Weitere Entscheidung unten: EuGH, 29.06.2010

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   EuGH, 07.12.2010 - C-285/09   

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https://dejure.org/2010,114
EuGH, 07.12.2010 - C-285/09 (https://dejure.org/2010,114)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.2010 - C-285/09 (https://dejure.org/2010,114)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - C-285/09 (https://dejure.org/2010,114)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977; Art. ... 49 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta; Art. 103 Abs. 2 GG; § 370 AO; § 4 Nr. 1 Buchst. B UStG; § 6a Abs. 1 UStG
    Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer; Mehrwertsteuer; Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen; innergemeinschaftliche Lieferung; aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung; Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der Bekämpfung von ...

  • lexetius.com

    Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von Mehrwertsteuer - Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer - Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    R.

    Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von Mehrwertsteuer - Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer - Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen ...

  • EU-Kommission PDF

    R

    Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von Mehrwertsteuer - Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer - Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen ...

  • EU-Kommission

    R

    Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von Mehrwertsteuer - Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer - Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer bei deren Hinterziehung; Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung; Befugnisse der Mitgliedstaaten i.R.d. Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer bei deren Hinterziehung; Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung; Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und ...

  • datenbank.nwb.de

    Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn der Lieferer die Identität des Erwerbers verschleiert hat, um eine Steuerhinterziehung zu ermöglichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    R.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von Mehrwertsteuer - Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer - Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung - Befugnisse der ...

  • IWW (Kurzinformation)

    Innergemeinschaftliche Lieferungen - EuGH bestätigt Rechtsansicht des BGH

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Innergemeinschaftliche Lieferungen und Umsatzsteuerbetrug

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerbefreiung von grenzüberschreitenden Lieferungen bei Teilnahme an einer Steuerhinterziehung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuerbefreiung bei Steuerhinterziehung nach Unionsrecht

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung in Steuerhinterziehungsfällen

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Innergemeinschaftliche Lieferungen: Besteuerung strafhalber bei Begehung einer Steuerstraftat

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2009 - Strafverfahren gegen R

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 28c Teil A Buchst a, RL 77/388/EWG Art 28c Teil A Buchst a
    Innergemeinschaftliche Lieferung; Steuerbefreiung; Steuerhinterziehung; Umsatzsteuer

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 28c Teil A Buchst a, UStG § 6a
    Hinterziehung von Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 203
  • NStZ 2011, 165
  • DB 2010, 2774
  • BStBl II 2011, 846
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen ist gemäß Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie - der Teil der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in Abschnitt XVIa dieser Richtlinie ist, deren Ziel darin besteht, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt - von der Besteuerung befreit (vgl. Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnr. 36, Collée, C-146/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 22, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 22, sowie vom 22. April 2010, X und fiscale eenheid Facet-Facet Trading, C-536/08 und C-539/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

    Ebenso wie andere Begriffe, die die nach der Sechsten Richtlinie steuerbaren Umsätze definieren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, sowie vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41), haben die Begriffe der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar (Urteil Teleos u. a., Randnr. 38).

    Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erst dann anwendbar wird, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, und Twoh International, Randnr. 23).

    Diese Prüfung führen die nationalen Finanzbehörden daher in erster Linie anhand der von den Steuerpflichtigen vorgelegten Beweise und abgegebenen Erklärungen durch (Urteile Teleos u. a., Randnr. 44, und Twoh International, Randnr. 24).

  • EuGH, 03.03.2004 - C-395/02

    Transport Service

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Demzufolge verwehrt das Unionsrecht es den Mitgliedstaaten nicht, die Ausstellung unrichtiger Rechnungen als Steuerhinterziehung anzusehen und in einem solchen Fall die Befreiung zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel, Randnr. 62, sowie Beschluss vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 30).

    Nach dem Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems wird diese Steuer nämlich auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Beschluss Transport Service, Randnrn. 20 und 21, Urteile Optigen u. a., Randnr. 54, sowie Collée, Randnr. 22).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung und/oder die Gültigkeit des Unionsrechts betreffen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel, C-454/98, Slg. 2000, I-6973, Randnr. 37, sowie vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

    Demzufolge verwehrt das Unionsrecht es den Mitgliedstaaten nicht, die Ausstellung unrichtiger Rechnungen als Steuerhinterziehung anzusehen und in einem solchen Fall die Befreiung zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel, Randnr. 62, sowie Beschluss vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 30).

  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung und/oder die Gültigkeit des Unionsrechts betreffen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel, C-454/98, Slg. 2000, I-6973, Randnr. 37, sowie vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

    Der Gerichtshof kann ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26, sowie Schmelz, Randnr. 29).

  • EuGH, 29.07.2010 - C-188/09

    Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski -

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Der Gerichtshof hat insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits für Recht erkannt, dass nach diesem Grundsatz die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten demnach erlassen dürfen, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der Ziele, eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or?‚owski, C-188/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 48, vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a., C-384/04, Slg. 2006, I-4191, Randnrn.
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Ebenso wie andere Begriffe, die die nach der Sechsten Richtlinie steuerbaren Umsätze definieren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, sowie vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41), haben die Begriffe der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar (Urteil Teleos u. a., Randnr. 38).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    29 und 30, sowie vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt, C-271/06, Slg. 2008, I-771, Randnr. 18).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 48, vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a., C-384/04, Slg. 2006, I-4191, Randnrn.
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Ebenso wie andere Begriffe, die die nach der Sechsten Richtlinie steuerbaren Umsätze definieren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, sowie vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41), haben die Begriffe der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar (Urteil Teleos u. a., Randnr. 38).
  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

  • EuGH, 22.04.2010 - C-536/08

    X - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 3 - Art. 28b Teil A

  • EuGH, 29.04.2004 - C-487/01

    Gemeente Leusden

  • EuGH, 06.04.2006 - C-245/04

    EMAG Handel Eder - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

  • EuGH, 18.03.2010 - C-317/08

    Alassini - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven gerichtlichen

  • EuGH, 12.12.1996 - C-74/95

    Strafverfahren gegen X

  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11

    Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung bei bewusster

    Schließlich beschied der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen des BGH durch Urteil vom 7. Dezember 2010 - Rs. C-285/09, R. (DStR 2010, 2572, UR 2011, 15).

    Die Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 bewirke eine generelle Besteuerung des Lieferers in Form einer reinen Strafsteuer, die "wegen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots von deutschen Gerichten nicht akzeptiert werden" könne.

    Dies ergebe sich augenfällig aus dem Schlussantrag des Generalanwalts Cruz Villalón vom 29. Juni 2010 in der Rs. C-285/09 (n. v., juris), dessen Ausführungen sie - die Antragstellerin - sich zu eigen mache.

    Da dies von den deutschen Gerichten bislang nicht gewürdigt worden sei, bestehe für sie auch keine Bindung an das EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15.

    (2) Wie der EuGH mit Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 (unter Rdnr. 55) entschieden hat, kann dann, wenn eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen tatsächlich stattgefunden hat, der Lieferer jedoch bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, die Umsatzsteuer zu hinterziehen, der Ausgangsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Lieferung aufgrund der ihm nach dem ersten Satzteil von Art. 28c Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zustehenden Befugnisse die Mehrwertsteuerbefreiung für diesen Umsatz versagen.

    Darüber hinaus muss der Ausgangsmitgliedstaat in bestimmten Fällen grundsätzlich dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten, um zu vermeiden, dass der fragliche Umsatz jeglicher Besteuerung entgeht; dies gilt namentlich dann, wenn "ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland - trotz gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Finanzbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten - der Zahlung der Mehrwertsteuer entgehen könnte" (EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 52).

    Der Verweigerung der Befreiung in Fällen, in denen eine nach dem nationalen Recht vorgesehene Verpflichtung zur Angabe des Empfängers der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht eingehalten wurde, misst der EuGH dabei eine "abschreckende Wirkung" zu, die die Durchsetzung dieser Verpflichtung gewährleisten und Steuerhinterziehungen oder -umgehungen verhüten soll (EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 48 und 50).

    In diesem Falle aber war der Antragstellerin - wie sich aus dem EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 (unter Rdnr. 52) ergibt - zwingend ("muss") die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a Abs. 1 UStG zu versagen, da nur so effektiv vermieden werden konnte, dass der fragliche Umsatz im Ergebnis jeglicher Besteuerung entging.

    (1) Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin zunächst darauf, dass der Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 jedenfalls für den Streitfall und darüber hinaus auch aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zu folgen sei.

    Dabei war auch in Rechnung zu stellen, dass das EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 in der Besetzung als Große Kammer ergangen und den Schlussanträgen des Generalanwalts .

    Gleiches gilt für den von der Antragstellerin angeführten Grundsatz der Rechtssicherheit; ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet, kann sich nämlich nicht mit Erfolg auf diese Grundsätze berufen (EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 54).

    Gleichfalls nicht haltbar ist der - bereits im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (vgl. EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 29) erhobene - Vorwurf, der BGH als das vorlegende Gericht habe "den Sachverhalt insofern falsch dargestellt, als es davon ausgegangen sei, dass die gebrauchten Fahrzeuge an Scheinunternehmen oder an "missing traders" verkauft worden seien, obwohl es sich um tatsächlich getätigte Lieferungen an tatsächliche wirtschaftliche Abnehmer gehandelt habe und diese Lieferungen wirtschaftlich sinnvolle und den Marktverhältnissen entsprechende Umsätze gewesen seien".

    Damit erübrigt sich auch der Einwand, die Umsetzung der Vorgaben des EuGH-Urteils R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 erfordere eine gesonderte gesetzliche Regelung.

    Dieser Umstand aber reicht für die Steuererhebung bei der Antragstellerin als der Lieferantin der Fahrzeuge aus (so ausdrücklich EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 52).

    An seiner dort vertretenen Ansicht, dass die Nichterhebung von Umsatzsteuer auf eine innergemeinschaftliche Lieferung durch den Herkunftsstaat der Lieferung unter Umständen wie denjenigen des Streitfalls nicht als Gefährdung des Steueraufkommens angesehen werden könne, hält der Senat im Anschluss an die überzeugenden und für die Auslegung des Art. 28c Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG verbindlichen Erwägungen des EuGH in dessen Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, nicht mehr fest.

  • EuGH, 27.09.2012 - C-587/10

    VSTR - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Besteuerung

    28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie, der innergemeinschaftliche Lieferungen von der Mehrwertsteuer befreit, ist Teil der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in Abschnitt XVIa dieser Richtlinie, deren Ziel darin besteht, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. u. a. Urteil vom 7. Dezember 2010, R, C-285/09, Slg. 2010, I-12605, Randnr. 37).
  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    bb) Das FG Münster, die Vorinstanz und das FA verkennen im Rahmen ihrer Analyse, dass es bei der Prüfung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung --aus unionsrechtlicher Sicht-- auf die objektiven Umstände ankommt (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 27. September 2007 C-409/04, Teleos u.a., Slg. 2007, I-7797, BStBl II 2009, 70, Rz 39 f.; vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R, Slg. 2010, I-12605, BStBl II 2011, 846, Rz 39; vom 16. Dezember 2010 C-430/09, Euro Tyre Holding, Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 28; VSTR in HFR 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 30, jeweils m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Missbrauch oder Betrug diese Folge grundsätzlich auch für das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile R., C-285/09, EU:C:2010:742, Rn. 55, und Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54).
  • BFH, 22.07.2015 - V R 23/14

    Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

    c) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten nach dem Einleitungssatz in Art. 131 MwStSystRL festgelegten Bedingungen nachzuweisen (vgl. EuGH-Urteile VSTR vom 27. September 2012 C-587/10, EU:C:2012:592, Rz 42 f. und 47; Mecsek-Gabona vom 6. September 2012 C-273/11, EU:C:2012:547, Rz 36 und 38; R vom 7. Dezember 2010 C-285/09, EU:C:2010:742, Rz 43 und 46; BFH-Urteil vom 14. November 2012 XI R 8/11, BFH/NV 2013, 596).
  • EuGH, 20.10.2016 - C-24/15

    Plöckl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste

    Als Erstes kann sich ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet, für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2010, R., C-285/09, EU:C:2010:742, Rn. 54, und vom 27. September 2012, VSTR, C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 46).
  • BFH, 11.08.2011 - V R 19/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Beteiligung an Steuerhinterziehung - Bindung

    Beteiligt sich ein Unternehmer wissentlich an einem "strukturierten Verkaufsablauf", der darauf abzielt, die nach der Richtlinie 77/388/EWG geschuldete Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat durch Vortäuschen einer differenzbesteuerten Lieferung zu verdecken, ist die Lieferung nicht nach § 6a UStG steuerfrei (Anschluss an EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R, UR 2011, 15).

    Danach legen die Mitgliedstaaten Bedingungen "zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Mißbrauch" fest, wobei sie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten haben (EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 15 Rdnr. 45).

    Der Unternehmer hat den Beweis für die Steuerfreiheit einschließlich der von den Mitgliedstaaten aufgestellten Bedingungen zu erbringen (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15 Rdnr. 46).

    Darüber hinaus ist die Lieferung auch steuerpflichtig, wenn --obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung objektiv vorliegen-- der Steuerpflichtige unter Verstoß gegen die auf dem ersten Satzteil des Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG beruhenden Pflichten zum Beleg- und Buchnachweis die Identität des Erwerbers verschleiert, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15 Rdnr. 51 und Leitsatz; BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1448, und vom 17. Februar 2011 V R 30/10, BFH/NV 2011, 1451, jeweils unter II.2.c).

    a) Der EuGH begründet in seinem Urteil R in UR 2011, 15 die Steuerpflicht trotz Vorliegens der objektiven Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung damit, dass die Vorlage von Scheinrechnungen oder die Übermittlung unrichtiger Angaben sowie sonstige Manipulationen die genaue Erhebung der Steuer verhindern und das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems in Frage stellen.

    Das Ausstellen unrichtiger Rechnungen berechtigt dabei die Mitgliedstaaten aufgrund der ihnen nach dem ersten Satzteil des Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG eingeräumten Befugnisse, die Steuerfreiheit zu versagen, wobei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Neutralität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes der Steuerpflicht nicht entgegenstehen, wenn sich der Lieferer dadurch vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt, dass er die Identität des wahren Erwerbers verschleiert, um diesen zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15 Rdnrn. 48 bis 55).

    Die Klage ist abzuweisen, da der Klägerin die Steuerfreiheit nach § 6a UStG für die von ihr ausgeführten Lieferungen entgegen dem FG-Urteil, das bei seiner Entscheidung das EuGH-Urteil R in UR 2011, 15 nicht berücksichtigen konnte, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zusteht.

    Zwar ergibt sich --worauf der Senat im Urteil in BFH/NV 2011, 1451, unter II.3.a hingewiesen hat-- aus dem EuGH-Urteil R in UR 2011, 15 nicht, ob eine Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung trotz Vorliegens der hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen in Betracht kommt, wenn dem Unternehmer --ohne über die Identität des Abnehmers zu täuschen-- nur bekannt ist, dass der Abnehmer, den er nach seinen Belegen und buchmäßigen Aufzeichnungen als Abnehmer führt, seine steuerlichen Verpflichtungen im Bestimmungsmitgliedstaat nicht erfüllt.

  • BGH, 20.10.2011 - 1 StR 41/09

    Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der

    Zur Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) von der Umsatzsteuer bei der Verschleierung der Identität des wahren Erwerbers, um diesem die Hinterziehung der im Bestimmungsland für den Erwerb geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen (im Anschluss an die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache R durch Urteil vom 7. Dezember 2010, C-285/09).

    Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die in Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2010 (Rechtssache R, C-285/09, NJW 2011, 203) ergangen ist (vgl. BFH, Urteile vom 11. August 2011 - V R 50/09, DStR 2011, 1901, vom 17. Februar 2011 - V R 28/10 - BFHE 233, 311 und vom 17. Februar 2011 - V R 30/10, wistra 2011, 354).

    cc) Mit Urteil vom 7. Dezember 2010 (Rechtssache R, C-285/09, NJW 2011, 203) hat der Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen hin für Recht erkannt:.

    In dieser Vorschrift kommen der vom Gerichtshof hervorgehobene Besteuerungszusammenhang zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 in der Rechtssache R, C-285/09, NJW 2011, 203 Rn. 38) und die damit bezweckte Verlagerung des Steueraufkommens auf den Bestimmungsmitgliedstaat durch die dort beim Abnehmer als Steuerschuldner vorzunehmende Besteuerung zum Ausdruck.

    aa) Die Lieferungen nach Portugal, die unter Verstoß gegen die auf dem ersten Satzteil des Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG beruhenden Pflichten zum Beleg- und Buchnachweis durchgeführt wurden, rechtfertigten gemeinschaftsrechtlich eine Steuerbefreiung nicht, wie sich insbesondere unter Heranziehung der vom Gerichtshof in den Rechtssachen Collée (EuGH, Urteil vom 27. September 2007 - C-146/05, Slg 2007, I-7861, DStR 2007, 1811) und R (Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-285/09, NJW 2011, 203) vorgenommenen Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG ergibt.

    Er hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verweigerung der Steuerbefreiung in einem Fall, in dem eine nach nationalem Recht vorgesehene Verpflichtung nicht eingehalten wurde - etwa die Verpflichtung der Angabe des Empfängers einer innergemeinschaftlichen Lieferung - eine abschreckende Wirkung hat, die die Durchsetzung dieser Verpflichtung gewährleisten und Steuerhinterziehungen oder -umgehungen verhüten soll (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Rechtssache R, C-285/09, NJW 2011, 203 Rn. 50).

  • EuGH, 16.12.2010 - C-430/09

    Euro Tyre Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ebenso wie andere Begriffe, die die nach der Sechsten Richtlinie steuerbaren Umsätze definieren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41), die Begriffe der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs objektiven Charakter haben und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar sind (Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnr. 38, und vom 7. Dezember 2010, R, C-285/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 39).
  • BFH, 17.02.2011 - V R 30/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Lieferung im "Umsatzsteuer-Karussell" -

    Innergemeinschaftliche Lieferungen sind entgegen § 6a UStG umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer die Identität seines Abnehmers verschleiert, um diesem die Hinterziehung der geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R).

    a) Der Person des Abnehmers und seiner Identität kommt für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung entscheidende Bedeutung zu, da innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb "ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang" (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 27. September 2007 C-409/04, Teleos, Slg. 2007, I-7797 Rdnrn. 23 f.) und dabei Teil eines "innergemeinschaftlichen Umsatzes" sind (EuGH-Urteil Teleos in Slg. 2007, I-7797 Rdnrn. 37 und 41), der bezweckt, die "Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt" (EuGH-Urteile Teleos in Slg. 2007, I-7797 Rdnr. 36; vom 27. September 2009 C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861 Rdnr. 22, und vom 27. September 2009 C-184/05, Twoh International, Slg. 2007, I-7897 Rdnr. 22; vom 22. April 2010 C-536/08, C-539/08, X und Facet Trading, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 418 Rdnr. 30, und vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R, UR 2011, 15 Rdnr. 37).

    c) Der Unternehmer (Steuerpflichtige) hat die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten nach dem Einleitungssatz in Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG festgelegten Bedingungen nachzuweisen (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15 Rdnrn. 43 und 46).

    Dient der Verstoß gegen die Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV aber dazu, die Identität des Erwerbers zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen, kann der Unternehmer die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung auch nicht aufgrund des objektiven Nachweises ihrer Voraussetzungen in Anspruch nehmen (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15, Leitsatz).

    Hierauf hat der EuGH entschieden, dass innergemeinschaftliche Lieferungen steuerpflichtig sind, wenn die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung zwar objektiv vorliegen, jedoch "bewusst sachlich falsche" Rechnungen ausgestellt werden, um "die Identität der wahren Erwerber" zu "verschleiern" (EuGH-Urteil R in UR 2011, 15 Rdnrn. 47, 49 und Leitsatz).

    Wie ein Vergleich von Vorabentscheidungsersuchen und EuGH-Urteil zeigt, hat der EuGH in seinem Urteil R in UR 2011, 15 nicht entschieden, ob eine Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung trotz Vorliegens der objektiven Voraussetzungen der hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen in Betracht kommt, wenn dem Unternehmer --ohne über die Identität des Abnehmers zu täuschen-- nur bekannt ist, dass der Abnehmer, den er nach seinen Belegen und buchmäßigen Aufzeichnungen als Abnehmer führt, seine steuerlichen Verpflichtungen im Bestimmungsmitgliedstaat nicht erfüllt (vgl. auch Bülte, Der Betrieb 2011, 442, sowie Bürger/Paul, Betriebs-Berater 2011, 540, 542).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

  • BFH, 17.02.2011 - V R 28/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung

  • BFH, 11.08.2011 - V R 50/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerpflicht bei Täuschung über Abnehmer -

  • BVerfG, 16.06.2011 - 2 BvR 542/09

    Bestimmtheitsgebot (Blankettstrafgesetze und normative Tatbestandsmerkmale;

  • BFH, 21.05.2014 - V R 34/13

    Vorsteuerausschluss bei Aufwendungen für Yachten - Innergemeinschaftliches

  • EuGH, 30.05.2013 - C-651/11

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

  • BFH, 14.12.2011 - XI R 33/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerpflicht bei Täuschung über Abnehmer

  • BFH, 24.06.2014 - XI B 45/13

    Keine Bindung des Finanzgerichts an die Erstellung eines Strafverfahrens

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2019 - 3 K 1391/17

    Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen bei möglicher Steuerhinterziehung in einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2016 - C-24/15

    Plöckl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste

  • BFH, 14.11.2012 - XI R 8/11

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Keine Anwendung des § 6a

  • BFH, 06.06.2019 - V R 41/17

    EuGH-Vorlage zum Apothekenrabatt im Umsatzsteuerrecht

  • BFH, 11.08.2011 - V R 3/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerfreiheit im Reihengeschäft -

  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat

  • BFH, 12.05.2011 - V R 46/10

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Keine Anwendung des § 6a

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

  • BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13

    Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • BFH, 14.11.2012 - XI R 17/12

    Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Umfang der

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.06.2017 - 3 V 506/17

    Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung von noch nicht festgesetzter

  • EuGH, 14.06.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 15.02.2012 - XI R 42/10

    Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Keine Anwendung

  • BFH, 14.12.2011 - XI R 18/10

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

  • EuGH, 27.10.2022 - C-641/21

    Climate Corporation Emissions Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10

    Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Vorsteuer bei einer missbräuchlichen

  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Steuerbefreiung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Mehrwertsteuer - Übergangsregelung für

  • BFH, 26.11.2014 - XI R 37/12

    Belegnachweis: Hinweis auf die Steuerbefreiung einer Lieferung als

  • FG Schleswig-Holstein, 09.12.2015 - 4 K 133/10

    Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung

  • FG Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 14 K 4282/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweis des Verbringens in das EU-Ausland

  • BFH, 02.07.2021 - XI R 40/19

    Ausschluss der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

  • FG Niedersachsen, 26.01.2012 - 5 K 167/10

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und von

  • FG Hamburg, 26.10.2010 - 3 V 85/10

    Haftung des Geschäftsführers für Vorsteuern aus Rechnungen mit Scheinsitzangaben

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • BGH, 19.03.2013 - 1 StR 318/12

    Umsatzsteuerhinterziehung durch den Einsatz eines Missing Traders oder durch die

  • BFH, 04.05.2011 - XI R 10/09

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung im Versendungsfall -

  • FG Nürnberg, 21.09.2021 - 2 K 345/20

    EuGH-Vorlage zur Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Steuerhinterziehung des

  • EuGH, 19.12.2013 - C-563/12

    BDV Hungary Trading Kft. - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 -

  • BGH, 12.10.2016 - 1 StR 210/16

    Hinterziehung von Umsatzsteuer (Umsatzsteuerkarussell: Berechnung des

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 14/19

    Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Beschluss vom 16.05.2019 XI B 13/19 - AdV;

  • EuGH, 14.03.2013 - C-527/11

    Ablessio - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 213, 214 und 273 -

  • FG Nürnberg, 03.07.2019 - 5 K 827/16

    Haftungsbescheid für Umsatzsteuer - persönliche Haftung des Geschäftsführers für

  • BFH, 14.12.2011 - XI R 32/09

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Unternehmereigenschaft -

  • FG Köln, 19.02.2019 - 8 K 2906/16

    Umsatzsteuer: Anwendung der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-307/16

    Pienkowski

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis

  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 45/14

    Keine Beweisbedürftigkeit der Erkenntnisse aus Google-Earth und -Street-View -

  • FG Saarland, 30.06.2010 - 1 K 1319/07

    Kein Vorsteuerabzug bei Leistungen im "Umsatzsteuerkarussell" unter Einschaltung

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2009 - 12 K 273/04

    Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung von Kraftfahrzeugen bei

  • EuGH, 05.10.2016 - C-576/15

    Maya Marinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - 1 K 1939/18

    Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

  • EuGH, 15.11.2011 - C-539/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Vom

  • FG Hessen, 10.12.2020 - 1 K 1263/17

    Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide wegen Vorsteuerabzugs

  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 46/14

    Innergemeinschaftliche Lieferung

  • FG Niedersachsen, 29.04.2010 - 16 K 10297/07

    Innergemeinschaftliche Lieferungen i.R.e. strukturierten Absatzgeschäfts;

  • FG Baden-Württemberg, 12.07.2012 - 9 V 901/12

    Keine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei vom

  • FG München, 05.01.2011 - 14 V 1648/10

    Reihengeschäfte und innergemeinschaftliche Lieferungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-7/13

    Skandia America Corporation - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11

    Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG

  • BFH, 09.03.2012 - V S 21/11

    Anforderungen an eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

  • FG Düsseldorf, 10.07.2013 - 5 K 3463/10

    Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung - Verhinderung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-108/17

    Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • FG Hessen, 14.04.2011 - 6 K 1390/08

    Innergemeinschaftliche Lieferung bei Schreibfehler hinsichtlich des

  • BFH, 23.09.2014 - XI B 40/14

    Zur Drittwirkung der Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1165/20

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 30.11.2022

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1142/20

    Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme des zollrechtlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-587/10

    VSTR - Mehrwertsteuer - Innergemeinschaftliche Lieferung - Reihengeschäfte -

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1158/20
  • FG München, 18.12.2012 - 2 K 2283/10

    Keine Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-4/20

    ALTI - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG München, 08.02.2012 - 3 K 1296/11

    Zuordnung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in einem

  • LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
  • FG Nürnberg, 14.05.2013 - 2 K 568/11

    Zu den tatsächlichen und belegmäßigen Voraussetzungen für die Annahme einer

  • FG München, 24.01.2013 - 14 K 3204/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2012 - 12 K 3943/08

    Steuerhinterziehung: Keine Steuerbefreiung ohne Nachweis des Abnehmers einer

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Rechtsprechung
   EuGH, 29.06.2010 - C-550/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,548
EuGH, 29.06.2010 - C-550/09 (https://dejure.org/2010,548)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.2010 - C-550/09 (https://dejure.org/2010,548)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 2010 - C-550/09 (https://dejure.org/2010,548)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001- Art. 2 und 3 - Aufnahme einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    E und F

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001- Art. 2 und 3 - Aufnahme einer ...

  • EU-Kommission PDF

    E und F

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001- Art. 2 und 3 - Aufnahme einer ...

  • EU-Kommission

    E und F

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001- Art. 2 und 3 - Aufnahme einer ...

  • Wolters Kluwer

    Bekämpfung des Terrorismus; Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi [DHKP-C]; Ungültigkeit der Aufnahme einer Organisation in die Liste der Verordnung [EG] Nr. 2580/2001; Finanzielle Unterstützung terroristischer Organisationen [Weiterleitung aus Spendensammlungen und dem ...

  • rechtsportal.de

    Bekämpfung des Terrorismus; Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi [DHKP-C]; Ungültigkeit der Aufnahme einer Organisation in die Liste der Verordnung [EG] Nr. 2580/2001; Finanzielle Unterstützung terroristischer Organisationen [Weiterleitung aus Spendensammlungen und dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Aufnahme einer Organisation in die Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften - Weiterleitung aus Spendensammlungen und dem Verkauf von Publikationen stammender Gelder durch Mitglieder der Organisation an diese

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni 2007 unter Verstoß gegen elementare Verfahrensgarantien in Listen aufgenommen wurde, die im Rahmen von Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erstellt wurden, können nicht ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    E und F

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001- Art. 2 und 3 - Aufnahme einer ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EU-Maßnahmen gegen den Terrorismus

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.6.2010)

    Bestrafung von Terror-Geldsammlern vor Juni 2007 // Anklage in Düsseldorf kann sich nicht auf EU-Listen berufen

Besprechungen u.ä.

  • Telepolis (Entscheidungsbesprechung)

    EU-Terrorlisten teilweise rechtswidrig (Peter Nowak)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 29. Dezember 2009 - Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen E und F

  • server-he.de PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Erfolg vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) - § 34 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz entfällt weitgehend als Anklagepunkt gegen türkische Linke vor dem OLG Düsseldorf

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf - Auslegung der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2413
  • NStZ 2011, 165 (Ls.)
  • EuZW 2010, 640 (Ls.)
  • DÖV 2010, 738
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 11.10.2007 - C-117/06

    und Sicherheitspolitik - EIN GRUNDSTÜCKSVERKAUF DARF NICHT VOLLZOGEN WERDEN, WENN

    Auszug aus EuGH, 29.06.2010 - C-550/09
    Vielmehr ist das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgestellte Verbot besonders weit gefasst (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C-117/06, Slg. 2007, I-8361, Randnr. 50).

    Der Ausdruck "bereitgestellt" ist weit zu verstehen und umfasst jede Handlung, die erforderlich ist, damit eine in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführte Person, Vereinigung oder Körperschaft tatsächlich die vollständige Verfügungsbefugnis über die betreffenden Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen erlangen kann (vgl. entsprechend Urteil Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, Randnr. 51).

    Wie die Europäische Kommission geltend gemacht hat, sind bei der Auslegung der Verordnung Nr. 2580/2001 zudem der Wortlaut und das Ziel der Resolution 1373 (2001) zu berücksichtigen, auf die der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Bezug nimmt (vgl. entsprechend Urteil Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, Randnr. 54, und Urteil vom 29. April 2010, M u. a., C-340/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-340/08

    und Sicherheitspolitik - Das Einfrieren der Gelder von Personen, die verdächtigt

    Auszug aus EuGH, 29.06.2010 - C-550/09
    Wie die Europäische Kommission geltend gemacht hat, sind bei der Auslegung der Verordnung Nr. 2580/2001 zudem der Wortlaut und das Ziel der Resolution 1373 (2001) zu berücksichtigen, auf die der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Bezug nimmt (vgl. entsprechend Urteil Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, Randnr. 54, und Urteil vom 29. April 2010, M u. a., C-340/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).

    Werden für eine Organisation, die in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführt ist, Gelder bereitgestellt, so birgt allein dies die Gefahr in sich, dass die Gelder für die Unterstützung derartiger Aktivitäten zweckentfremdet werden (vgl. entsprechend Urteil M u. a., Randnr. 57).

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Auszug aus EuGH, 29.06.2010 - C-550/09
    Folglich ist jede Partei berechtigt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens vor dem angerufenen Gericht die Ungültigkeit von Bestimmungen in Rechtsakten der Union, die als Grundlage für eine ihr gegenüber ergangene Entscheidung oder nationale Maßnahme dienen, geltend zu machen und dieses Gericht, das nicht befugt ist, selbst die Ungültigkeit festzustellen, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 35, und Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 40).

    Die Anerkennung dieses Rechts setzt jedoch voraus, dass die Partei nicht berechtigt war, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Bestimmungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, Slg. 1994, I-833, Randnr. 23, und Urteil Nachi Europe, Randnr. 36).

  • EuGH, 10.07.1984 - 63/83

    Kirk

    Auszug aus EuGH, 29.06.2010 - C-550/09
    Selbst wenn man unterstellt, dass der Rat durch den Erlass des Beschlusses 2007/445 das Fehlen einer Begründung für die Aufnahme der DHKP-C in der Zeit vor dem 29. Juni 2007 heilen wollte, kann dieser Beschluss jedoch keinesfalls dazu beitragen, im Zusammenspiel mit § 34 Abs. 4 AWG eine strafrechtliche Verurteilung wegen Taten zu stützen, die den genannten Zeitraum betreffen, da sonst gegen das Verbot der Rückwirkung von Vorschriften verstoßen würde, die zu einer solchen Verurteilung führen können (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Juli 1984, Kirk, 63/83, Slg. 1984, 2689, Randnrn. 21 und 22, vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 44, und vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnrn.
  • EuG, 03.04.2008 - T-253/04

    Kongra-Gel u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 29.06.2010 - C-550/09
    Die Zweifel an der Gültigkeit der Aufnahme in die Liste, die es aufgrund von Einwänden der Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungspflicht äußert, beruhen auf Urteilen, in denen das Gericht die Aufnahme mehrerer Personen, Vereinigungen oder Körperschaften in die Liste u. a. deshalb für ungültig erklärt hat, weil der Rat ihre Aufnahme in den angefochtenen Entscheidungen nicht begründet hatte und eine gerichtliche Überprüfung in der Sache deshalb nicht möglich war (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, und Al-Aqsa/Rat, T-327/03, sowie vom 3. April 2008, PKK/Rat, T-229/02, und Kongra-Gel u. a./Rat, T-253/04).
  • EuG, 11.07.2007 - T-327/03

    Al-Aqsa / Rat

    Auszug aus EuGH, 29.06.2010 - C-550/09
    Die Zweifel an der Gültigkeit der Aufnahme in die Liste, die es aufgrund von Einwänden der Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungspflicht äußert, beruhen auf Urteilen, in denen das Gericht die Aufnahme mehrerer Personen, Vereinigungen oder Körperschaften in die Liste u. a. deshalb für ungültig erklärt hat, weil der Rat ihre Aufnahme in den angefochtenen Entscheidungen nicht begründet hatte und eine gerichtliche Überprüfung in der Sache deshalb nicht möglich war (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, und Al-Aqsa/Rat, T-327/03, sowie vom 3. April 2008, PKK/Rat, T-229/02, und Kongra-Gel u. a./Rat, T-253/04).
  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuGH, 29.06.2010 - C-550/09
    Die Zweifel an der Gültigkeit der Aufnahme in die Liste, die es aufgrund von Einwänden der Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungspflicht äußert, beruhen auf Urteilen, in denen das Gericht die Aufnahme mehrerer Personen, Vereinigungen oder Körperschaften in die Liste u. a. deshalb für ungültig erklärt hat, weil der Rat ihre Aufnahme in den angefochtenen Entscheidungen nicht begründet hatte und eine gerichtliche Überprüfung in der Sache deshalb nicht möglich war (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, und Al-Aqsa/Rat, T-327/03, sowie vom 3. April 2008, PKK/Rat, T-229/02, und Kongra-Gel u. a./Rat, T-253/04).
  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 29.06.2010 - C-550/09
    Die Anerkennung dieses Rechts setzt jedoch voraus, dass die Partei nicht berechtigt war, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Bestimmungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, Slg. 1994, I-833, Randnr. 23, und Urteil Nachi Europe, Randnr. 36).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuGH, 29.06.2010 - C-550/09
    Mit diesem Vertrag ist ein umfassendes System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen worden, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnrn.
  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

    Auszug aus EuGH, 29.06.2010 - C-550/09
    Die Begründungspflicht soll es den Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die ergangene Bestimmung zu erfahren, damit sie deren Begründetheit beurteilen können, und dem zuständigen Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe gestatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., C-346/03 und C-529/03, Slg. 2006, I-1875, Randnr. 73, und vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

  • EuG, 03.04.2008 - T-229/02

    PKK / Rat

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuG, 11.07.2007 - T-47/03

    Sison / Rat

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07

    DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass jede Partei berechtigt ist, im Rahmen eines nationalen Verfahrens vor dem angerufenen Gericht die Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union geltend zu machen und dieses Gericht, das nicht befugt ist, selbst die Ungültigkeit festzustellen, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 35, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 40, und vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-6213, Randnr. 45).

    Klarzustellen ist jedoch, dass die Anerkennung des Rechts einer Partei, sich auf die Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union zu berufen, voraussetzt, dass sie nicht berechtigt war, nach Art. 263 AEUV Klage gegen diesen Rechtsakt zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 23, E und F, Randnr. 46, und vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C-494/09, Slg. 2011, I-647, Randnr. 22).

    18 und 24, E und F, Randnrn.

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Außerdem ist die Union eine Rechtsunion, in der ihre Organe der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob ihre Handlungen insbesondere mit den Verträgen, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den Grundrechten im Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-6213, Randnr. 44).

    Den Betroffenen steht im Rahmen eines nationalen Verfahrens das Recht zu, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union mit allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten und sich dabei auf die Ungültigkeit der Handlung der Union zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 42, sowie E und F, Randnr. 45).

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Es ist diesem vollständigen System von Rechtsbehelfen und Verfahren inhärent, dass die Bürger im Rahmen eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht berechtigt sind, die Rechtmäßigkeit von Bestimmungen in Rechtsakten der Union, die als Grundlage für eine ihnen gegenüber ergangene Entscheidung oder nationale Maßnahme dienen, in Zweifel zu ziehen, indem sie die Ungültigkeit dieser Rechtsakte geltend machen, und das nationale Gericht, das nicht befugt ist, selbst die Ungültigkeit festzustellen, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, es sei denn, sie waren ohne jeden Zweifel befugt, gegen die fraglichen Bestimmungen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV Klage zu erheben, und haben von diesem Recht nicht fristgemäß Gebrauch gemacht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 35 und 36, sowie vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 45 und 46).

    Da eine auf ihre Nichtigerklärung gerichtete Klage von Rosneft nach diesem Artikel offensichtlich zulässig gewesen wäre, kann sich Rosneft im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht auf die Ungültigkeit der Beschlüsse berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 23 bis 25, vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 36 und 37, und vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 46).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    291 bis 327 des Urteils Kadi zugrunde liegen und die im Wesentlichen auf der verfassungsrechtlichen Garantie beruhen, die in einer Rechtsunion (vgl. Urteile vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-6213, Randnr. 44, sowie vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission, C-335/09 P, Randnr. 48) darin zum Ausdruck kommt, dass alle Handlungen der Union, und zwar auch diejenigen, durch die wie im vorliegenden Fall ein Völkerrechtsakt umgesetzt wird, einer gerichtlichen Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit am Maßstab der durch die Union gewährleisteten Grundrechte unterliegen, ist keine Entwicklung eingetreten, die es rechtfertigen könnte, diese Entscheidung in Frage zu stellen.

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil E und F, Randnr. 57), so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind.

    Eine solche gerichtliche Kontrolle ist unerlässlich, um einen gerechten Ausgleich zwischen der Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit und dem Schutz der Grundfreiheiten und -rechte der betroffenen Person, die gemeinsame Werte der UNO und der Union darstellen, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil E und F, Randnr. 57).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Dass die Brüder B. zugleich am Bereitstellen als auch (notwendig) am Empfang der Ware auf Seiten der gelisteten Organisation teilnehmen, schließt die bandenmäßige Begehung nicht aus, denn auch Finanzströme innerhalb der Vereinigung unterfallen dem Bereitstellungsverbot (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010, C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 65 ff.).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-72/11

    Auslegung der EU-Iran-Embargo-Verordnung

    Sodann ist hervorzuheben, dass das in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 aufgestellte Verbot besonders weit gefasst ist, wie es die Verwendung der Worte "weder unmittelbar noch mittelbar" belegt (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C-117/06, Slg. 2007, I-8361, Randnr. 50, sowie vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-6213, Randnr. 66).

    Desgleichen ist die in dieser Bestimmung enthaltene Wendung "zur Verfügung gestellt werden" in einem weiten Sinn zu verstehen, da sie sich nicht auf eine besondere rechtliche Qualifizierung bezieht, sondern jede Handlung erfasst, die erforderlich ist, damit eine Person die Verfügungsbefugnis über den betreffenden Vermögenswert erlangen kann (vgl. entsprechend Urteile Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, Randnr. 51, sowie E und F, Randnr. 67).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die Verordnung Nr. 423/2007 nach ihrem dritten Erwägungsgrund den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP, der im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Resolution 1737 (2006) in der Europäischen Union angenommen wurde, durchführt und somit diese Resolution durchführen soll (vgl. entsprechend Urteile Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, Randnr. 54, sowie E und F, Randnr. 72).

    Da ein Vermögenswert im Sinne von Art. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 423/2007 in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens für sich genommen die Gefahr in sich birgt, dass er für die Unterstützung der Verbreitung von Kernwaffen im Iran zweckentfremdet wird (vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2010, M u. a., C-340/08, Slg. 2010, I-3913, Randnr. 57, sowie E und F, Randnr. 77), wird für die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung somit nicht verlangt, dass er mit der Vornahme der fraglichen Handlung sofort verwendungsbereit ist.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    So kann sich nur derjenige im Rahmen einer Klage vor einem innerstaatlichen Gericht auf die Ungültigkeit von Bestimmungen in einem Unionsrechtsakt, der Grundlage für eine ihm gegenüber ergangene nationale Entscheidung ist, berufen, der auch nach Art. 263 Abs. 4 AEUV fristgerecht eine Nichtigkeitsklage gegen den betreffenden Unionsrechtsakt erhoben hat oder dies deshalb nicht getan hat, weil er nicht ohne jeden Zweifel dazu befugt war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 46 und 48, vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C-494/09, EU:C:2011:87, Rn. 22 und 23, sowie vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-458/15

    K.P. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    20 Urteil vom 29. Juni 2010 (C-550/09, EU:C:2010:382).

    21 Urteil vom 29. Juni 2010 (C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 56 und 57).

    26 Vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 49).

    27 Urteil vom 29. Juni 2010 (C-550/09, EU:C:2010:382).

    32 Urteil vom 29. Juni 2010 (C-550/09, EU:C:2010:382).

    62 Vgl. Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 59), und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in jener Rechtssache (C-550/09, EU:C:2010:272, Nrn. 115 bis 123).

  • EuGH, 20.06.2019 - C-458/15

    K.P. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Insoweit bezog sich K.P. zum einen auf das Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, EU:C:2010:382), mit dem der Gerichtshof die Aufnahme einer anderen Organisation (die Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi) in diese Liste für ungültig erklärt habe, und zum anderen auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), mit dem dieses die vom Rat in den Jahren 2011 bis 2014 erlassenen Durchführungsverordnungen für nichtig erklärt habe, soweit diese Rechtsakte die LTTE auf der genannten Liste belassen hätten.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass jede Partei berechtigt ist, im Rahmen eines nationalen Verfahrens vor dem angerufenen Gericht die Ungültigkeit von Bestimmungen in Rechtsakten der Union, die als Grundlage für eine ihr gegenüber ergangene Entscheidung oder nationale Maßnahme dienen, geltend zu machen und dieses Gericht, das nicht befugt ist, selbst die Ungültigkeit festzustellen, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 45).

    Die Anerkennung dieses Rechts setzt jedoch voraus, dass die Partei nicht berechtigt war, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Bestimmungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (Urteil vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 46).

    Außerdem habe sich das vorlegende Gericht ausdrücklich auf das Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 55), bezogen, in dem der Gerichtshof die Aufnahme einer Organisation in diese Liste deshalb für ungültig erklärt habe, weil weder der Beschluss, mit dem diese Organisation in die Liste aufgenommen worden sei, noch die Folgebeschlüsse, mit denen diese Aufnahme aufrechterhalten worden sei, eine den gesetzlichen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 2580/2001 genügende Begründung enthalten hätten.

    Im Gegensatz zu der dem Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, EU:C:2010:382), zugrunde liegenden Rechtssache, in der keiner der fraglichen Beschlüsse eine Begründung enthielt, ergibt sich jedoch zum einen aus Rn. 13 des vorliegenden Urteils, dass in allen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beschlüssen die Gründe dargelegt waren, aus denen nach Ansicht des Rates die Aufrechterhaltung der Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 weiterhin gerechtfertigt war.

    In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 138, vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 54, sowie vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 29).

  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21

    Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung);

    Damit übten sie eine Tätigkeit aus, die das - weit auszulegende - Bereitstellungsverbot gerade unterbinden will (vgl. insofern und zu der aus einer solchen Tätigkeit resultierenden Strafbarkeit von IS-Mitgliedern gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 EU-Verordnung 881/2002 BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 20; vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 2 Rn. 10 f.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 ff.; s. ferner EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 63 ff. mwN).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 268/20

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  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

  • EuGH, 14.03.2017 - C-158/14

    Die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des

  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20

    Strafbarer Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliches Bereitstellungsverbot durch

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

  • BGH, 18.11.2021 - AK 47/21

    Haftbefehlssache wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

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  • BGH, 14.07.2021 - AK 37/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • EuG, 30.09.2010 - T-85/09

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  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-583/11

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  • EuGH, 17.02.2011 - C-494/09

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  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

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  • EuGH, 05.11.2019 - C-663/17

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  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 173/21

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  • EuGH, 17.01.2019 - C-168/17

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  • EuGH, 26.06.2012 - C-335/09

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  • EuG, 08.05.2019 - T-434/15

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  • EuG, 09.06.2011 - T-277/00

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  • EuG, 05.06.2019 - T-433/15

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  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

  • EuGH, 14.06.2012 - C-533/10

    CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-340/20

    Bank Sepah

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-373/13

    T. - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl und Einwanderung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-27/09

    Frankreich / Volksmudschaheddin-Organisation Iran - Rechtsmittel - Restriktive

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuGH, 26.06.2012 - C-336/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des

  • EuG, 25.04.2018 - T-554/15

    Ungarn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nach dem ungarischen Gesetz XCIV von

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2021 - 6 StS 4/20

    Hauptverhandlungstermine in dem Verfahren gegen Ravsan B.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-456/18

    Ungarn/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschluss, das

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2017 - C-304/16

    American Express

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur

  • OLG Stuttgart, 13.02.2020 - 32 OJs 8/15

    Konkurrenzen bei einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2017 - C-384/16

    European Union Copper Task Force / Kommission - Rechtsmittel - Klage auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-200/13

    Rat / Bank Saderat Iran und Kommission - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen

  • BGH, 23.08.2023 - AK 53/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-158/14

    A u.a. - Art. 267 AEUV - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Zulässigkeit einer Klage auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-376/10

    Tay Za / Rat - Rechtsmittel - Gegenüber Birma/Myanmar erlassene restriktive

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2017 - C-244/16

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Rechtsmittel - Klage auf teilweise

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-101/16

    Paper Consult

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2012 - C-300/11

    ZZ - Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-336/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2011 - C-72/11

    Afrasiabi u.a. - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • VGH Bayern, 01.03.2021 - 19 ZB 20.1468

    Qualifizierung der PKK (alias "KADEK", alias "KONGRA-GEL") als terroristische

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-168/17

    SH

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