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   BGH, 22.01.2009 - StB 24/08   

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https://dejure.org/2009,8228
BGH, 22.01.2009 - StB 24/08 (https://dejure.org/2009,8228)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2009 - StB 24/08 (https://dejure.org/2009,8228)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - StB 24/08 (https://dejure.org/2009,8228)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO; § 129 StGB; § 129a StGB
    Konzentration der Zuständigkeit für den nachträglichen Rechtsschutz (Anklageerhebung gegen Dritte); "militante gruppe"; Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung; Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorwurf der Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung "militante gruppe"; Prüfung der Rechtmäßigkeit von heimlichen Ermittlungsmaßnahmen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs

  • Judicialis

    StPO § 101 Abs. 7

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 101 Abs. 7
    Vorwurf der Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung "militante gruppe"; Prüfung der Rechtmäßigkeit von heimlichen Ermittlungsmaßnahmen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs

  • rechtsportal.de

    StPO § 101 Abs. 7
    Vorwurf der Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung "militante gruppe"; Prüfung der Rechtmäßigkeit von heimlichen Ermittlungsmaßnahmen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die neue Unübersichtlichkeit - Die Rechtsprechung des BGH zum nachträglichen Rechtsschutz gegen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (Dr. Boris Burghardt; HRRS 12/2009, 567 ff.)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 399
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.10.2008 - StB 12/08

    Entscheidung über nachträglichen Rechtsschutz gegen eine

    Auszug aus BGH, 22.01.2009 - StB 24/08
    Dies führt hier aber - anders als bei der dem Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2008 (StB 12-15/08 = NJW 2009, 454 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt)) zugrunde liegenden Verfahrensgestaltung - nicht dazu, dass damit die Zuständigkeit für den nachträglichen Rechtsschutz auch bezüglich des Betroffenen gemäß § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf das Kammergericht Berlin übergegangen ist.

    Die Prüfung, ob die Erhebung der Anklage gegen einen oder mehrere Beschuldigte wegen der Beteiligung an einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung dazu führt, dass für den nachträglichen Rechtsschutz gegen die Anordnung heimlicher Ermittlungsmaßnahmen und die Art und Weise ihres Vollzugs zum Nachteil anderer der Beteiligung Verdächtiger nicht mehr der Ermittlungsrichter, sondern das Gericht zuständig ist, vor dem Anklage erhoben worden ist, hat sich daran zu orientieren, ob bei Fortdauer der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters die Gefahr divergierender Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahmen besteht, der nach dem Willen des Gesetzgebers durch § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO begegnet werden sollte (BGH NJW 2009, 454 f. m. w. N. - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

  • BGH, 28.11.2007 - StB 43/07

    Haftbefehle gegen mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe" außer Vollzug

    Auszug aus BGH, 22.01.2009 - StB 24/08
    Der Generalbundesanwalt leitete im August 2003 gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ("militante gruppe") ein, führte es nach der Entscheidung des Senats vom 28. November 2007 (BGHSt 52, 98) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung fort und stellte es mit Verfügung vom 11. April 2008 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
  • BGH, 11.03.2010 - StB 16/09

    Militante gruppe (mg); Überwachung der Telekommunikation (Fernmeldegeheimnis;

    Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung seine Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag des früheren Beschuldigten angenommen (BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - StB 24/08).
  • BGH, 24.06.2009 - 4 StR 188/09

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Entscheidung in dem mit der

    Dies gilt - jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen - auch für den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen § 101 Abs. 7 StPO (im Ergebnis ebenso: BGH (3. Strafsenat) Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08 und vom 22. Januar 2009 - StB 24/08).

    Daher waren auch die prozessualen Geschehen, die hier im Rahmen von § 101 Abs. 7 StPO von Bedeutung sind, noch nicht abgeschlossen (vgl. zur Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen vor dem 1. Januar 2008, aber einer erst danach erfolgten Benachrichtigung auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - StB 24/08).

  • OLG Celle, 08.09.2016 - 1 Ws 434/16

    Rücknahme der gerichtlichen Zustimmung zur Erteilung einer Telefonerlaubnis für

    Hier kommt der gerichtlichen (Zustimmungs-)Entscheidung als einer vorbereitenden Handlung vielmehr ausnahmsweise eigener Regelungscharakter zu, weil § 148 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG ausschließlich dem Gericht die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Telefonerlaubnis unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer eventuellen Verdunkelungsgefahr überantwortet (vgl. LT-Drucks. 15/3565, S. 190) und die Verweigerung der Zustimmung des Gerichts zwingend zur Ablehnung der Telefonerlaubnis führt, also Bindungswirkung für die Vollzugsbehörde hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 Ws 392/09, NStZ 2009, 399).

    a) Zwar hat der Vorsitzende des Schwurgerichts dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses nach die Erteilung einer Telefonerlaubnis für Gespräche mit der Mutter des Antragstellers unter deren Festnetznummer abgelehnt und die bestehende Telefonerlaubnis für Gespräche mit der Mutter des Antragstellers unter deren Mobilfunknummer widerrufen, während § 148 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG - wie ausgeführt - festlegt, dass für die Entscheidung über die Erteilung sowie über einen Widerruf oder eine Zurücknahme einer Telefonerlaubnis die Vollzugsbehörde - hier die Justizvollzugsanstalt R. - zuständig ist und das Gericht - hier nach § 134a Abs. 1 Satz 3 NJVollzG der Vorsitzende - "lediglich" dazu berufen ist, vorab seine Zustimmung zu einer positiven Entscheidung der Vollzugsbehörde zu erteilen beziehungsweise - mit für die Vollzugsbehörde bindender Wirkung - zu versagen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 Ws 392/09, NStZ 2009, 399).

    Nach den Gesetzesmaterialien prüft das Gericht "das Vorliegen einer eventuellen Verdunkelungsgefahr", während die Vollzugsbehörde "das Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen" prüft (vgl. LT-Drucks. 15/3565, S. 190; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 Ws 392/09, NStZ 2009, 399).

  • BGH, 29.10.2009 - StB 20/09

    Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für einen Antrag auf

    Dieser Gefahr soll durch die in § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO geregelte Zuständigkeitskonzentration beim erkennenden Gericht begegnet werden (BTDrucks. a.a.O.; BGHSt a.a.O.; BGH NStZ 2009, 399, 400).
  • OLG Celle, 20.12.2016 - 1 Ws 604/16

    Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung der

    Denn nur so ist sichergestellt, dass das Ziel der Regelung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO erreicht wird, divergierende Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen in einem Beschluss nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO einerseits und der das Verfahren abschließenden Entscheidung andererseits zu vermeiden (vgl. zu diesem Regelungszweck BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - StB 24/08, NStZ 2009, 399; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1).
  • AG Eutin, 17.10.2012 - 36 OWi 8/12

    Bestimmung des Umfangs und der Art und Weise der Akteneinsicht im

    Akteneinsicht ist nämlich nur in die Akten zu gewähren, die dem Gericht vorliegen, bzw. vorzulegen sind (vgl. allgemein BGH, Beschl. v. 22.01.2009, StB 24/08, in: NStZ 2009, 399f. - [...] Rn. 9 -).
  • AG Buxtehude, 23.11.2017 - 21 OWi 382/17

    Akteneinsicht, Umfang, Bußgeldverfahren, Dateiformat

    Akteneinsicht ist nämlich nur in die Akten zu gewähren, die dem Gericht vorliegen bzw. vorzulegen sind (vgl. BGH NStZ 2009, 399f).
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