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   BGH, 16.07.2009 - 4 StR 241/09   

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https://dejure.org/2009,4839
BGH, 16.07.2009 - 4 StR 241/09 (https://dejure.org/2009,4839)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2009 - 4 StR 241/09 (https://dejure.org/2009,4839)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - 4 StR 241/09 (https://dejure.org/2009,4839)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 150
  • NStZ-RR 2009, 364
  • NStZ-RR 2010, 44
  • StV 2010, 21
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.03.2009 - 5 StR 31/09

    Raub (schwere körperliche Misshandlung bei der Tat; finale Verknüpfung von Gewalt

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - 4 StR 241/09
    Ob insoweit, wie der Generalbundesanwalt unter Berufung auf Stimmen im Schrifttum meint (LK/Laufhütte, StGB 11. Aufl. § 176 Rn. 24; Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 177 Rn. 27; § 176 Rn. 14; a. A. Renzikowski aaO), ein zeitlichräumlicher Zusammenhang zwischen einer vollendeten Vergewaltigung und einer nachfolgenden schweren Misshandlung - etwa wenn der Täter sein Opfer nach den sexuellen Handlungen durch Schläge zum Schweigen bringen will - für die Annahme des Merkmals "bei der Tat" ausreicht, bedarf hier keiner Entscheidung; für den insoweit gleich lautenden § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB hat der Bundesgerichtshof dies im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang mit § 252 StGB jüngst verneint (BGH JR 2009, 297, 298 m. Anm. Mitsch; vgl. auch BGHSt 51, 276; Renzikowski aaO).

    Jedenfalls reicht im Hinblick auf die deutlich angehobene Strafrahmenuntergrenze für einen solchen Zusammenhang das bloße Übergehen zur schweren körperlichen Misshandlung nur bei Gelegenheit einer bereits vollendeten Tat nicht aus (BGH JR 2009, 297, 298).

  • BGH, 13.09.2000 - 3 StR 347/00

    Schwere körperliche Mißhandlung bei der sexuellen Nötigung

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - 4 StR 241/09
    Ausreichend dafür ist eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers; heftige, mit erheblichen Schmerzen verbundene Schläge, wie hier auf die bereits gebrochene Nase der Nebenklägerin, genügen (BGH NJW 2000, 3655).
  • BGH, 04.04.2007 - 2 StR 34/07

    Sexuelle Nötigung (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges); Qualifikation

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - 4 StR 241/09
    Ob insoweit, wie der Generalbundesanwalt unter Berufung auf Stimmen im Schrifttum meint (LK/Laufhütte, StGB 11. Aufl. § 176 Rn. 24; Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 177 Rn. 27; § 176 Rn. 14; a. A. Renzikowski aaO), ein zeitlichräumlicher Zusammenhang zwischen einer vollendeten Vergewaltigung und einer nachfolgenden schweren Misshandlung - etwa wenn der Täter sein Opfer nach den sexuellen Handlungen durch Schläge zum Schweigen bringen will - für die Annahme des Merkmals "bei der Tat" ausreicht, bedarf hier keiner Entscheidung; für den insoweit gleich lautenden § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB hat der Bundesgerichtshof dies im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang mit § 252 StGB jüngst verneint (BGH JR 2009, 297, 298 m. Anm. Mitsch; vgl. auch BGHSt 51, 276; Renzikowski aaO).
  • BGH, 08.02.2006 - 2 StR 575/05

    Sexuelle Nötigung (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges: Einsatz nach der

    Auszug aus BGH, 16.07.2009 - 4 StR 241/09
    Eine Anwendung des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB kommt namentlich dann nicht in Betracht, wenn die schwere Misshandlung nur das Mittel einer auf einem neuen Tatentschluss beruhenden Bedrohung war (so vgl. schon BGH NStZ-RR 2007, 12, 13).
  • BGH, 03.03.2021 - 2 StR 170/20

    Raub; schwerer Raub (qualifiziertes Nötigungsmittel: Motivwechsel bei

    Dies gilt sowohl für den Fall, in dem die Misshandlung der Wegnahme unmittelbar nachfolgt, als auch dann, wenn sie ihr - wie hier - unmittelbar vorausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 193/15, NStZ-RR 2015, 277; Beschluss vom 26. Juli 2009 - 4 StR 241/09, NStZ 2010, 150).
  • BGH, 28.09.2011 - 4 StR 403/11

    Schwere räuberische Erpressung in der Beendigungsphase (Zueigungsabsicht;

    Sie erfüllen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB nur dann, wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind (BGH, Urteil vom 25. März 2009 - 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 4 StR 241/09, NStZ 2010, 150).
  • BGH, 29.08.2012 - 4 StR 277/12

    Besonders schwere Vergewaltigung (vorherige schwere Misshandlung; bei der Tat;

    Ist aber der Entschluss zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs erst nach Abschluss der Gewalthandlungen entstanden, ist die schwere körperliche Misshandlung nicht während der Vergewaltigung erfolgt, was die Anwendung des Qualifikationstatbestandes ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 2006 - 3 StR 373/05 Rn. 5, StV 2006, 418 und vom 23. Juni 2009 - 5 StR 195/09; Beschluss vom 16. Juli 2009 - 4 StR 241/09 Rn. 4 ff., NStZ 2010, 150).
  • BGH, 30.06.2015 - 3 StR 193/15

    Besonders schwere räuberische Erpressung (schwere körperliche Misshandlung bei

    Dies gilt sowohl in dem Fall, in der die Misshandlung der Erpressung unmittelbar nachfolgt, als auch dann, wenn sie ihr - wie hier - unmittelbar vorangeht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 4 StR 241/09, NStZ 2010, 150 zu § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB).
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