Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.06.2010

Rechtsprechung
   BGH, 19.05.2010 - 1 StR 148/10   

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https://dejure.org/2010,7216
BGH, 19.05.2010 - 1 StR 148/10 (https://dejure.org/2010,7216)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2010 - 1 StR 148/10 (https://dejure.org/2010,7216)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10 (https://dejure.org/2010,7216)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 145d StGB
    Störung des öffentlichen Friedens (Eignung; Öffentlichkeit; Tatbegehung gegenüber öffentlichen Stellen); Vortäuschen einer Straftat

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 126 Abs 1 StGB, § 145d Abs 1 Nr 2 StGB
    Störung des öffentlichen Friedens; Vortäuschen einer Straftat

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an tatrichterliche Feststellungen bzgl. eines Androhens von Straftaten i.S.v. § 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) als zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet

  • rewis.io

    Störung des öffentlichen Friedens; Vortäuschen einer Straftat

  • ra.de
  • rewis.io

    Störung des öffentlichen Friedens; Vortäuschen einer Straftat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 126 Abs. 1 Nr. 2
    Anforderungen an tatrichterliche Feststellungen bzgl. eines Androhens von Straftaten i.S.v. § 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ) als zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 570
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87

    Drohung mit Gewalttaten gegenüber öffentlichen Einrichtungen

    Auszug aus BGH, 19.05.2010 - 1 StR 148/10
    Gestört ist der öffentliche Frieden, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines ‚psychischen Klimas', in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden (BGH NJW 1978, 58, 59; BGHSt 34, 329, 331).

    Allerdings muss eine solche Störung noch nicht eingetreten sein; jedoch muss die Handlung zumindest konkret zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet gewesen sein (BGHSt 34, 329, 331 f.).

    Eine Ankündigung gegenüber einem Einzelnen kann dann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden wird, entweder bei einer Zusendung an die Medien oder an einen nicht näher eingegrenzten Kreis von Personen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist (BGHSt 34, 329, 332); bei einer Mitteilung an Betroffene könnte dies gelten, wenn man davon ausgehen könnte, dass diese aus Sorge um Opfer oder aus Empörung über die Drohung sich an die Öffentlichkeit wenden könnten (BGH aaO).

  • BGH, 09.08.1977 - 1 StR 74/77

    Schilderung von Verbrechen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise -

    Auszug aus BGH, 19.05.2010 - 1 StR 148/10
    Gestört ist der öffentliche Frieden, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines ‚psychischen Klimas', in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden (BGH NJW 1978, 58, 59; BGHSt 34, 329, 331).
  • OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16

    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten: Ankündigung

    Vorliegend ist das Amtsgericht zurecht davon ausgegangen, dass von dem mit der Betreuung des Angeklagten aufgrund dessen Unterbringung im Kinderheim befasst gewesenen Wohngruppen-Bezugsbetreuer - ebenso wie von staatlichen Organen (so für Polizeibeamte und Mitarbeiter des Sozialamts: BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - 3 StR 428/10 -, NStZ-RR 2011, 109; für Rechtspfleger: BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 StR 148/10 -, NStZ 2010, 570; für Bahnhofsvorstände der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn: BGH, Beschluss vom 02.04.1987, 4 StR 55/87 -, NStZ 1987, 364, juris Rn. 10) - auch vor dem Hintergrund der eine Tat lediglich andeutenden Äußerung zu erwarten war, dass dieser zwar präventive Maßnahmen - wie die Information der Dienstvorgesetzten oder der Polizeibehörden - veranlassen, im Übrigen aber - vergleichbar der Verfahrensweise der mit Präventionsmaßnahmen befassten Behörden - mit Diskretion vorgehen würde, um eine entsprechende Vorgehensweise dieser Behörden nicht zu gefährden und die Öffentlichkeit nicht zu beunruhigen.
  • BGH, 04.04.2024 - AK 32/24
    Öffentlicher Friede ist ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das begründete Vertrauen der Staatsbürger in die Fortdauer dieses Zustands (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 331; Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10, NStZ 2010, 570; SSW-StGB/Geneuss, 6. Aufl., § 140 Rn. 14).
  • LG Würzburg, 20.08.2010 - 1 KLs 814 Js 10465/09

    Schreiben an Justizministerium war keine Amoklaufandrohung - Freispruch für

    Der öffentliche Frieden ist gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines „psychischen Klimas", in dem Taten wie die angedrohten begangen werden könnten, aufgehetzt werden (vgl. BGH, NStZ 1987, 346 [richtig: NStZ 1987, 364 - d. Red.] m. w. N. , zuletzt BGH, 1 StR 148/10, Beschluss v. 19.05.2010).
  • BGH, 07.09.2017 - AK 42/17

    Haftprüfung (Fristberechnung bei neu hinzutretendem Tatvorwurf); dringender

    Das trägt das Merkmal der friedensstörenden Eignung jedoch nicht; denn von staatlichen Organen kann regelmäßig ein Vorgehen mit Diskretion erwartet werden, ohne dass es zu einer Beunruhigung der Öffentlichkeit kommt (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 332 f.; Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10, NStZ 2010, 570; MüKoStGB/Schäfer aaO, § 126 Rn. 27, 31).
  • OLG Frankfurt, 16.04.2019 - 2 Ss 336/18

    Zur Beurteilung und Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 126 Abs 1 StGB

    Vielmehr stellt die obergerichtliche Rechtsprechung darauf ab, dass bei der Ankündigung einer Katalogtat nach § 126 Abs. 1 StGB gegenüber einer einzelnen Person, nach den konkreten Fallumständen lediglich damit zu rechnen sein muss, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird (BGH Beschl. v. 20. September 2010 - 4 StR 395/10 - NStZ-RR 2011, 273 - zitiert beck-online) oder die Ankündigung selbst bereits in der Öffentlichkeit erfolgte (BGH Beschl. v. 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10 - zitiert beck-online).

    Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass ein nicht näher eingegrenzter Kreis von Personen (so BGH-Beschl. v. 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10 - NStZ 2010, 570), jedenfalls ein zahlenmäßig nicht überschaubarer Personenkreis ( OLG Frankfurt - Beschl. v. 24. April 2002 - 2 Ss 71/02 - NStZ-RR 2002, 209 f.) in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wird.

  • BGH, 20.09.2010 - 4 StR 395/10

    Störung des öffentlichen Friedens (Eignung; E-Mail an ehemalige Mitarbeiterin

    a) Nach ständiger Rechtsprechung ist der öffentliche Frieden dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas", in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 9. August 1977 - 1 StR 74/77, NJW 1978, 58, 59; vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 331; Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.06.2010 - 4 StR 260/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5964
BGH, 24.06.2010 - 4 StR 260/10 (https://dejure.org/2010,5964)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2010 - 4 StR 260/10 (https://dejure.org/2010,5964)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - 4 StR 260/10 (https://dejure.org/2010,5964)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB; § 64 StGB
    Vergewaltigung (fortwirkende Gewalt/Drohung: erforderliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite); Erörterungsmangel hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB
    Vergewaltigung: Vorangegangene Gewaltanwendung als fortwirkende Drohung gegenüber dem Opfer

  • Wolters Kluwer

    Anforderung an die subjektive Tatbestandsseite bei Verurteilung wegen einer Vergewaltigung mit konkludenter Drohung durch vorherige Gewaltanwendung

  • rewis.io

    Vergewaltigung: Vorangegangene Gewaltanwendung als fortwirkende Drohung gegenüber dem Opfer

  • ra.de
  • rewis.io

    Vergewaltigung: Vorangegangene Gewaltanwendung als fortwirkende Drohung gegenüber dem Opfer

  • rechtsportal.de

    Anforderung an die subjektive Tatbestandsseite bei Verurteilung wegen einer Vergewaltigung mit konkludenter Drohung durch vorherige Gewaltanwendung

  • datenbank.nwb.de

    Vergewaltigung: Vorangegangene Gewaltanwendung als fortwirkende Drohung gegenüber dem Opfer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 570
  • NStZ-RR 2010, 362
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.05.1998 - 4 StR 88/98

    Offensichtlicher Schreibfehler - Maßgebende Sitzungsniederschrift - Kenntnis der

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - 4 StR 260/10
    Zu den zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen lässt das Urteil jedoch Beweisgründe und Beweiswürdigung vermissen; dieser Mangel ist auf Sachrüge zu beachten (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 4 StR 88/98, NStZ-RR 1999, 45; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 1999 - 4 StR 271/99, NZV 2000, 88 und vom 21. September 2005 - 2 StR 311/05, NStZ 2007, 538).
  • BGH, 05.10.2004 - 3 StR 256/04

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (Fortwirken früherer Gewaltanwendung;

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - 4 StR 260/10
    Nicht belegt hat es in der Beweiswürdigung jedoch, aus welchen Gründen es zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, dass die Zeugin die erneute Annäherung als eine konkludente Drohung empfand und infolge der Anwendung dieses Nötigungsmittels die Durchführung des Geschlechtsverkehrs duldete (vgl. zur finalen Verknüpfung BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 3 StR 256/04, NStZ 2005, 268, 269 m.w.N.); dies ist insbesondere bei erheblicher Alkoholisierung kritisch zu prüfen (vgl. Fischer, StGB 57. Auflage § 177 Rdn. 52 m.w.N.).
  • BGH, 29.06.1999 - 4 StR 271/99

    Beweiswürdigung; Hemmschwelle Tötungsdelikte; Versuch des Totschlages; Bedingter

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - 4 StR 260/10
    Zu den zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen lässt das Urteil jedoch Beweisgründe und Beweiswürdigung vermissen; dieser Mangel ist auf Sachrüge zu beachten (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 4 StR 88/98, NStZ-RR 1999, 45; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 1999 - 4 StR 271/99, NZV 2000, 88 und vom 21. September 2005 - 2 StR 311/05, NStZ 2007, 538).
  • BGH, 14.04.2010 - 2 StR 112/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Gefährlichkeit für die Allgemeinheit

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - 4 StR 260/10
    Denn der Täter braucht für eine Unterbringung nach § 64 StGB nicht für die Allgemeinheit gefährlich zu sein (BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - 2 StR 112/10).
  • BGH, 21.09.2005 - 2 StR 311/05

    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; aussagepsychologisches Gutachten;

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - 4 StR 260/10
    Zu den zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen lässt das Urteil jedoch Beweisgründe und Beweiswürdigung vermissen; dieser Mangel ist auf Sachrüge zu beachten (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 4 StR 88/98, NStZ-RR 1999, 45; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 1999 - 4 StR 271/99, NZV 2000, 88 und vom 21. September 2005 - 2 StR 311/05, NStZ 2007, 538).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - 4 StR 260/10
    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer etwaigen Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen (BGHSt 37, 5).
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - 4 StR 260/10
    So kann vorangegangene Gewalt in diesem Sinne fortwirken, wenn das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht, sofern der Täter zumindest erkennt und billigt, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43 m.w.N.).
  • BGH, 03.03.2021 - 2 StR 170/20

    Raub; schwerer Raub (qualifiziertes Nötigungsmittel: Motivwechsel bei

    Beide Angeklagten handelten hiernach auch in dem "Bewusstsein', dass der Zeuge eingedenk der zuvor erlebten Gewalt keinen Widerstand leisten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 4 StR 260/10, NStZ 2010, 570; Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11, NStZ 2012, 34).
  • BGH, 10.05.2011 - 3 StR 78/11

    Sexuelle Nötigung (Gewalt; via absoluta; vis compulsiva; finaler Zusammenhang;

    Vorangegangene Gewalt kann in diesem Sinne fortwirken, wenn das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht, sofern der Täter zumindest erkennt und billigt, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 4 StR 260/10, NStZ 2010, 570).
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