vom 2. September 2009 - 2 StR 229/09, NStZ 2010, 102, 103; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 35, Rn. 9; Urteil vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06, Rn. 18; Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17

    Schwere Körperverletzung (Abgrenzung der Tatbestandsvarianten: geistige Krankheit

    Aus dem Wortlaut der Vorschrift ("verfallen') und einem Vergleich zu den sonstigen Tatbestandsvarianten des § 226 StGB ergibt sich, dass die geistige Krankheit nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sein darf (Fischer, aaO, § 226 Rn. 10; LK-StGB/Hirsch, 12. Aufl., § 226 Rn. 22; MüKo-StGB/ Hardtung, aaO, § 226 Rn. 35 + 40; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Stree, StGB, 29. Aufl., § 226 Rn. 7 - vgl. zur entsprechenden Auslegung des Begriffs der "geistigen Behinderung': BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08, NStZ 2009, 284; vom 31. August 2016 - 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282).

    c) Für die zusätzliche Annahme einer geistigen Behinderung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3, 5. Var. StGB ist ebenfalls kein Raum, da hierunter nur solche Störungen der Gehirntätigkeit fallen, die nicht bereits - wie hier - als geistige Krankheit zu qualifizieren sind (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08, aaO; vom 31. August 2016 - 4 StR 340/16, aaO; SSW-StGB/Momsen/Momsen-Pflanz, 3. Aufl., § 226 Rn. 22).

  • BGH, 23.10.2019 - 5 StR 677/18

    Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch bei besonders gefährlichen

    Für den Folgenkatalog nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ergibt sich dies aus dem Merkmal des "Verfallens' (vgl. schon RGSt 12, 127, 128; 44, 59, 60; 72, 321, 322) sowie aus einem Vergleich mit den sonstigen Varianten des § 226 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - 4 StR 317/17, aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08).
  • BGH, 14.01.2021 - 3 StR 124/20

    Freispruch im sogenannten Wehrhahn-Verfahren rechtskräftig

    Die Bewertungen, die einer solchen operativen Fallanalyse zugrunde liegen, können erforderlichenfalls Gegenstand der Beweiswürdigung sein (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - 3 StR 77/06, NStZ 2006, 712 f.; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08, NStZ 2009, 284).
  • KG, 07.02.2014 - 3 Ws (B) 14/14

    Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss (hier

    aa) Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters (vgl. BGH NStZ 2009, 284 ; Meyer-Goßner, StPO 56. Auflage, § 261 Rn. 3 m.w.N.).

    Das Gericht verfehlt die ihm nach § 261 StPO obliegende Aufgabe, wenn es Feststellungen und Beurteilungen eines Sachverständigen ungeprüft und ohne eigene Bewertung des Beweisergebnisses übernimmt (vgl. BGH NStZ 2009, 284 ; Senat, Beschluss vom 14. Januar 2014 und Urteil vom 8. Juni 2009, jeweils aaO.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um Schlussfolgerungen handelt, die nach den zur Anwendung zu bringenden Erfahrungssätzen nicht zwingend sind, sondern nur Wahrscheinlichkeitsaussagen mit mehr oder weniger großer Richtigkeitsgewähr zu liefern vermögen (vgl. BGH NStZ 2009, 284 ; Senat, Beschluss vom 14. Januar 2014 und Urteil vom 8. Juni 2009, jeweils aaO.).

  • KG, 14.01.2014 - 121 Ss 192/13

    Rechtliche Nachprüfung der Beweiswürdigung des Tatgerichts; Hinweise zur

    Zwar ist die Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO Sache des Tatrichters (vgl. BGH NStZ 2009, 284 ; Meyer-Goßner, StPO 56. Auflage, § 261 Rn. 3 m.w.N.).

    Das Gericht verfehlt die ihm nach § 261 StPO obliegende Aufgabe, wenn es Feststellungen und Beurteilungen eines Sachverständigen ungeprüft und ohne eigene Bewertung des Beweisergebnisses übernimmt (vgl. BGH NStZ 2009, 284 ; Senat aaO.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um Schlussfolgerungen handelt, die nach den zur Anwendung zu bringenden Erfahrungssätzen nicht zwingend sind, sondern nur Wahrscheinlichkeitsaussagen mit mehr oder weniger großer Richtigkeitsgewähr zu liefern vermögen (vgl. Senat, aaO.; BGH NStZ 2009, 284 ).

  • BGH, 15.08.2023 - 4 StR 514/22

    Verursachen einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen durch die

    Die in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen müssen von längerer Dauer sein (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 5 StR 677/18, juris Rn. 22; Beschluss vom 31. August 2017 - 4 StR 317/17, juris Rn. 11; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 9) wobei dies nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 5 StR 677/18 mwN).
  • KG, 03.03.2023 - 161 Ss 212/22

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zum Betäubungsmittel-Wirkstoffgehalt;

    Gemäß § 261 StPO ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters (vgl. BGH NStZ 2009, 284).
  • KG, 06.11.2019 - 3 Ss 93/19

    Aussage - gegen - Aussage - Konstellation bei Vorliegen weiterer Beweismittel

    Gemäß § 261 StPO ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters (vgl. BGH NStZ 2009, 284).
  • KG, 08.06.2009 - 1 Ss 74/09

    Beweiswürdigung im Strafprozess: Zulässigkeit der ungeprüften Übernahme von

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