Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 08.11.2007

Rechtsprechung
   BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08   

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https://dejure.org/2008,5813
BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08 (https://dejure.org/2008,5813)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2008 - 5 StR 317/08 (https://dejure.org/2008,5813)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2008 - 5 StR 317/08 (https://dejure.org/2008,5813)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtsverfassungsmäßige Besetzung der großen Strafkammer; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Anzahl der an der Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer mitwirkenden Richter

  • Judicialis

    StPO § 222a Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 222a Abs. 2; ; StPO § 338 Nr. 1 lit. c; ; StPO § 349 Abs. 4; ; GVG § 76 Abs. 1 Satz 1; ; GVG § 76 Abs. 2; ; GVG § 76 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 76 Abs. 2
    Zeitpunkt der Entscheidung über die Besetzung des Gerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 53
  • StV 2008, 505
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.08.2005 - 1 StR 350/05

    Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (keine

    Auszug aus BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08
    Die Entscheidung kann 7 regelmäßig auch nicht mehr geändert werden (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 214; Meyer-Goßner aaO m.w.N.).

    bb) Ist bei Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nach § 76 Abs. 2 GVG beschlossen worden, dass die große Strafkammer in der Hauptverhandlung nur mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, so muss die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit drei Richtern tätig werden, und zwar auch dann, wenn der Ausspruch versehentlich unterblieben ist (vgl. BGHSt 44, 361, 362; BGH NStZ-RR 2006, 214; LG Bremen StV 2004, 251; Siegismund/Wickern wistra 1993, 139; Siolek aaO m.w.N.; Meyer-Goßner aaO; Diemer in KK 5. Aufl. § 76 GVG Rdn. 2; Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 76 Rdn. 8; vgl. differenzierend - nicht tragend - zum RegelAusnahme-Verhältnis BGHSt 44, 328, 331).

  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 343/98

    Besetzungsrüge; Präklusion; Beurteilungsspielraum (Schwierigkeit der Sache,

    Auszug aus BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08
    "Bei der Eröffnung" bedeutet zugleich mit der Eröffnungsentscheidung; eine spätere Beschlussfassung ist nicht möglich, weil mit der Eröffnung des Hauptverfahrens feststehen muss, mit wie vielen Richtern das erkennende Gericht in diesem Verfahrensabschnitt besetzt ist (vgl. Begründung RegE des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 in BT-Drucks. 12/1217, S. 48; BGHSt 44, 328, 332; Siolek in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 76 GVG Rdn. 4).

    bb) Ist bei Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nach § 76 Abs. 2 GVG beschlossen worden, dass die große Strafkammer in der Hauptverhandlung nur mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, so muss die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit drei Richtern tätig werden, und zwar auch dann, wenn der Ausspruch versehentlich unterblieben ist (vgl. BGHSt 44, 361, 362; BGH NStZ-RR 2006, 214; LG Bremen StV 2004, 251; Siegismund/Wickern wistra 1993, 139; Siolek aaO m.w.N.; Meyer-Goßner aaO; Diemer in KK 5. Aufl. § 76 GVG Rdn. 2; Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 76 Rdn. 8; vgl. differenzierend - nicht tragend - zum RegelAusnahme-Verhältnis BGHSt 44, 328, 331).

  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08
    bb) Ist bei Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nach § 76 Abs. 2 GVG beschlossen worden, dass die große Strafkammer in der Hauptverhandlung nur mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, so muss die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit drei Richtern tätig werden, und zwar auch dann, wenn der Ausspruch versehentlich unterblieben ist (vgl. BGHSt 44, 361, 362; BGH NStZ-RR 2006, 214; LG Bremen StV 2004, 251; Siegismund/Wickern wistra 1993, 139; Siolek aaO m.w.N.; Meyer-Goßner aaO; Diemer in KK 5. Aufl. § 76 GVG Rdn. 2; Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 76 Rdn. 8; vgl. differenzierend - nicht tragend - zum RegelAusnahme-Verhältnis BGHSt 44, 328, 331).
  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 114/99

    Besetzungsrüge; Formular

    Auszug aus BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08
    aa) Die Entscheidung über die Anzahl der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Richter ist bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen (vgl. BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluss 1; Meyer-Goßner aaO § 76 GVG Rdn. 4).
  • LG Bremen, 13.01.2004 - 1 KLs 961 Js 14218/03
    Auszug aus BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08
    bb) Ist bei Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nach § 76 Abs. 2 GVG beschlossen worden, dass die große Strafkammer in der Hauptverhandlung nur mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, so muss die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit drei Richtern tätig werden, und zwar auch dann, wenn der Ausspruch versehentlich unterblieben ist (vgl. BGHSt 44, 361, 362; BGH NStZ-RR 2006, 214; LG Bremen StV 2004, 251; Siegismund/Wickern wistra 1993, 139; Siolek aaO m.w.N.; Meyer-Goßner aaO; Diemer in KK 5. Aufl. § 76 GVG Rdn. 2; Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 76 Rdn. 8; vgl. differenzierend - nicht tragend - zum RegelAusnahme-Verhältnis BGHSt 44, 328, 331).
  • OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 50/14

    Aussetzung der Hauptverhandlung wegen fehlerhafter Besetzung nach Präklusion der

    Einer abschließenden Entscheidung bedarf es hierzu jedoch nicht, da allein das Unterbleiben einer entsprechenden ausdrücklichen Beschlussfassung zwangsläufig zur Anwendung des §§ 76 Abs. 1 GVG mit der Folge führt, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit 3 Berufsrichtern besetzt sein musste (Meyer-Goßner, 56. Auflage, zu § 76 GVG, Rn. 8; BGH, NStZ 2009, S. 53).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.11.2007 - 2 Ws 331/07   

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https://dejure.org/2007,12741
OLG Hamm, 08.11.2007 - 2 Ws 331/07 (https://dejure.org/2007,12741)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2007 - 2 Ws 331/07 (https://dejure.org/2007,12741)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. November 2007 - 2 Ws 331/07 (https://dejure.org/2007,12741)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur gemeinsamen Anfechtung eines ablehnenden Beschlusses über ein Befangenheitsgesuch und des zugrundeliegenden Urteils bei Entscheidungen einer Strafvollstreckungskammer; Ansehung einer Strafvollstreckungskammer in Strafvollzugssachen als erkennendes ...

  • Judicialis

    StPO § 28

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 61 StVK 615/07
  • OLG Hamm, 08.11.2007 - 2 Ws 331/07

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 53
  • StV 2008, 530
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Saarbrücken, 06.02.2007 - 1 Ws 18/07

    Richterablehnung im Verfahren über die Strafrestaussetzung: Sofortige Beschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2007 - 2 Ws 331/07
    Die Regelung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen (vgl. OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2007, 222).

    Dazu kommt, dass § 28 Abs. 2 S. 2 StPO als Ausnahmevorschrift zur grundsätzlich gegebenen Anfechtbarkeit der Entscheidungen ausgestaltet ist (vgl. OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2007, 222).

  • OLG Stuttgart, 06.06.2003 - 4 Ws 133/03

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Positive Sozialprognose für einen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2007 - 2 Ws 331/07
    Vielmehr ist eine Entscheidung über die Strafrestaussetzung auch dann zu treffen, wenn der Verurteilte sich nicht in Strafhaft befindet, weil er, wie vorliegend geschehen, in sein Heimatland abgeschoben wurde (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 57 Rdnr. 33; OLG Stuttgart, StV 2003, 677; Senatsbeschluss vom 19. August 2004 in 2 Ws 198/04).
  • OLG Brandenburg, 15.07.2004 - 1 Ws 99/04

    Keine isolierte Anfechtung der Zurückweisung eines Ablehnungsantrages im

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2007 - 2 Ws 331/07
    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg (vgl. NStZ 2005, 296) ergibt sich daraus, dass die Strafvollstreckungskammer in Strafvollzugssachen nach überwiegender Auffassung als erkennendes Gericht angesehen wird und dass auch im Rahmen der zu § 305 StPO ergangenen Rechtsprechung die Strafvollstreckungskammer als erkennendes Gericht angesehen worden ist (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O. m.w.N.), nichts anderes.
  • BGH, 13.10.2005 - 5 StR 278/05

    Besorgnis der Befangenheit ("Meinen Sie, dass wir die Anträge noch schneller

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2007 - 2 Ws 331/07
    Bei der Beurteilung ist insbesondere die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters zu berücksichtigen, in der dieser auch die Sachlage klarstellen kann (vgl. BGH, NStZ 06, 49).
  • OLG Bremen, 07.01.2019 - 1 Ws 116/18

    Zur analogen Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO im Straf- und

    Die vorstehend zitierte Auffassung ist allerdings nicht unwidersprochen geblieben und es haben sich mehrere Oberlandesgerichte auch gegen die Anwendbarkeit der Regelung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO außerhalb des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens ausgesprochen, namentlich in Bezug auf das Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2007 - 2 Ws 331/07, juris Rn. 8, NStZ 2009, 53; Beschluss vom 25.06.2009 - 2 Ws 172/09, juris Rn. 9, NStZ 2010, 715; OLG München, Beschluss vom 18.03.1988 - 2 Ws 87/88, juris Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.02.2006 - 1 Ws 20/06, juris Rn. 6; Beschluss vom 06.02.2007 - 1 Ws 18/07, juris Rn. 6, NStZ-RR 2007, 222; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ws 479/07, juris Rn. 6) und ebenso in Bezug auf die weiteren Verfahrensarten wie Rehabilitationsverfahren (siehe OLG Jena, Beschluss vom 17.04.2012 - 1 Ws Reha 18/12, juris Rn. 4, ZOV 2012, 199) und Wiederaufnahmeverfahren (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.1994 - 3 Ws 671/94, juris (Ls.), NStE Nr. 5 zu § 28 StPO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2008 - 1 Ws 27/08, juris Rn. 16, NStZ-RR 2008, 378; OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2014 - 1 Ws 110/14, juris Rn. 8, NStZ-RR 2014, 215).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Erkenntnisprozess in den Verfahren nach den §§ 454, 463 StPO den Anforderungen an ein Urteil strukturell angenähert ist und dass zudem auch im Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren aufgrund gesetzlicher Fristen wie beispielsweise nach § 67e StGB ein Zeitdruck besteht (siehe OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 - Ws 199- 201/12, juris Rn. 12, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17, juris Rn. 17; Beschluss vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17, juris Rn. 12; spezifisch zu Vollzugssachen siehe KG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 - 2 Ws 83/18, juris Rn. 8, StRR 2018, Nr. 8, 4 (Ls.); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2005 - 3 Vollz (Ws) 46/05, juris Rn. 4, ZfStrVO 2005, 245; für eine Verengung der Zwecke des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO allein auf den Schutz der Hauptverhandlung im Erkenntnisverfahren dagegen OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2007 - 2 Ws 331/07, juris Rn. 9, NStZ 2009, 53; Beschluss vom 06.03.2014 - 1 Ws 110/14, juris Rn. 9, NStZ-RR 2014, 215; OLG München, Beschluss vom 18.03.1988 - 2 Ws 87/88, juris Rn. 7; MK-Conen/Tsambikakis, 1. Aufl., § 28 StPO Rn. 17).

    Für eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO auch in Konstellationen des Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahrens spricht zudem, dass so ein Auseinanderfallen der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern verhindert wird: Wird wegen der Regelung zur entsprechenden Anwendung der Bestimmungen der StPO in Strafvollzugssachen nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG von der ganz herrschenden Meinung angenommen, dass § 28 Abs. 2 S. 2 StPO dann entsprechend anzuwenden ist, wenn sich das Ablehnungsgesuch in einer Strafvollzugssache gegen einen Richter der Strafvollstreckungskammer gerichtet hat, dann spricht dies dafür, dass zur Vermeidung der Zersplitterung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in Vollzugs- und Vollstreckungssachen dieselbe Regelung auch in Konstellationen des Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahrens anzuwenden ist (so auch KG Berlin, Beschluss vom 29.03.2001 - 5 Ws 145/01 Vollz, juris Rn. 8; Beschluss vom 22.01.2003 - 5 Ws 39-40/03, juris Rn. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2004 - 1 Ws 99/04, juris Rn. 2, NStZ 2005, 296; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 - Ws 199-201/12, juris Rn. 13, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Jena, Beschluss vom 16.01.2006 - 1 Ws 17/06, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17, juris Rn. 20; Beschluss vom 25.09.2017 - 2 Ws 294/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 03.11.2017 - 2 Ws 328/17, juris Rn. 16; BeckOK-Cirener, 31. Ed., § 28 StPO Rn. 9.3; dagegen allerdings OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2007 - 2 Ws 331/07, juris Rn. 11, NStZ 2009, 53; Beschluss vom 25.06.2009 - 2 Ws 172/09, juris Rn. 10, NStZ 2010, 715; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.02.2006 - 1 Ws 20/06, juris Rn. 8;, Beschluss vom 06.02.2007 - 1 Ws 18/07, juris Rn. 8, NStZ-RR 2007, 222; ebenso bereits Chlosta, NStZ 1987, 291, 292).

    Schließlich ist sodann noch festzustellen, dass auch der Charakter des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO als Ausnahmevorschrift deren analoger Anwendung nicht entgegensteht (so aber offenbar OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2007 - 2 Ws 331/07, juris Rn. 10, NStZ 2009, 53; Beschluss vom 25.06.2009 - 2 Ws 172/09, juris Rn. 9, NStZ 2010, 715; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.02.2006 - 1 Ws 20/06, juris Rn. 7; Beschluss vom 06.02.2007 - 1 Ws 18/07, juris Rn. 7, NStZ-RR 2007, 222).

  • OLG Hamm, 25.06.2009 - 2 Ws 172/09

    Richterablehnung im Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG

    - 2 Ws 331/07 - zitiert nach juris Leitsatz und Rn. 8).

    Mit dem "erkennenden Richter" ist der zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung berufene Richter gemeint (Senatsbeschlüsse vom 08. November 2007 - 2 Ws 331/07 -, zitiert nach juris Rn. 8 und vom 25. April 2002 - 2 Ws 85/02 -, zitiert nach juris Rn. 9; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 28 Rn. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), der nach der kammerinternen Geschäftsverteilung an einer Hauptverhandlung in dieser Sache teilnehmen soll (Senatsbeschluss vom 25. April 2002 - 2 Ws 85/02 -, zitiert nach juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, NJW 1975, 458).

    Vielmehr sind die an den Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer im Vollstreckungsverfahren nach den §§ 454 StPO, 57 StGB beteiligten Richter nach der vom Senat vertretenen Ansicht keine "erkennenden Richter" im Sinne dieser Ausnahmevorschrift (Senatsbeschluss vom 08. November 2007 - 2 Ws 331/07 -, zitiert nach juris Rn. 9; auch: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ws 479/07 -, zitiert nach juris Leitsatz 1).

    Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO, der im Sinne der Prozesswirtschaftlichkeit verhindern soll, dass eine bereits begonnenen oder kurz bevorstehende Hauptverhandlung aufgrund eines Ablehnungsverfahrens mit anschließendem Beschwerdeverfahren nicht durchgeführt werden kann (Senatsbeschluss vom 08. November 2007 - 2 Ws 331/07 -, zitiert nach juris Rn. 9).

    Ferner hat § 28 Abs. 2 S. 2 StPO Ausnahmecharakter im Hinblick auf die grundsätzlich gegebene Anfechtbarkeit von Entscheidungen (Senatsbeschluss vom 08. November 2007 - 2 Ws 331/07 -, zitiert nach juris Rn. 10).

  • KG, 04.09.2013 - 2 Ws 327/13

    Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wegen Vollzugsdefiziten

    Die teilweise in der Rechtsprechung vertretene gegenteilige Ansicht, die eine isolierte Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO für zulässig erachtet (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ws 479/07 - in juris; OLG Hamm, Beschluss vom 8. November 2007 - 2 Ws 331/07 - in juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 Ws 18/07 - in juris), führt zu einer unübersichtlichen Zersplitterung der Rechtswege, je nachdem, ob die Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 454 StPO bzw. § 463 StPO oder aber nach dem Strafvollzugsgesetz tätig wird und ob es um den Ausschluss der Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung nach § 305 StPO geht oder um die Ablehnung eines Richters (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 5 Ws 39-40/03 - in juris).
  • OLG Karlsruhe, 27.06.2017 - 2 Ws 166/17

    Maßregelvollstreckungsverfahren: Anfechtbarkeit der Entscheidung über ein

    Soweit eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO für den Bereich des Strafvollstreckungsverfahrens in der obergerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt worden ist, betrafen diese Entscheidungen meistens Fälle, in denen über eine Reststrafaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB zu entscheiden war (Saarländisches Oberlandesgericht NStZ-RR 2007, 222 f.; OLG Hamm NStZ 2009, 53 und NStZ 2010, 715; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ws 479/07 -, juris); die ebenfalls ablehnende Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 02.02.2006 - 1 Ws 20/06 - [juris] betraf ein Verfahren zur Überprüfung der Aussetzungsreife gemäß § 67e StGB bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
  • OLG Jena, 17.04.2012 - 1 Ws Reha 18/12

    Richterablehnung in strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren: Selbstständige

    Ob die Vorschrift überhaupt in Beschlussverfahren ohne vorhergehende mündliche Verhandlung, wie etwa dem Strafvollstreckungsverfahren, entsprechend anwendbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16.01.2006, 1 Ws 17/06, bei juris; a.A.: OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2007, 2 Ws 331/07; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.11.2007, bei juris), muss hier nicht entschieden werden.
  • OLG Hamm, 07.02.2013 - 2 Ws 15/13

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit im Strafvollstreckungsverfahren

    Dazu kommt, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO als Ausnahmevorschrift zur grundsätzlich gegebenen Anfechtbarkeit der Entscheidung ausgestaltet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 08.11.2007 - 2 Ws 331/07 - und vom 25.06.2009 - 2 Ws 172/09 -).
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