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   OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 1 Ss 21/09   

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https://dejure.org/2009,14629
OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 1 Ss 21/09 (https://dejure.org/2009,14629)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.06.2009 - 1 Ss 21/09 (https://dejure.org/2009,14629)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 1 Ss 21/09 (https://dejure.org/2009,14629)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle; Frage des zuständigen Gerichts

  • Judicialis

    StPO § 345 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 345 Abs. 2
    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle; Frage des zuständigen Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 413
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 21.06.1999 - 1 Ss 319/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 1 Ss 21/09
    In allen anderen Fällen ist es nicht möglich, die Revision wirksam zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen Gerichts als desjenigen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, zu begründen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 345 Rn. 19; BayObLG, Beschluss vom 12. März 1999 - 1 St RR 38/99 - KG, Beschluss vom 21. Juni 1999 - (3) 1 Ss 319/98 (51/99) - jew. m.w.N., bei juris).
  • BGH, 17.01.1995 - 1 StR 814/94

    Revision - Revisionseinlegung - Einlegung - Frist - Fristversäumung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 1 Ss 21/09
    Unabhängig von einem eventuellen (Mit-)Verschulden der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Neuruppin durch Nichthinweis auf ihre Unzuständigkeit hat der über die Förmlichkeiten einer Rechtsmitteleinlegung hinreichend belehrte Angeklagte die rechtsunwirksame Revisionsbegründung - im Unterschied zur vorgenannten Fallkonstellation - auch selbst zu vertreten (vgl. BayObLG a.a.O.; BGH NStZ 1995, 352 f.).
  • BayObLG, 12.03.1999 - 1St RR 38/99
    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 1 Ss 21/09
    In allen anderen Fällen ist es nicht möglich, die Revision wirksam zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen Gerichts als desjenigen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, zu begründen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 345 Rn. 19; BayObLG, Beschluss vom 12. März 1999 - 1 St RR 38/99 - KG, Beschluss vom 21. Juni 1999 - (3) 1 Ss 319/98 (51/99) - jew. m.w.N., bei juris).
  • OLG Celle, 30.05.2017 - 1 Ss 26/17

    Verwerfung der Revision als unzulässig mangels wirksamer Begründung bei

    Eine Abgabe der Revisionsbegründung bei einem wohnortnahen Gericht kam aufgrund des Wortlauts des § 345 Abs. 1 StPO nicht in Betracht (vgl. OLG Brandenburg, NStZ 2010, 413; OLG Oldenburg, NStZ 2012, 51).
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