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   BGH, 01.12.2009 - 3 StR 479/09   

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https://dejure.org/2009,14821
BGH, 01.12.2009 - 3 StR 479/09 (https://dejure.org/2009,14821)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2009 - 3 StR 479/09 (https://dejure.org/2009,14821)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2009 - 3 StR 479/09 (https://dejure.org/2009,14821)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Sexuelle Nötigung in einem besonders schweren Fall ; Vergewaltigung; schutzlose Lage (Lage, in der das Opfer nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters schutzlos ausgeliefert ist; Zwangswirkung; äußere Umstände; Opferkonstitution; bloßes Alleinsein mit dem Täter)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen sexueller Nötigung im besonders schweren Fall aufgrund der Herleitung einer schutzlosen Lage aus der Behinderung der Geschädigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verurteilung wegen sexueller Nötigung im besonders schweren Fall aufgrund der Herleitung einer schutzlosen Lage aus der Behinderung der Geschädigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 273
  • NStZ-RR 2010, 362
  • StV 2010, 356
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der

    Auszug aus BGH, 01.12.2009 - 3 StR 479/09
    Hierfür kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller tatbestandsspezifischer Umstände an, die in den äußeren Gegebenheiten, in der Person des Opfers oder des Täters vorliegen (BGHSt 50, 359, 362 f.).

    Insbesondere ist nicht festgestellt, dass die Zeugin von einem - ihr grundsätzlich möglichen - Widerstand aus Angst vor gewaltsamen Handlungen des Angeklagten abgesehen hat (s. BGHSt 50, 359, 366).

  • BGH, 13.02.2019 - 2 StR 301/18

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzen eines Überraschungsmoments: subjektiver Tatbestand;

    Der subjektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF erforderte, dass der Täter die tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit auch als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkennen musste, so dass der subjektive Tatbestand zumindest bedingten Vorsatz dahin voraussetzte, dass das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligte und dass es gerade wegen seiner Schutzlosigkeit auf einen grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtete, das Opfer also die Handlungen nur wegen seiner Schutzlosigkeit vornahm oder geschehen ließ (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2009 - 3 StR 479/09, juris Rn. 7; vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11, juris Rn. 8; vom 17. November 2011 - 3 StR 359/11, juris Rn. 6; ebenso Senat, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368; Urteil vom 7. März 2012 - 2 StR 640/11, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, juris Rn. 11).
  • LG Essen, 10.09.2012 - 25 KLs 10/12

    Wann ist eine Vergewaltigung eine Vergewaltigung?

    Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich die Zeugin in einer ihr fremden Umgebung befand und sich unvermittelt einer sexuellen Annäherung ausgesetzt sah ( BGH , Beschl. v. 01.12.2009, Az. 3 StR 479/09, NStZ 2010, 273 [274]).
  • BGH, 17.11.2011 - 3 StR 359/11

    Sexuelle Nötigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage (Ausnutzungsbewusstsein)

    Dies bedeutet, dass er die tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit auch als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkennen muss, so dass der subjektive Tatbestand zumindest bedingten Vorsatz dahin voraussetzt, dass das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und dass es gerade wegen seiner Schutzlosigkeit auf einen grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet, das Opfer also die Handlungen nur wegen seiner Schutzlosigkeit vornimmt oder geschehen lässt (Ausnutzungsbewusstsein - vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 3 StR 479/09, NStZ 2010, 273 mwN).
  • BGH, 10.05.2011 - 3 StR 78/11

    Sexuelle Nötigung (Gewalt; via absoluta; vis compulsiva; finaler Zusammenhang;

    Dies bedeutet, dass er die tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit auch als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkennen muss, so dass der subjektive Tatbestand zumindest bedingten Vorsatz dahin voraussetzt, dass das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und dass es gerade wegen seiner Schutzlosigkeit auf einen grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet, das Opfer also die Handlungen nur wegen seiner Schutzlosigkeit vornimmt oder geschehen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 3 StR 479/09, NStZ 2010, 273; Fischer aaO Rn. 53).
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