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   BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08   

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BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08 (https://dejure.org/2008,754)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2008 - 4 StR 252/08 (https://dejure.org/2008,754)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08 (https://dejure.org/2008,754)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 222 StGB; § 229 StGB; § 13 StGB
    Abgrenzung der Verantwortlichkeiten für einen Gebäudeeinsturz bei arbeitsteiliger Erledigung der Bauleistungen durch verschiedene Gewerke (Unterlassung; Fahrlässigkeit; Sorgfaltspflichtverletzung; Vertrauensgrundsatz; sekundäre Verkehrssicherungspflichten; Pflicht zur ...

  • lexetius.com

    StGB §§ 222, 229

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Strafrechtliche Anforderungen an die im Einzelfall gebotene Sorgfaltspflicht i.R. einer gefahrenträchtigen Baumaßnahme; Abgrenzung der Verantwortlichkeiten für einen Gebäudeeinsturz bei arbeitsteiliger Erledigung der Bauleistungen durch verschiedene Gewerke

  • Judicialis

    StGB § 222; ; StGB § 229

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 222 § 229

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Verantwortung für Gebäudeeinsturz bei Arbeitsteilung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Strafverfahren wegen tödlichen Bauunglücks rechtskräftig abgeschlossen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fahrlässige Tötung und Baugefährdung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Strafverfahren wegen tödlichen Bauunglücks rechtskräftig abgeschlossen

  • vergaberecht.cc (Kurzinformation)

    Baustrafrecht

Besprechungen u.ä. (4)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (Prof. Dr. Gunnar Duttge)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung der Verantwortlichkeiten auf dem Bau (RA Dr. Carsten Wegner; HRRS 8/2009, S. 381 ff.)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung von Sorgfaltspflichten bei arbeitsteiliger Ausführung von Bauleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Strafrechtsrisiko auch bei Einhaltung vertraglicher Pflichten! (IBR 2009, 118)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 53, 38
  • NJW 2009, 240
  • MDR 2010, 254
  • NStZ 2009, 146
  • NStZ 2009, 386 (Ls.)
  • NZBau 2009, 178
  • NJ 2009, 123
  • StV 2009, 406
  • JR 2009, 212
  • BauR 2009, 290
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 31.01.2002 - 4 StR 289/01

    Unfall der Wuppertaler Schwebebahn - Freisprüche von vier Monteuren aufgehoben

    Auszug aus BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08
    Ausgangspunkt dafür ist jeweils das Maß der Gefahr mit der Folge, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (zur Abhängigkeit zwischen dem Maß der Gefahr und der Sorgfaltspflicht BGHSt 37, 184, 187; 47, 224, 230 f.; Landau, Das strafrechtliche Risiko der am Bau Beteiligten, wistra 1999, 47, 49).

    Denn für die Begründung von Sorgfaltspflichten genügt regelmäßig bereits die tatsächliche Übernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises (vgl. BGHSt 47, 224, 229; Kühl, Anm. zu BGH NJW 2008, 1897, 1899; Fischer StGB 55. Aufl. § 222 Rdn. 12).

  • BGH, 16.02.1971 - VI ZR 125/69

    Architektenhaftung - Schadensausgleich - Bauaufsicht - Unglück auf Baustelle -

    Auszug aus BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08
    Diese Pflicht bestand grundsätzlich nicht nur gegenüber Außenstehenden, etwa befugten Besuchern der Baustelle, sondern auch gegenüber den an dem Bau tätigen Arbeitnehmern, die hier durch den Einsturz zu Schaden gekommen sind (vgl. BGH (Z) NJW 1971, 752, 753; OLG Naumburg (Str) NStZ-RR 1996, 229; Palandt-Sprau BGB 67. Aufl. § 823 Rdn. 191 m.N.).
  • BGH, 26.01.1999 - VI ZR 376/97

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Koordination

    Auszug aus BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08
    Auch mussten sie nicht von einer besonderen Unzuverlässigkeit oder Risikobereitschaft des T. ausgehen (zur Beschränkung der Sorgfaltspflichten durch den Vertrauensgrundsatz bei horizontaler Aufteilung einzelner Verantwortungsbereiche im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs vgl. BGH (Z) NJW 1999, 1779, 1780 (zum Zusammenwirken mehrerer Ärzte bei einer Operation); Fischer aaO § 222 Rdn. 10, 14 m.w.N.).
  • BGH, 25.09.1990 - 5 StR 187/90

    Silo-Begasung - § 222 StGB, Sorgfaltsmaßstab, normierte und ungeschriebene

    Auszug aus BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08
    Ausgangspunkt dafür ist jeweils das Maß der Gefahr mit der Folge, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (zur Abhängigkeit zwischen dem Maß der Gefahr und der Sorgfaltspflicht BGHSt 37, 184, 187; 47, 224, 230 f.; Landau, Das strafrechtliche Risiko der am Bau Beteiligten, wistra 1999, 47, 49).
  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 182/89

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und Vermieters eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08
    Haftungsbegründend wirkt demgemäß die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 31).
  • BGH, 06.03.2008 - 4 StR 669/07

    Verurteilung eines Firmenchefs wegen eines tödlichen Verkehrsunfalls mit einem

    Auszug aus BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08
    Denn für die Begründung von Sorgfaltspflichten genügt regelmäßig bereits die tatsächliche Übernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises (vgl. BGHSt 47, 224, 229; Kühl, Anm. zu BGH NJW 2008, 1897, 1899; Fischer StGB 55. Aufl. § 222 Rdn. 12).
  • BGH, 07.12.1965 - VI ZR 149/64

    Verkehrssicherungspflicht des Abbruchunternehmers

    Auszug aus BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08
    Denn die Firma H. war zuständig für den Abbruch und deshalb verpflichtet, Dritte vor den durch den Abbruch drohenden Gefahren zu schützen und die hierzu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (BGH (Z) VersR 1966, 165, 166).
  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 94/88

    Verkehrssicherungspflicht bei einem Baggersee

    Auszug aus BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08
    Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338, 340; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 18).
  • BGH, 21.04.1964 - 1 StR 72/64

    Bauherr - Bauausführender Unternehmer - Oberbauleiter - Bestellter Statiker -

    Auszug aus BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08
    Richtig ist, dass in erster Linie T. die Verantwortung für die Bauausführung trug und deshalb auch strafrechtlich für die Sicherung der von dem Abbruch der tragenden Wand im Erdgeschoß ausgehenden Gefahren haftete (vgl. BGHSt 19, 286, 288).
  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    Auszug aus BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08
    Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338, 340; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 18).
  • OLG Stuttgart, 12.03.1999 - 2 U 74/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der

  • OLG Naumburg, 25.03.1996 - 2 Ss 27/96

    Straftaten gegen das Leben: Fahrlässige Tötung durch Unterlassen bei einem

  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Denn das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte sie den Frauen zur Verfügung gestellt hat, er auf diese Weise mithin eine Gefahrenquelle für beider Leben geschaffen hat (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f.; vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320 und vom 22. November 2016 - 1 StR 354/16, BGHSt 61, 318, 323; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23 f.).
  • BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15

    Totschlag durch Unterlassen (Beschützergarantenpflicht bei eigenverantwortlicher

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen hat (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f. Rn. 16 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319).

    Eine aus der Zuständigkeit für eine Gefahrenquelle folgende Erfolgsabwendungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 StGB besteht allerdings lediglich dann, wenn mit der Eröffnung der Gefahrenquelle die nahe liegende Möglichkeit begründet wurde, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (vgl. bereits BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319).

    Die Anforderungen an den für die Gefahrenquelle Zuständigen sind umso höher, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 21.12.2011 - 2 StR 295/11

    Verurteilung wegen Nichtverhinderung des Todes einer Studentin rechtskräftig

    Nach allgemeinen Grundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (vgl. BGHSt 53, 38, 42).
  • LG Duisburg, 30.03.2016 - 35 KLs 5/14

    Nichteröffnungs-Beschluss im Loveparade-Verfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (vgl. etwa BGH, NJW 2009, 240 ff.; BGHZ 103, 338, 340).

    Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, NJW 2009, 240 ff. - juris Rn. 16).

    Haftungsbegründend wirkt demgemäß die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (vgl. etwa BGH, NJW 2009, 240 ff. unter Verweis auf BGHR, BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 31).

    Diese in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind maßgebend auch für die Bestimmung der strafrechtlichen Anforderungen an die im Einzelfall gebotene Sorgfaltspflicht (vgl. BGH, NJW 2009, 240 ff. - juris Rn. 16; Löhr/Gröger, Bau und Betrieb von Versammlungsstätten, 3. Aufl., § 38, S. 444 sowie 4. Aufl., § 38, S. 529).

    Ausgangspunkt ist jeweils das Maß der Gefahr mit der Folge, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (BGH, NJW 2009, 240 ff.; ferner zur Abhängigkeit zwischen dem Maß der Gefahr und der Sorgfaltspflicht BGHSt 37, 184, 187; 47, 224, 230 f.; Landau, Das strafrechtliche Risiko der am Bau Beteiligten, wistra 1999, 47, 49).

    Dabei begründet zum einen die rechtliche Verantwortlichkeit, darüber hinaus aber zum anderen regelmäßig auch die tatsächliche Übernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises diesbezügliche Sorgfaltspflichten (vgl. BGH, NJW 2009, 240 ff. mit weiteren Nachweisen).

    Insbesondere dann nämlich, wenn erkennbar Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, die vor Beginn der eigentlichen gefahrträchtigen Handlung durchgeführt werden müssen, muss sich der für die Gefahrenquelle Verantwortliche im Rahmen des ihm Zumutbaren vergewissern, dass der für die notwendige Sicherung Verantwortliche seine Aufgabe erfüllt hat, und darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass dies auch zutrifft (vgl. BGH, NJW 2009, 240 ff.).

    Dies gilt hinsichtlich der Bestimmung der bestehenden Sorgfaltspflichten der verkehrssicherungspflichtigen Personen sowohl für die zivilrechtliche als auch für die strafrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. BGH, NJW 2009, 240).

    Auszuwerten sind hierfür insbesondere die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei den Ausgangspunkt jeweils das Maß der Gefahr mit der Folge darstellt, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (vgl. etwa BGH, MDR 2008, 971; BGH, NJW 2009, 240 ff.; BGHSt 37, 184, 187; BGHSt 47, 224, 230 f.).

  • BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18

    Begehen durch Unterlassen (Garantenstellung aufgrund: Zugehörigkeit zu einer

    ee) In Abgrenzung zu einer Unterlassensstrafbarkeit aus Ingerenz, die ein pflichtwidriges Vorverhalten voraussetzt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen hat (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f; siehe auch Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319 m. Anm. Murmann NStZ 2012, 387; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23 m. krit. Anm. Jäger, JA 2016, 392; Schiemann, NJW 2016, 178; Puppe, ZIS 2013, 46; BGH, Urteil vom 22. November 2016 ? 1 StR 354/16; NStZ 2017, 223, 225).
  • BGH, 13.10.2021 - 2 StR 418/19

    BGH hebt Verurteilung eines "Bauüberwachers" wegen fahrlässiger Tötung im

    a) Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen - wie eine Baustelle (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1964 - 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288) - schafft oder unterhält, die nach den Umständen des Einzelfalls aus Sicht eines umsichtig Handelnden notwendigen Vorkehrungen zum Schutze anderer zu treffen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320; BGH, Urteile vom 1. Februar 2005 - 1 StR 422/04, NStZ 2005, 446, 447; vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f.; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23).

    Bei horizontaler Arbeitsteilung darf grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der anderen Beteiligten vertraut werden (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1952 - 5 StR 324/52, BGHSt 3, 91, 96; vom 2. Oktober 1979 - 1 StR 440/79, NJW 1980, 649, 650; Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 325; Esser/Keuten, NStZ 2011, 314, 320; Bußmann, NStZ 2009, 386; Renzikowski, StV 2009, 443, 444).

    Bei arbeitsteiligem Handeln auf horizontaler Ebene - jedenfalls bei komplexen oder besonders gefahrgeneigten Vorhaben - besteht zudem eine Verpflichtung zu wechselseitiger Koordination und Information (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 43; Esser/Keuten, NStZ 2011, 314, 320; Duttge, HRRS 2009, 145, 147; zur Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten: BGH, Urteil vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 315 f.); dies gilt insbesondere dann, wenn gerade aus dem arbeitsteiligen Handeln selbst Gefahren erwachsen können (vgl. so schon aus zivilrechtlicher Sicht BGH, Urteil vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 313 ff.).

    Kommt es nicht von vorneherein zu einer wechselseitigen Information bzw. Koordination, so sind alle Beteiligten verpflichtet, sich von der Güte von Vorleistungen eines Mitwirkenden, die für die gefahrlose Umsetzung der eigenen Arbeitsleistung von Bedeutung sind - jedenfalls bei Vorliegen erkennbarer Unzulänglichkeiten - im Rahmen des Zumutbaren zu vergewissern (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 43 f.).

    Ungeachtet der Frage, ob insbesondere ein Arbeitnehmer bzw. ein Arbeiter eines Unternehmens selbst einstandspflichtig sein kann (dies bejahend bei einer ihm verbleibenden Eigenverantwortlichkeit: BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 43), verbleiben umso mehr Pflichten - und damit einhergehend Verantwortung für das gefährdete Rechtsgut - bei dem Delegierenden, desto weniger demjenigen, dem eine Aufgabe übertragen worden ist, Handlungsspielraum zukommt.

    In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bei vorliegender Aufgabenverteilung die Geltung des Vertrauensgrundsatzes bei arbeitsteiligem Handeln auf einer Baustelle sodann auch bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 44 f.).

    Auf dessen Mitteilung darf grundsätzlich - bei Fehlen von Zweifeln - vertraut werden und diese zum Fundament des eigenen Handelns gemacht werden (vgl. zum Anästhesisten, der grundsätzlich auf die mitgeteilte Diagnose des Chirurgen vertrauen darf: BGH, Urteil vom 2. Oktober 1979 - 1 StR 440/79, NJW 1980, 649, 650; vgl. zum Vertrauen in die Mitteilung eines Beteiligten, er werde vor der Entfernung von Deckenstützen einen Statiker befragen: BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 44 f.).

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2017 - 2 Ws 528/16

    Loveparade-Strafverfahren eröffnet

    Dies gilt hinsichtlich der Bestimmung der bestehenden Sorgfaltspflichten der verkehrssicherungspflichtigen Personen sowohl für die zivilrechtliche als auch für die strafrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. BGH, NJW 2009, 240).
  • LG Köln, 12.10.2018 - 110 KLs 9/17

    Einsturz des Kölner Stadtarchivs: Dreimal Freispruch, einmal Haftstrafe zur

    aa) Ausgangspunkt für das Ausmaß der Sorgfaltspflicht ist jeweils das Maß der Gefahr mit der Folge, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08 -, BGHSt 53, 38-45, Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2023 - 3 ORs 23/23

    Zur Verkehrssicherungspflicht an einem dorfnahen Teich und zur Zurechenbarkeit

    Die Ausführungen zum Umfang der strafrechtlich sanktionierten Verkehrssicherungspflicht entsprechen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NStZ 2009, 146 Rn. 16; BGH NJW 1971, 1093; Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 13 Rn. 43; BeckOK StGB/Eschelbach, 57. Ed. 1.7.2023, § 222 Rn. 8f).

    Dies bedeutet, dass nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden muss, es vielmehr nur solcher Sicherungsmaßnahmen bedarf, die ein verständiger und umsichtiger in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind." (UA S. 45; dazu, dass eine absolute Sicherung gegen Gefahren und Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind BGH NStZ 2009, 146, 147 Rn. 16; OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 39497 Rn. 30f; OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 972, 974 Rn. 29; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, § 15 Rn. 144-147; vgl. auch BGH BeckRS 2019, 34879 Rn. 27).

    Wenn, wie hier, spezialgesetzliche Regelungen der Verkehrssicherungspflicht fehlen, ist - unbeschadet des § 1 StGB - auch nach Auffassung des Senats als Maßstab das heranzuziehen, was "ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren" (BGH NStZ 2009, 146f; OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 39497 Rn. 30m. w. N.; OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 972, 974 Rn. 29; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 13 Rn. 60; vgl. auch BGH BeckRS 2019, 348769 Rn. 27).

  • OLG Celle, 07.09.2023 - 2 Ws 244/23

    Fahrlässige Tötung, Verkehrssicherungspflicht, Übertragung von

    Dabei muss mit der Eröffnung der Gefahrenquelle die nahe liegende Möglichkeit begründet worden sein, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (vgl. bereits BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08 , BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11 , NStZ 2012, 319).

    Die Anforderungen an den für die Gefahrenquelle Zuständigen sind umso höher, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08 , BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16 mwN).

    Dabei wirkt sich unter Zugrundelegung zivilrechtlicher Grundsätze die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann im Sinne einer haftungsbegründenden Garanteneigenschaft aus, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08 -, BGHSt 53, 38-45, Rn. 16 ).

    Auf den Umstand, dass eine schriftliche Tätigkeitsbeschreibung, wie sie für den Zeugen H. erstellt worden war, für die Angeklagte nicht in den Ermittlungsakten enthalten ist, kommt es vorliegend nicht an, weil regelmäßig auch die tatsächliche Übernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises diesbezügliche Sorgfaltspflichten begründet (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08 - und vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01 -, juris).

  • OLG Frankfurt, 02.11.2018 - 2 Ws 7/18

    Fahrlässige Tötung durch Unterlassen infolge mangelhafter Ausführung von

  • VG Würzburg, 13.11.2009 - W 6 K 09.268

    Fahrerlaubnisentzug; Cannabis; gelegentlicher Konsum

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Rechtsprechung
   BGH, 10.02.2009 - 3 StR 542/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8151
BGH, 10.02.2009 - 3 StR 542/08 (https://dejure.org/2009,8151)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2009 - 3 StR 542/08 (https://dejure.org/2009,8151)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - 3 StR 542/08 (https://dejure.org/2009,8151)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Schuldspruchs wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung bei Fehlen einer Bereicherungsabsicht; Erzwingen des Unterschreibens eines (formunwirksamen) Wechsels mittels Schlägen mit einem Metallrohr zwecks Absicherung einer bestehenden ...

  • Judicialis

    StGB § 240; ; StGB § 253 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 240; StGB § 253 Abs. 1
    Zulässigkeit eines Schuldspruchs wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung bei Fehlen einer Bereicherungsabsicht; Erzwingen des Unterschreibens eines (formunwirksamen) Wechsels mittels Schlägen mit einem Metallrohr zwecks Absicherung einer bestehenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 386
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98

    Bereicherungsabsicht (Erpressung einer unberechtigten Wechselforderung als

    Auszug aus BGH, 10.02.2009 - 3 StR 542/08
    Damit fehlte es an der Bereicherungsabsicht des Angeklagten (vgl. BGH StV 2000, 78 m. w. N.).
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