Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.12.2008

Rechtsprechung
   BGH, 21.10.2008 - 4 StR 440/08   

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https://dejure.org/2008,6086
BGH, 21.10.2008 - 4 StR 440/08 (https://dejure.org/2008,6086)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2008 - 4 StR 440/08 (https://dejure.org/2008,6086)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 440/08 (https://dejure.org/2008,6086)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 323c StGB; § 306 StGB; § 206a StPO; § 264 StPO; § 266 StPO
    Unterlassene Hilfeleistung; Brandstiftung; Verfahrenseinstellung bei mangelndem Eröffnungsbeschluss (Begriff der Tat im prozessualen Sinne; Indizwirkung des materiellrechtlichen Konkurrenzverhältnisses)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 286
  • NStZ-RR 2011, 266
  • NStZ-RR 2011, 303
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.03.1993 - 1 StR 21/93

    Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung, wenn eine Beteiligung an

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 440/08
    Zwar kann ein Angeklagter, wenn unaufklärbar bleibt, ob er sich in strafbarer Weise an der einen Unglücksfall bildenden Brandstiftung beteiligt hat, nach § 323 c StGB bestraft werden, wenn er die erforderliche, ihm mögliche und zumutbare Hilfe nicht geleistet hat (vgl. BGHSt 39, 164).

    Das ist ohne Weiteres dann der Fall, wenn die Begehungstat, wie in dem der Entscheidung BGHSt 39, 164 zu Grunde liegenden Fall, wäre sie als erwiesen anzusehen, den dann zugleich verwirklichten Straftatbestand des § 323 c StGB als subsidiäres Delikt verdrängen würde (vgl. BGH aaO S. 166).

  • BGH, 19.07.2018 - 4 StR 603/17

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Verneinung einer Beteiligung der Angeklagten an der Brandstiftung als Mittäter oder Gehilfen gelangen, wird eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung zu prüfen sein (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1993 - 1 StR 21/93, BGHSt 39, 164; Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 440/08, NStZ 2009, 286).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.12.2008 - 3 StR 443/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6385
BGH, 09.12.2008 - 3 StR 443/08 (https://dejure.org/2008,6385)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2008 - 3 StR 443/08 (https://dejure.org/2008,6385)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 3 StR 443/08 (https://dejure.org/2008,6385)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 286
  • StV 2009, 680
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.10.2007 - 3 StR 410/07

    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschluss; Gerichtsbeschluss; Anordnung des

    Auszug aus BGH, 09.12.2008 - 3 StR 443/08
    Denn wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (BGH StV 2008, 126f.).

    Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des BGH anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor (BGH StV 2008, 126, 127; BGH NStZ 1992, 447).

  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11

    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschließung bei der neuerlichen Vernehmung eines

    Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214).
  • BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18

    Erneute Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit (neuer

    Soll - wie hier - derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140).
  • BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08

    Zeugenvernehmung; Ausschluss der Öffentlichkeit; Öffentlichkeitsgrundsatz;

    Damit ist ihre Vernehmung abgeschlossen gewesen und ihre weitere Vernehmung am darauffolgenden Hauptverhandlungstag in nichtöffentlicher Sitzung hat einen neuen Gerichtsbeschluss gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erfordert (vgl. BGH NStZ 1992, 447 und 2008, 476; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08).
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