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   BGH, 27.10.2009 - 1 StR 343/09   

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https://dejure.org/2009,5933
BGH, 27.10.2009 - 1 StR 343/09 (https://dejure.org/2009,5933)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2009 - 1 StR 343/09 (https://dejure.org/2009,5933)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 343/09 (https://dejure.org/2009,5933)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 5 StGB; § 176 Abs. 1, Abs. 3 n.F. StGB; § 46 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG; § 2 Abs. 3 StGB; § 184f StGB
    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; sexuelle Nötigung; rechtsfehlerhafte Annahme eines minder schweren Falles (Wertungsfehler bei der Strafzumessung; fehlerhafte Annahme einer an der unteren Grenze zur Erheblichkeitsschwelle liegenden Sexualhandlungen; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern

  • Judicialis

    StGB § 176 Abs. 1; ; StGB § 176 Abs. 3; ; StGB § 177 Abs. 5; ; StGB § 184f

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 697
  • NStZ-RR 2010, 361
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 27.10.2009 - 1 StR 343/09
    Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 27.10.2009 - 1 StR 343/09
    Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320).
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 579/09

    Betäubungsmittelstrafbarkeit beim Versand von Medikamenten ins Ausland

    Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 343/09).
  • BGH, 18.08.2022 - 5 StR 189/22

    Nichterörterung eines besonders schweren Falles des sexuellen Missbrauchs von

    Angesichts der teils einschlägigen massiven Vorstrafen des Angeklagten, die zeitlich nur knapp die Schwelle des § 176a Abs. 1 StGB i.d.F. vom 27. März 2003 verfehlen, der Tatsache, dass nach der Auffassung des Gesetzgebers gerade der beischlafähnliche "Schenkelverkehr" im Fall 1 einen besonders schweren Fall begründen kann (BT-Drucks. 15/350, S. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 343/09, NStZ 2010, 697), und des Umstandes, dass im Fall 3 zwei Opfer geschädigt wurden und eines davon langjährige psychische Folgen davongetragen hat, hätte das Landgericht prüfen müssen, ob trotz der für den Angeklagten sprechenden Umstände die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 176 Abs. 3 StGB aF in Betracht kommt.
  • BGH, 04.06.2014 - 2 StR 14/14

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Feststellungen zu den Altersgrenzen)

    Sofern das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen sollte, wird es bei der Feststellung, ob ein besonders schwerer Fall gemäß § 176 Abs. 3 StGB gegeben ist, eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen tat- und täterbezogenen Umstände vorzunehmen haben (vgl. Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 28); die gesetzgeberischen Erwägungen (vgl. BTDrucks. 15/350 S. 17) sind in die Abwägungen einzubeziehen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 343/09, NStZ 2010, 697), ersetzen sie hingegen nicht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 176 Rn. 39).
  • LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
    Insbesondere beischlafähnliche Praktiken wie der sogenannte Schenkelverkehr, Manipulationen im äußeren Genitalbereich oder massive Masturbation des Kindes beim Täter gehören hierzu (BGH, Urteil v. 27.10.2009, 1 StR 343/09, juris; Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 15/350 v. 28.01.2003, S. 17 zu § 176 Abs. 3).
  • OLG Hamm, 20.12.2017 - 3 Ws 396/17

    Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug nach 33 Jahren Dauer und fehlender

    Die neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mag zwar angesichts der heutigen Strafandrohung für Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern gering erscheinen; nach heutigem Recht würde es sich bei dem Schenkelverkehr mit Kindern um einen sexuellen Missbrauch in der Alternative des § 176 Abs. 3 StGB (in Kraft getreten am 1. April 2004) handeln, der eine Mindeststrafandrohung von einem Jahr für einen voll schuldfähigen Täter vorsieht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 343/09, juris, Rdnr. 12).
  • BGH, 13.07.2010 - 1 StR 277/10

    Revisibilität der Strafzumessung bei Sexualstraftaten

    Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil im Ausspruch über die für die zu II. 1. bis 3. der Urteilsgründe festgestellten Taten verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe - unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen - aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Urt. vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 343/09).
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