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   BGH, 12.02.2009 - 4 StR 488/08   

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https://dejure.org/2009,3970
BGH, 12.02.2009 - 4 StR 488/08 (https://dejure.org/2009,3970)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2009 - 4 StR 488/08 (https://dejure.org/2009,3970)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - 4 StR 488/08 (https://dejure.org/2009,3970)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe durch Unterlassen zur Tat eines aktiv Handelnden ; Mittäterschaft bzgl. sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung i.F.d. Quälens eines Mitgefangenen

  • opinioiuris.de

    Justizvollzugsanstalt Dortmund

  • Judicialis

    StGB § 13

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 13
    Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe durch Unterlassen zur Tat eines aktiv Handelnden; Mittäterschaft bzgl. sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung i.F.d. Quälens eines Mitgefangenen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Herrschaft durch Nichtstun? Zur Beteiligung durch Unterlassen (Dr. Christian Becker; HRRS 6/2009, S. 242 ff.)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Psychische Ingerenz und Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Beteiligung durch Unterlassen

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 321
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Auszug aus BGH, 12.02.2009 - 4 StR 488/08
    Zum anderen kommt Mittäterschaft des Unterlassenden in Betracht, wenn dieser - neben dem aktiv Handelnden - "Herr des Geschehens" war, er also die Tatherrschaft hatte (vgl. BGHSt 11, 268, 272; 37, 289, 293; ähnlich LK-Weigend aaO § 13 Rdn. 94 f.; Hoffmann-Holland ZStW 2006, 620, 623 f, 629 ff. m.w.N.).
  • BGH, 25.09.1991 - 3 StR 95/91

    Garantenstellung aus körperlicher Mißhandlung bei späterer Tötung des

    Auszug aus BGH, 12.02.2009 - 4 StR 488/08
    War sie dagegen davon geprägt, dass er sich dem Handelnden - etwa weil er dessen bestimmenden Einfluss unterlag - im Willen unterordnete und ließ er das Geschehen ohne innere Beteiligung und ohne Interesse am drohenden Erfolg lediglich ablaufen, spricht dies für eine bloße Beteiligung als Gehilfe (BGH NStZ 1992, 31 m.w.N.; weitere Nachweise bei Fischer StGB 56. Aufl. § 13 Rdn. 51a und LK-Weigend StGB 12. Aufl. § 13 Rdn. 83, 93).
  • BGH, 23.01.1958 - 4 StR 613/57

    Falscher Verfolger - § 25 Abs. 2, § 15 StGB, error in persona bei Mittätern, § 22

    Auszug aus BGH, 12.02.2009 - 4 StR 488/08
    Zum anderen kommt Mittäterschaft des Unterlassenden in Betracht, wenn dieser - neben dem aktiv Handelnden - "Herr des Geschehens" war, er also die Tatherrschaft hatte (vgl. BGHSt 11, 268, 272; 37, 289, 293; ähnlich LK-Weigend aaO § 13 Rdn. 94 f.; Hoffmann-Holland ZStW 2006, 620, 623 f, 629 ff. m.w.N.).
  • BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16

    Betrug (Täuschung durch Unterlassen: Aufklärungspflicht, Garantenstellung,

    ff) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die Angeklagten jeweils als Täter der Unterlassungstaten verurteilt hat (vgl. zu den Kriterien BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - 4 StR 488/08, NStZ 2009, 321 f. mwN).
  • BGH, 14.02.2012 - 3 StR 446/11

    Raub mit Todesfolge (Todeszeitpunkt); Einbeziehung mehrerer früherer

    War sie dagegen davon geprägt, dass er sich dem Handelnden - etwa weil er dessen bestimmenden Einfluss unterlag - im Willen unterordnete und ließ er das Geschehen ohne innere Beteiligung und ohne Interesse am drohenden Erfolg lediglich ablaufen, spricht dies für eine bloße Beteiligung als Gehilfe (vgl. BGH NStZ 2009, 321; NStZ 1992, 31; weitere Nachweise bei Fischer aaO § 13 Rdn. 51a).
  • OLG Naumburg, 28.06.2011 - 2 Ss 82/11

    Tötung von neugeborenen Tigern im Magdeburger Zoo

    Für die Mittäterschaft der Angeklagten K. und D. kommt es deshalb nicht entscheidend auf die möglicherweise zu bejahende Frage an, ob sie aus ihrer Position im Zoo heraus oder auf Grund ihrer Unterschrift vom 2. April 2008 (Ingerenz) verpflichtet waren, die Tötung der Tiger zu verhindern und dies pflichtwidrig unterließen (vgl. zur Mittäterschaft durch Unterlassen BGH NStZ 1992, 31; 2009, 321, 322).
  • BGH, 15.05.2018 - 3 StR 130/18

    Beteiligung am Begehungsdelikt durch Unterlassen (Abgrenzung von Mittäterschaft

    War sie dagegen davon geprägt, dass er sich dem Handelnden, etwa weil er dessen bestimmenden Einfluss unterlag, im Willen unterordnete, und ließ er das Geschehen ohne innere Beteiligung lediglich ablaufen, spricht dies für eine bloße Beteiligung als Gehilfe (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - 4 StR 488/08, NStZ 2009, 321, 322; Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 446/11, NStZ 2012, 379, 380).
  • BGH, 12.09.2023 - 4 StR 123/23

    Verwerfung der Revision des in einem Flüchtlingsheim tätigen Angeklagten in einem

    Dieses seinerseits pflichtwidrige vorangegangene Tun bestärkte die anderen an der Praxis beteiligten Beschäftigten in ihrem Vorgehen und erhöhte so die Gefahr für das Rechtsgut der Freiheit der Bewohner, was eine Erfolgsabwendungspflicht des Angeklagten begründete (vgl. zur Ingerenz durch vorangegangenes Bestärken Dritter BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - 4 StR 488/08, NStZ 2009, 321, 322; Urteil vom 6. März 2003 - 4 StR 493/02, NStZ 2004, 294, 296).
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