Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.06.2009

Rechtsprechung
   BGH, 10.06.2009 - 4 StR 645/08   

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BGH, 10.06.2009 - 4 StR 645/08 (https://dejure.org/2009,6549)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2009 - 4 StR 645/08 (https://dejure.org/2009,6549)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 4 StR 645/08 (https://dejure.org/2009,6549)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Beteiligung an Mord und Totschlag in der neueren Rechtsprechung des 4. BGH-Strafsenats (Jan Dehne-Niemann; HRRS 2/2010, S. 98 ff.)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 627
  • NJ 2011, 398
  • StV 2011, 92
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.10.2001 - 2 StR 259/01

    Grundlose Tötung als Mord

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 4 StR 645/08
    Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich die niedrigen Beweggründe des Angeklagten S. zu eigen gemacht haben könnte (zu diesem Sonderfall vgl. BGHSt 47, 128, 131 m.w.N.), sind den Feststellungen nicht zu entnehmen.
  • BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88

    Mittäterschaft bei Mord und Totschlag

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 4 StR 645/08
    Fehlt es an diesem Merkmal, so kommt nur eine Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen Totschlags in Betracht (vgl. BGHSt 36, 231 ff.; Cramer/Heine in Schönke/ Schröder StGB 27. Aufl. § 25 Rdn. 87 m.w.N.).
  • BGH, 29.11.2007 - 4 StR 425/07

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (Tatherrschaft; Mittäterschaft und

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 4 StR 645/08
    Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Herbert und Hildegard C. hat der Senat diese Entscheidung durch Urteil vom 29. November 2007 - 4 StR 425/07 - mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum "Vortatgeschehen", zum "Nachtatgeschehen" und zur Schuldfähigkeitsbeurteilung - aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
  • LG Detmold, 17.06.2016 - 4 Ks 9/15

    Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen durch eine

    Soweit die vorsätzlichen Tötungen der Menschen durch Giftgas, Erschießen und Verhungern lassen auch aus niedrigen Beweggründen erfolgten, nämlich eines nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswerten und auf tiefster Stufe stehenden Antisemitismus, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass dieses persönliche Mordmerkmal [vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 4 StR 645/08, NStZ 2009, 627] auch in der Person des Angeklagten vorlag.
  • LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes - Bejahung der besonderen Schwere der Schuld trotz

    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die täterbezogenen (subjektiven bzw. persönlichen) Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe des § 211 StGB - hier Habgier und Ermöglichungsabsicht - bei jedem Mittäter selbst vorliegen müssen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 86 m.w.N.; BGH, NStZ 2009, 627 f.; BGH, NStZ-RR 2014, 203), da allein die tatbezogenen Mordmerkmale der 2. Gruppe des § 211 Abs. 2 StGB -hier Heimtücke - über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden können (Eschelbach, in: BeckOK, StGB, 37. Edition Stand: 01.02.2018, § 211 Rn. 99; BGH, NStZ 1996, 434).
  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die täterbezogenen (subjektiven bzw. persönlichen) Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe des § 211 StGB - hier Habgier und Ermöglichungsabsicht - bei jedem Mittäter selbst vorliegen müssen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 86 m.w.N.; BGH, NStZ 2009, 627 f.; BGH, NStZ-RR 2014, 203), da allein die tatbezogenen Mordmerkmale der 2. Gruppe des § 211 Abs. 2 StGB -hier Heimtücke - über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden können (Eschelbach, in: BeckOK, StGB, 37. Edition Stand: 01.02.2018, § 211 Rn. 99; BGH, NStZ 1996, 434).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.06.2009 - 2 StR 76/09   

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https://dejure.org/2009,6196
BGH, 10.06.2009 - 2 StR 76/09 (https://dejure.org/2009,6196)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2009 - 2 StR 76/09 (https://dejure.org/2009,6196)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 2 StR 76/09 (https://dejure.org/2009,6196)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.d. § 73c Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Schätzung des Gewinns und Verfallsanordnung wegen unbilliger Härte i.R.e. Verkaufs von Betäubungsmitteln

  • Judicialis

    StGB § 73c Abs. 1

  • rechtsportal.de

    StGB § 73c Abs. 1
    Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.d. § 73c Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ); Schätzung des Gewinns und Verfallsanordnung wegen unbilliger Härte i.R.e. Verkaufs von Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2755
  • NStZ 2009, 627
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.07.2003 - 1 StR 453/02

    Urteil im Verfahren gegen Straubinger Tierarzt wegen unerlaubter Geschäfte mit

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 2 StR 76/09
    Eine solche ist etwa gegeben, wenn die Bejahung dieses Merkmals auf Umstände gestützt wird, die bei seiner Prüfung nicht zum Tragen kommen können (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425; 2009, 23, 24).

    Eine unbillige Härte i. S. von § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB kann nicht auf die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Bruttoprinzips (vgl. BGHSt 47, 369) beabsichtigte Konsequenz gestützt werden, dass Aufwendungen für ein rechtswidriges Geschäft - hier der bezahlte Einkaufspreis - in den Verfallsbetrag fallen (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425).

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 2 StR 76/09
    Eine unbillige Härte i. S. von § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB kann nicht auf die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Bruttoprinzips (vgl. BGHSt 47, 369) beabsichtigte Konsequenz gestützt werden, dass Aufwendungen für ein rechtswidriges Geschäft - hier der bezahlte Einkaufspreis - in den Verfallsbetrag fallen (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425).
  • BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08

    Verfall von Wertersatz; Härtevorschrift (Revisibilität; Ermessen; Begriff der

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 2 StR 76/09
    Eine solche ist etwa gegeben, wenn die Bejahung dieses Merkmals auf Umstände gestützt wird, die bei seiner Prüfung nicht zum Tragen kommen können (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425; 2009, 23, 24).
  • BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08

    Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 2 StR 76/09
    Sie liegt nicht schon dann vor, wenn der Verfallsbetrag nicht beigetrieben werden kann oder der Betroffene vermögenslos geworden und unfähig ist, die Mittel für seinen Unterhalt aufzubringen (vgl. BGH Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08).
  • BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des

    d) Der Bundesgerichtshof ist dementsprechend wiederholt ohne weiteres von der Zulässigkeit der Anordnung des Verfalls von Wertersatz neben der Verhängung von Jugendstrafe ausgegangen und hat lediglich die Anwendung der Härtevorschrift des § 73 c StGB näher geprüft (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01, NJW 2001, 1805 und vom 10. Juni 2009 - 2 StR 76/09, NJW 2009, 2755).
  • BGH, 24.06.2014 - 1 StR 162/14

    Vorwegvollzug (Berechnung der vorweg zu vollziehenden Haftstrafe bei Bildung

    Zwar trifft es zu, dass eine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB nicht auf die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Bruttoprinzips beabsichtigte Konsequenz gestützt werden darf, dass Aufwendungen für ein rechtswidriges Geschäft - hier der bezahlte Einkaufspreis für den Erwerb des dann weiterveräußerten Haschischs - in den Verfallsbetrag fallen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 2 StR 76/09, BGHR StGB § 73c Härte 15).
  • LG Stuttgart, 01.02.2019 - 11 KLs 176 Js 42172/15

    Berücksichtigung einer Entreicherung und einer Unverhältnismäßigkeit bei einer

    Allerdings ergibt sich eine unbillige Härte nicht aus der bloßen Anwendung des Bruttoprinzips, etwa aus dem Umstand, dass Aufwendungen für ein rechtswidriges Geschäft bei der Berechnung des Einziehungsbetrages unberücksichtigt geblieben sind, da der Zweck des Bruttoprinzips ansonsten unterlaufen würde (Graf/Jäger/Wittig/Wiedner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2. Auflage 2017, § 73c StGB Rn 1, 7; BGHSt 52, 227; BGH NJW 2009, 2755; BGH NStZ 2004, 457; BGH wistra 2003, 424).
  • BGH, 10.03.2010 - 2 StR 66/10

    Zurückweisung einer Revision

    Durch die fehlerhafte Anwendung von § 73c StGB ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009 - 2 StR 76/09 m.w.N., NStZ 2009, 627).
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