Rechtsprechung
OLG Hamm, 03.08.2010 - III-1 Vollz (Ws) 324/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
§ 118 Abs. 1 StVollzG
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde — Verschulden des Gefangenen bei Beantragung der Vorführung zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde zwei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist - openjur.de
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die Darlegung der rechtzeitigen Beantragung der Vorführung vor den Rechtspfleger
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 118, 120 StVollzG, 44, 45 StPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die Darlegung der rechtzeitigen Beantragung der Vorführung vor den Rechtspfleger
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde; Verschulden des Gefangenen bei Beantragung der Vorführung zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde zwei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVollzG § 118 Abs. 1
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde; Verschulden des Gefangenen bei Beantragung der Vorführung zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde zwei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum - III StVK 1533/09
- OLG Hamm, 03.08.2010 - III-1 Vollz (Ws) 324/10
Papierfundstellen
- NStZ 2011, 227
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 28.05.2015 - 1 Vollz (Ws) 248/15
Verschuldete Fristversäumnis bei nicht rechtzeitig gestelltem …
Rechtzeitigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass dem Protokollierungsersuchen des Gefangenen im Zuge eines ordentlichen Geschäftsgangs entsprochen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 03. August 2010 - III-1 Vollz (Ws) 324/10 -, juris). - OLG Karlsruhe, 12.01.2021 - 2 Ws 291/20
Adressat für Datenverarbeitungs-Auskunftsansprüche eines Inhaftierten
Ein Zeitraum von drei Werktagen ist in der Regel noch als angemessen anzusehen, um im Rahmen des normalen Geschäftsgangs und unter Berücksichtigung der anderweitig zu erledigenden Geschäfte den erforderlichen organisatorischen Aufwand zu bewältigen und die ordnungsgemäße Protokollierung der Rechtsbeschwerde zu ermöglichen (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 10.12.2019 - III - 1 Vollz (Ws) 530/19, BeckRS 2019, 44920 Rn. 7; siehe auch OLG Hamm NStZ-RR 2015, 327 und NStZ 2011, 227 f.).