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   BGH, 07.05.2009 - 5 StR 64/09   

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https://dejure.org/2009,3505
BGH, 07.05.2009 - 5 StR 64/09 (https://dejure.org/2009,3505)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2009 - 5 StR 64/09 (https://dejure.org/2009,3505)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - 5 StR 64/09 (https://dejure.org/2009,3505)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 46 StGB
    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafmilderung); Strafzumessung (Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen; "Sicherheit des öffentlichen Nahverkehrs")

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Angriff auf einen Busfahrer unter alkoholbedingter Einschränkung der Steuerungsfähigkeit; Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 49

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21; StGB § 49
    Angriff auf einen Busfahrer unter alkoholbedingter Einschränkung der Steuerungsfähigkeit; Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21 , 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Strafe wegen Messerstichs gegen Busfahrer

  • bz-berlin.de (Pressemeldung, 08.05.2009)

    Messerstecher-Urteil bestätigt: Dreineinhalb Jahre Haft für Messerattacke auf BVG-Busfahrer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 496
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - 5 StR 64/09
    Ob das Tatgericht nunmehr eine Strafrahmenverschiebung vornimmt oder nicht, hat es nach seinem pflichtgemäßen Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden, insbesondere kommt es darauf an, ob sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht (BGHSt 49, 239; BGH NStZ 2006, 274; 2008, 619, 620).

    Dies hat das Tatgericht in wertender Betrachtung mit der Folge zu entscheiden, dass seine Entschließung nur eingeschränkt der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, sofern die dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen hinreichend ermittelt und bei der Würdigung ausreichend berücksichtigt worden sind (BGHSt 49, 239; BGHR StPO § 21 Strafrahmenverschiebung 40).

    Gegenteilige Feststellungen, etwa ein Zusammensein während des Alkoholkonsums in einer "stark emotional aufgeladenen Krisensituation" (BGHSt 49, 239, 244), hat das Landgericht nicht getroffen.

  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 612/07

    Rechtsfehlerhafte Strafrahmenverschiebung bei Tatbegehung im Zustand verminderter

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - 5 StR 64/09
    Ob das Tatgericht nunmehr eine Strafrahmenverschiebung vornimmt oder nicht, hat es nach seinem pflichtgemäßen Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden, insbesondere kommt es darauf an, ob sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht (BGHSt 49, 239; BGH NStZ 2006, 274; 2008, 619, 620).
  • BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05

    Vergewaltigung (hilflose Lage; Gewalt; Strafschärfung bei Ansteckungsgefahr und

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - 5 StR 64/09
    Ob das Tatgericht nunmehr eine Strafrahmenverschiebung vornimmt oder nicht, hat es nach seinem pflichtgemäßen Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden, insbesondere kommt es darauf an, ob sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht (BGHSt 49, 239; BGH NStZ 2006, 274; 2008, 619, 620).
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - 5 StR 64/09
    Angesichts dessen ist die rechtsfehlerfreie Berechnung einer Blutalkoholkonzentration von 2, 1 ‰ als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit trotz der Unterschreitung des vom Bundesgerichtshof bei schweren Gewalttaten, wie sie auch gefährliche Körperverletzungen darstellen können, als Beurteilungsmaßstab vorgegebenen Wertes von 2, 2 ‰ (BGHSt 43, 66, 69, 71 f.) tragfähig.
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - 5 StR 64/09
    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Diese komme vielmehr nur in Betracht, "wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht' habe (vgl. im Einzelnen auch Urteile vom 11. Juni 2008 - 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619, 620; vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, NStZ 2009, 202, 203; vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496, 497; Beschlüsse vom 13. Januar 2010 - 5 StR 510/09, NStZ-RR 2010, 234, 235; vom 10. März 2010 - 5 StR 62/10, juris Rn. 10; Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, juris Rn. 26).
  • BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15

    Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit (erhebliche

    Bei bislang nicht bestraften und auch sonst unauffälligen Tätern sei das Straftatenrisiko nicht signifikant erhöht (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, NStZ 2009, 202, 203; Urteil vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496, 497).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Bei bislang unbestraften und auch sonst unauffälligen Tätern sei das Straftatenrisiko nicht signifikant erhöht (vgl. Urteile vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, NStZ 2009, 202, 203; vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496, 497).
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