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   BGH, 04.08.2009 - StB 37/09   

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BGH, 04.08.2009 - StB 37/09 (https://dejure.org/2009,9966)
BGH, Entscheidung vom 04.08.2009 - StB 37/09 (https://dejure.org/2009,9966)
BGH, Entscheidung vom 04. August 2009 - StB 37/09 (https://dejure.org/2009,9966)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Mitglied des Zentralkomitees der "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) und Mitwirkung an Terroranschlägen in der Türkei; Strafklageverbrauch im Bereich der Organisationsdelikte

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 463
  • StV 2010, 614
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.06.2002 - 2 StE 7/01

    Auskunftsverweigerungsrecht im Umfang eines Aussageverweigerungsrechts

    Auszug aus BGH, 04.08.2009 - StB 37/09
    Daher ist ein wegen eines Organisationsdelikts Verurteilter durch die Rechtskraft des früheren Urteils nur vor weiterer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem zusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender Straftaten geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2002, 607, 608).
  • BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01

    Zum Auskunftsverweigerungsrecht über bereits rechtskräftig abgeurteilte Taten -

    Auszug aus BGH, 04.08.2009 - StB 37/09
    Daher kann schon die Aufdeckung der Zusammenhänge des Sichkennens einzelner Mitglieder der Vereinigung nicht selten auch Rückschlüsse über deren Beteiligung sowie der von weiteren Mitgliedern an (anderen) Taten der Vereinigung zulassen, so dass diese Erkenntnisse - unter Umständen mit weiteren schon bekannten Tatsachen - "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" werden können (vgl. BVerfG NJW 2002, 1411; BGH NJW 1999, 1413 m. w. N.).
  • BGH, 13.11.1998 - StB 12/98

    Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen bei Beteiligungsverdacht auch bei möglichem

    Auszug aus BGH, 04.08.2009 - StB 37/09
    Daher kann schon die Aufdeckung der Zusammenhänge des Sichkennens einzelner Mitglieder der Vereinigung nicht selten auch Rückschlüsse über deren Beteiligung sowie der von weiteren Mitgliedern an (anderen) Taten der Vereinigung zulassen, so dass diese Erkenntnisse - unter Umständen mit weiteren schon bekannten Tatsachen - "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" werden können (vgl. BVerfG NJW 2002, 1411; BGH NJW 1999, 1413 m. w. N.).
  • BGH, 28.04.2006 - StB 1/06

    Verfolgungsgefahr bei Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung trotz

    Auszug aus BGH, 04.08.2009 - StB 37/09
    Eine Verfolgungsgefahr ist bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ferner dann nicht auszuschließen, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, derentwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 239; NStZ 2006, 509; StraFo 2008, 423 m. w. N.).
  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus BGH, 04.08.2009 - StB 37/09
    Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs gelten im Bereich der Organisationsdelikte grundlegende Besonderheiten: Danach werden im Vergleich zu §§ 129, 129 a, 129 b StGB schwerere Straftaten, die mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung in Tateinheit stehen, dann nicht von der Rechtskraft eines allein wegen dieser Beteiligung ergangenen Urteils erfasst, wenn sie in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht - auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung waren (BGHSt 29, 288).
  • BGH, 28.04.2006 - StB 2/06

    Verfolgungsgefahr bei Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung trotz

    Auszug aus BGH, 04.08.2009 - StB 37/09
    Eine Verfolgungsgefahr ist bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ferner dann nicht auszuschließen, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, derentwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 239; NStZ 2006, 509; StraFo 2008, 423 m. w. N.).
  • BGH, 07.08.2008 - StB 9/08

    Keine Erzwingungshaft gegen ehemalige RAF-Mitglieder

    Auszug aus BGH, 04.08.2009 - StB 37/09
    Eine Verfolgungsgefahr ist bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ferner dann nicht auszuschließen, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, derentwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 239; NStZ 2006, 509; StraFo 2008, 423 m. w. N.).
  • BGH, 01.06.1994 - StB 10/94

    Voraussetzungen des Auskunftsverweigerungsrechts und Anforderungen an die Annahme

    Auszug aus BGH, 04.08.2009 - StB 37/09
    Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. BGH NJW 1994, 2839 ; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 55 Rdn. 7).
  • OLG Hamm, 28.10.2014 - 5 Ws 375/14

    Anordnung von Beugehaft gegen einen Zeugen, dem kein Auskunftsverweigerungsrecht

    Soweit die an ihn gerichteten Fragen ein eigenes strafbares Verhalten nach dem Betäubungsmittelgesetz berühren, ist im Hinblick auf die bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers die Gefahr weiterer Strafverfolgung zweifellos ausgeschlossen (vgl. hierzu BGH, NStZ 2010, 463; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 55 Rdnr. 8).
  • BGH, 18.12.2012 - StB 16/12

    Zeugnisverweigerungsrecht bei Gefahr der Strafverfolgung (Besonderheiten bei

    Daher kann schon die Aufdeckung der Zusammenhänge des Sichkennens einzelner Mitglieder der Vereinigung untereinander nicht selten auch Rückschlüsse über deren Beteiligung sowie der von weiteren Mitgliedern an (anderen) Taten der Vereinigung zulassen, so dass diese Erkenntnisse - unter Umständen mit weiteren schon bekannten Tatsachen - "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01, NJW 2002, 1411, 1412; BGH, Beschlüsse vom 13. November 1998 - StB 12/98, NJW 1999, 1413 und vom 4. August 2009 - StB 37/09, NStZ 2010, 463 jew. mwN).

    Denn auch mit Blick auf diese Umstände ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer und die Angeklagte wegen des begrenzten Kreises der professionellen Kader der DHKPC sowie der engen Verbindungen zwischen der Vereinigung in der Türkei und der "Rückfront" in Deutschland schon ab dem Zeitpunkt der Auseinandersetzungen der beiden Parteiflügel zumindest voneinander wussten, untereinander - teils über Dritte - in (konspirativem) Kontakt standen oder von den terroristischen Aktivitäten der jeweiligen anderen Mitglieder zumindest Kenntnis hatten, so dass schon die Aufdeckung der Zusammenhänge eines Sichkennens des Beschwerdeführers und der Angeklagten Ü. Rückschlüsse über dessen Beteiligung auch an (anderen) Taten der Vereinigung zulassen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - StB 37/09, NStZ 2010, 463 f.).

  • OLG Stuttgart, 06.07.2015 - 6 Ws 2/15

    Klageerzwingungsverfahren: Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung von

    dd) Schließlich fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beantwortung von Fragen zu den abgeurteilten bzw. eingestellten Taten den Zeugen S. H. in die Gefahr der Verfolgung wegen anderer - mit den abgeurteilten bzw. eingestellten Taten im Zusammenhang stehender - Straftaten bringen könnte (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 178; NStZ 2010, 463; NStZ-RR 2006, 239).
  • BGH, 19.03.2013 - StB 2/13

    Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer knapp sechsjährigen Untersuchungshaft

    Nach Aufhebung des Beschlusses über die Anordnung der Beugehaft vom 2. Juli 2009 durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. August 2009 (StB 37/09) war eine weitere Sachaufklärung durch Fortsetzung der Vernehmung dieses Zeugen nicht zu erwarten.
  • LAG Düsseldorf, 02.11.2015 - 14 Sa 800/15

    Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen im Arbeitsgerichtsprozess im

    Ferner besteht eine Gefahr nicht mehr, wenn die Gefahr der Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist, also z. B. dann, wenn der Zeuge wegen Rechtskraft nicht erneut verfolgt werden darf oder die Verfolgung verjährt ist (BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - StB 37/09, Rn. 5, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2014 - 14 W 18/14, Rn. 19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2006 - 6 U 165/06, Rn. 5, juris; KK-StPO/Senge § 55, Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 384, Rn. 35; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, Kapitel 35, Rn. 31).
  • LG Aachen, 16.02.2022 - 52 Ks 16/21

    Aussageverweigerungsrecht des Zeugen

    Ob eine solche Gefahr besteht, ist eine Rechtsfrage, über die das Gericht und nicht etwa der Zeuge oder dessen Zeugenbeistand zu entscheiden hat (BGH, NStZ 2010, 463).

    Die Verfolgungsgefahr kann schließlich auch bereits deutlich vor der Schwelle des § 152 Abs. 2 StPO liegen: Nämlich dann, wenn aus der Antwort bereits Rückschlüsse auf eine Tat möglich wären und die Antwort so - vergleichbar einem Mosaikstein - im Rahmen einer etwaigen Beweisführung für die Begründung oder Erhärtung eines Tatverdachtes bedeutsam werden könnte (BVerfG wistra 2010, 299; BGH NStZ 2010, 463; BGH NStZ-RR 2011, 316; BGH StV 2016, 774 f.).

  • LG Freiburg, 26.01.2018 - 2 Qs 67/17

    Auskunftsverweigerungsrecht Zeuge bei Verfolgungsgefahr

    Auch bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ist eine Verfolgungsgefahr aber dann nicht auszuschließen, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, derentwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt (vgl. zum Ganzen BGH NStZ 2010, 463 m.w.N.).
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