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   BGH, 05.08.2010 - 3 StR 190/10   

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https://dejure.org/2010,9248
BGH, 05.08.2010 - 3 StR 190/10 (https://dejure.org/2010,9248)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2010 - 3 StR 190/10 (https://dejure.org/2010,9248)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2010 - 3 StR 190/10 (https://dejure.org/2010,9248)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 25 StGB
    Besonders schwerer Raub (Verwenden eines neutralen Gegenstandes in gefährlicher Weise; Verwenden als Nötigungsmittel; gefährliches Werkzeug; Vollendung der Qualifikation); sukzessive Mittäterschaft

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 250 Abs 2 Nr 1 StGB
    Schwerer Raub: Kunststoffband als gefährliches Werkzeug

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 250 Abs 2 Nr 1 StGB
    Schwerer Raub: Kunststoffband als gefährliches Werkzeug

  • Wolters Kluwer

    Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) bei sich erst aus der konkreten Verwendung eines an sich ungefährlichen Gegenstandes ergebender objektiver Gefährlichkeit; Sich aus einem bestimmungswidrigen Gebrauch ergebende ...

  • rewis.io

    Schwerer Raub: Kunststoffband als gefährliches Werkzeug

  • ra.de
  • rewis.io

    Schwerer Raub: Kunststoffband als gefährliches Werkzeug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ) bei sich erst aus der konkreten Verwendung eines an sich ungefährlichen Gegenstandes ergebender objektiver Gefährlichkeit; Sich aus einem bestimmungswidrigen Gebrauch ergebende ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 211
  • NStZ-RR 2012, 300
  • NStZ-RR 2012, 302
  • NStZ-RR 2012, 304
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98

    Waffe i.S.d. § 250 StGB

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - 3 StR 190/10
    Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht er sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels im Grundtatbestand, so dass das Verwenden immer dann zu bejahen ist, wenn der Täter zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für deren Leib oder Leben gebraucht (BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 - 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 94 f. mwN; BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - 3 StR 102/08, NStZ 2008, 687; Sander, aaO, Rn. 58 ff.).
  • BGH, 04.04.2007 - 2 StR 34/07

    Sexuelle Nötigung (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges); Qualifikation

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - 3 StR 190/10
    Bedient sich der Täter zur Drohung eines objektiv ungefährlichen Gegenstandes, so verwendet er ihn dann als gefährliches Werkzeug, wenn er ankündigt, ihn in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276, 278; LK-Vogler, 12. Aufl., § 250 Rn. 32).
  • BGH, 01.09.2004 - 2 StR 313/04

    Raub (Gewaltbegriff bei der Nötigung; Verwenden eines gefährlichen Werkzeug als

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - 3 StR 190/10
    Das (vollendete) Verwenden eines Werkzeuges zur Drohung setzt voraus, dass das Opfer das Nötigungsmittel als solches erkennt und die Androhung seines Einsatzes wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04, NJW 2004, 3437).
  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 102/08

    Schwerer Raub (gefährliches Werkzeug; Verwenden: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - 3 StR 190/10
    Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht er sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels im Grundtatbestand, so dass das Verwenden immer dann zu bejahen ist, wenn der Täter zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für deren Leib oder Leben gebraucht (BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 - 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 94 f. mwN; BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - 3 StR 102/08, NStZ 2008, 687; Sander, aaO, Rn. 58 ff.).
  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 556/09

    Schwerer Raub (Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs; Drohung; Versuch;

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - 3 StR 190/10
    Für den Fall einer Verurteilung gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wäre auf "besonders schweren Raub" zu erkennen, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig macht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09 mwN).
  • OLG Celle, 13.09.2011 - 1 Ws 355/11

    Dreieckserpressung: Näheverhältnis zwischen einem Genötigten als Angestelltem und

    Das Hauptverfahren war vor der großen Jugendkammer des Landgerichts zu eröffnen, weil gegen die Angeklagten auf der Grundlage des Ergebnisses der Ermittlungen hinreichender Tatverdacht wegen - gemeinschaftlich begangener - besonders schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 253 Abs. 1 und Abs. 2, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB, für die Angeklagten M. und A. i.V.m. §§ 1, 105 JGG, besteht (vgl. BGH NStZ 2011, 211 zur rechtlichen Bezeichnung des Qualifikationstatbestandes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
  • BGH, 12.03.2015 - 4 StR 538/14

    Besonders schwerer Raub (Zueignungsabsicht: reiner Schädigungswille; Verwendung

    Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 487/10, StV 2011, 366; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20. Mai 1999 - 4 StR 168/99, NStZ-RR 1999, 355 (abgesägter Besenstiel); Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03 (zum Fesseln benutzte Paketschnur), vom 13. Januar 2006 - 2 StR 463/05 ("festes Schlauchstück") und vom 5. August 2010 - 3 StR 190/10, NStZ 2011, 211, 212 (60 Zentimeter langes, stabiles Kunststoffband); Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 400/12 (Staubsaugerrohr)).
  • BGH, 25.02.2014 - 4 StR 544/13

    Schwere räuberische Erpressung (Verknüpfung von Nötigungsmittel und

    Nach der Konzeption der Raubdelikte ist ein Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aber nur dann zu bejahen, wenn der Täter zur Wegnahme der fremden beweglichen Sache die Waffe oder das gefährliche Werkzeug als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für deren Leib oder Leben gebraucht (BGH, Urteil vom 5. August 2010 - 3 StR 190/10, NStZ 2011, 211, 212), er es also als Nötigungsmittel zur Herbeiführung der Wegnahme benutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, NStZ-RR 2013, 210; vgl. zur Abgrenzung zwischen Verwenden und offenen Mitführen zudem: BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 3 StR 97/12, StraFo 2012, 329).
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