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   BGH, 22.10.2009 - 3 StR 372/09   

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BGH, 22.10.2009 - 3 StR 372/09 (https://dejure.org/2009,3565)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2009 - 3 StR 372/09 (https://dejure.org/2009,3565)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09 (https://dejure.org/2009,3565)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 250 StGB; § 239a StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 260 Abs. 4 StPO; § 357 StPO
    Schwerer Raub; erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen mit Erpressungsabsicht; Stabilisierung der Beherrschungslage); gefährliche Körperverletzung (hinterlistiger Überfall; bloßes Ausnutzen des Überraschungsmoments); Verständlichkeit der Urteilsformel (schwerstes ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Urteils wegen einer fehlerhaften Beurteilung eines Konkurrenzverhältnisses; "Enger sachlicher Zusammenhang" als Rechtfertigung für eine Gesamtstrafenbildung; Vorliegen einer Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls

  • Judicialis

    StPO § 301; ; StPO § 357; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ; StGB § 250 Abs. 2

  • ra.de
  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erpresserischer Menschenraub durch Zu-Boden-Werfen und Fesseln des Opfers in dessen Wohnhaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung eines Urteils wegen einer fehlerhaften Beurteilung eines Konkurrenzverhältnisses; "Enger sachlicher Zusammenhang" als Rechtfertigung für eine Gesamtstrafenbildung; Vorliegen einer Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls

  • rechtsportal.de

    Aufhebung eines Urteils wegen einer fehlerhaften Beurteilung eines Konkurrenzverhältnisses; "Enger sachlicher Zusammenhang" als Rechtfertigung für eine Gesamtstrafenbildung; Vorliegen einer Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 516
  • NStZ-RR 2010, 131
  • NStZ-RR 2010, 166
  • NStZ-RR 2010, 46
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - 3 StR 372/09
    Allerdings ist bei einem - auch bei zwei Mittätern gegebenen - "Zwei-Personen-Verhältnis" (Täter-Opfer) weitere Voraussetzung, dass die Bemächtigungssituation im Hinblick auf die erstrebte Erpressungshandlung eine eigenständige Bedeutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungslage, die der Täter zur Erpressung ausnutzen will (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359; BGH StV 1996, 266; BGH NStZ 2006, 448 m. w. N.).
  • BGH, 03.08.1995 - 4 StR 435/95

    Bemächtigung - Entführung - Eigenständige Bedeutung - Abgenötigte Handlung

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - 3 StR 372/09
    Allerdings ist bei einem - auch bei zwei Mittätern gegebenen - "Zwei-Personen-Verhältnis" (Täter-Opfer) weitere Voraussetzung, dass die Bemächtigungssituation im Hinblick auf die erstrebte Erpressungshandlung eine eigenständige Bedeutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungslage, die der Täter zur Erpressung ausnutzen will (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359; BGH StV 1996, 266; BGH NStZ 2006, 448 m. w. N.).
  • BGH, 08.03.2006 - 5 StR 473/05

    Erpresserischer Menschenraub (stabile Zwischenlage beim Sich-Bemächtigen im

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - 3 StR 372/09
    Allerdings ist bei einem - auch bei zwei Mittätern gegebenen - "Zwei-Personen-Verhältnis" (Täter-Opfer) weitere Voraussetzung, dass die Bemächtigungssituation im Hinblick auf die erstrebte Erpressungshandlung eine eigenständige Bedeutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungslage, die der Täter zur Erpressung ausnutzen will (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359; BGH StV 1996, 266; BGH NStZ 2006, 448 m. w. N.).
  • BGH, 05.03.2003 - 2 StR 494/02

    Erpresserischer Menschenraub; Sichbemächtigen; Bemächtigungslage; Stabilisierung;

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - 3 StR 372/09
    Bei diesem Ablauf liegt es nahe, dass die Angeklagten bereits eine stabile Bemächtigungslage geschaffen hatten, der die vom Tatbestand geforderte eigenständige Bedeutung zukommt, und sie dies auch erreichen wollten, die Tat also in der Absicht begingen, die Sorge des Nebenklägers um sein Wohl zu einer Erpressung (oder zu einem Raub, vgl. BGH NStZ 2003, 604) auszunutzen.
  • BGH, 13.10.2005 - 5 StR 366/05

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (Wegnahme und Weggabe:

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - 3 StR 372/09
    Insgesamt stellt sich ihr Vorgehen als eine gewaltsame Wegnahme von Sachen, also als vollendeter (schwerer) Raub dar (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 38).
  • BGH, 19.12.2007 - 5 StR 534/07

    Erpresserischer Menschenraub (Sich Bemächtigen; stabile Zwischenlage);

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - 3 StR 372/09
    Damit hätte die Fesselung nicht nur als Mittel zur Begehung eines Raubes gedient (vgl. BGH StraFo 2008, 163).
  • BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15

    Totschlag durch Unterlassen (Beschützergarantenpflicht bei eigenverantwortlicher

    Die getroffenen Feststellungen belegen die Tathandlung des Sich-Bemächtigens im Sinne von § 239a Abs. 1 Halbs. 1 StGB spätestens ab dem Zeitpunkt des Verbringens des Nebenklägers in die Wohnung des (weiteren) nicht revidierenden Mitangeklagten J. Sich-Bemächtigen liegt bereits vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt hat; dafür ist weder eine Ortsveränderung erforderlich noch muss der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ 2010, 516).
  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 63/21

    Abhebung von Bargeld durch abredewidrige Verwendung von Karte und PIN

    Denn § 239a StGB bezieht sich auch auf beabsichtigte Raubtaten (BGH, Urteile vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18, juris Rn. 10; vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 47; vom 5. März 2003 - 2 StR 494/02, NStZ 2003, 604, 605; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 239a Rn. 5a mwN), weil die Vorschriften der §§ 253, 255 StGB den engeren Tatbestand des Raubes mitumfassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 20. Februar 2018 - 3 StR 612/17, NStZ-RR 2018, 140 f.; Urteil vom 5. März 2003 - 2 StR 494/02, NStZ 2003, 604, 605).

    Bei der erzwungenen Preisgabe des Verstecks einer noch wegzunehmenden Beute oder einer Zugangsmöglichkeit zu dieser handelt es sich daher um einen (versuchten) Raub, sofern zwischen der Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt und der (beabsichtigen) Wegnahme ein hinreichender örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 254/18, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Wegnahme 4 Rn. 6; Urteil vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 249 Rn. 27, 34).

  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 474/20

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung

    Vielmehr wird dem Täter lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch und damit der eigentlichen vermögensschädigenden Handlung durch das Ansichnehmen des jeweiligen Gegenstandes eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 476/10, NStZ-RR 2011, 80; vom 3. Juli 2013 - 4 StR 186/13, juris; vom 24. April 2018 - 5 StR 606/17, juris Rn. 13).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 424/18

    Erpresserischer Menschenraub (Begriff des Sich-Bemächtigens: physische Herrschaft

    Indes ist bei einem - auch bei Mittätern zugrunde zu legendem - "Zwei-Personen-Verhältnis' (Täter-Opfer) weitere Voraussetzung, um den erpresserischen Menschenraub von der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) und dem Raub (§ 249 StGB) abzugrenzen, dass die Bemächtigungssituation im Hinblick auf die erstrebte Raubhandlung eine eigenständige Bedeutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungslage, die der Täter zum Raub ausnutzen will (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 47; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, juris Rn. 24 (insoweit in BGHSt 61, 21 nicht abgedruckt); vgl. im Übrigen BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359).

    Weil die Vorschriften der §§ 253, 255 StGB den engeren Tatbestand des Raubes mitumfassen (siehe nur BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 3 StR 612/17, NStZ-RR 2018, 140, 141 mwN), bezieht sich § 239a StGB auch auf beabsichtigte Raubtaten (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 47 und vom 5. März 2003 - 2 StR 494/02, NStZ 2003, 604, 605).

  • BGH, 24.04.2018 - 5 StR 606/17

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (äußeres Erscheinungsbild des

    Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem äußeren Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten, nämlich danach, ob der Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt oder das Opfer sie ihm übergibt (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48; Beschlüsse vom 19. Januar 1999 - 4 StR 663/98, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 476/10, NStZ-RR 2011, 80, und vom 18. August 2011 - 3 StR 251/11; MüKoStGB/Sander, 3. Aufl., § 253 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 03.07.2013 - 4 StR 186/13

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (äußeres Erscheinungsbild;

    Zu der Schuldspruchänderung bemerkt der Senat: Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48; Beschlüsse vom 19. Januar 1999 - 4 StR 663/98, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4; vom 27. April 1993 - 4 StR 149/93, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3).

    Dass die Aufsicht der Spielhalle zur Preisgabe des PIN-Codes genötigt wurde, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Landgerichts keine andere rechtliche Bewertung, weil das erzwungene Verhalten der Genötigten zu keiner Gewahrsamsübertragung führte, sondern lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme eröffnete (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2011 - 3 StR 251/11; Urteile vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09 aaO; vom 15. Dezember 1983 - 4 StR 640/83, bei Holtz, MDR 1984, 276; vgl. auch Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38).

  • BGH, 08.11.2022 - 5 StR 318/22

    Betrug beim Selbstbedienungstanken; Abgrenzung von Raub und räuberischer

    b) Zutreffend haben sowohl der Generalbundesanwalt als auch der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich der Angeklagte nach dem für die rechtliche Bewertung des vermögensschädigenden Verhaltens maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild nicht wegen einer besonders schweren räuberischen Erpressung strafbar gemacht hat; er ist stattdessen des besonders schweren Raubes nach § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB schuldig (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48; vom 12. August 2021 - 3 StR 474/20).
  • BGH, 22.02.2023 - 6 StR 44/23

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (äußeres Erscheinungsbild des

    Wird dieser gezwungen, die Wegnahme der Sache durch den Täter selbst zu dulden, so liegt Raub vor; wird er dagegen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung, mithin einer Weggabe, genötigt, so ist - sofern eine Absicht rechtswidriger Bereicherung gegeben ist - eine räuberische Erpressung anzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09; vom 12. August 2021 - 3 StR 474/20).
  • BGH, 23.05.2013 - 4 StR 143/13

    Abgrenzung von schwerem Raub und schwerer räuberischer Erpressung (Beisichführen

    Die Delikte des Raubes und der räuberischen Erpressung sind nach ihrem äußeren Erscheinungsbild voneinander abzugrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48).
  • LG Hamburg, 23.04.2020 - 621 Ks 9/19

    Selbstjustiz und Rache: Versuchter Mord und schwere Körperverletzung durch Schuss

    Die bloße Ausnutzung eines Überraschungsmoments - worauf sich hier die Tatbegehung beschränkt - genügt für eine Hinterlist i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht (st. Rspr., siehe BGH NStZ-RR 2010, 46, 47; NStZ 2005, 97).
  • BGH, 30.08.2023 - 5 StR 221/23

    Verwerfung der Revisionen mit Anm. des Senats zum besonders schweren Raub

  • LG Dortmund, 23.09.2020 - 31 KLs 3/13
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