Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.08.2010

Rechtsprechung
   BGH, 19.05.2010 - 5 StR 464/09   

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https://dejure.org/2010,1158
BGH, 19.05.2010 - 5 StR 464/09 (https://dejure.org/2010,1158)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2010 - 5 StR 464/09 (https://dejure.org/2010,1158)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2010 - 5 StR 464/09 (https://dejure.org/2010,1158)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 138 StGB; § 261 StPO; § 264 StPO; § 265 StPO; § 155 StPO; Art. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 46 StGB
    Nichtanzeige geplanter Straftaten (Verdacht der Beteiligung an einer Katalogtat; Zweifelssatz; Unrechtsgehalt; Vorstufe zur Teilnahme; normativ-ethisches Stufenverhältnis); Anklagegrundsatz (wirksame Anklageerhebung); Recht auf ein faires Verfahren (Vertrauen auf ...

  • lexetius.com

    StGB § 138 Abs. 1 und 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 138 Abs 1 StGB, § 138 Abs 2 StGB
    Nichtanzeige geplanter Straftaten: Verurteilung bei Verdacht der Beteiligung an einer Katalogtat

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss einer Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten durch Fortbestehen des Verdachts der Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat

  • rewis.io

    Nichtanzeige geplanter Straftaten: Verurteilung bei Verdacht der Beteiligung an einer Katalogtat

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtanzeige geplanter Straftaten: Verurteilung bei Verdacht der Beteiligung an einer Katalogtat

  • streifler.de

    Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verdacht der Beteiligung an einer Katalogtat fortbesteht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 138 Abs. 1; StGB § 138 Abs. 2
    Ausschluss einer Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten durch Fortbestehen des Verdachts der Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Die Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) im Spannungsverhältnis von Gefahrenabwehr und Selbstbelastungsfreiheit (Dr. Sascha Ziemann, Dr. Jörg Ziethen; HRRS 2010, 477)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 138 Abs. 1 und 2 StGB
    Nichtanzeige geplanter Straftaten und Beteiligung (Prof. Dr. Michael Heghmanns; ZJS 6/2010, 788)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    In dubio pro reo-Fall

    § 138 StGB
    Verhältnis des § 138 StGB zu den Katalogtaten, Anzeigepflicht des Katalogtat-Verdächtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 55, 148
  • NJW 2010, 2291
  • NStZ 2010, 449
  • NStZ 2011, 32 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 12.04.1989 - 3 StR 453/88

    Anzeigepflicht bei Selbstverdächtigung; Verwertung einer Tonbandaufnahme

    Auszug aus BGH, 19.05.2010 - 5 StR 464/09
    a) Als tauglicher Täter des § 138 StGB scheide aus, wer an der geplanten Katalogtat als Täter, Anstifter oder Gehilfe - auch durch Unterlassen - beteiligt ist oder straflose Vorbereitungshandlungen zur Tatplanung beisteuert; die Tat müsse eine völlig fremde sein (vgl. BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732, insoweit in BGHSt 19, 167 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1982, 244; wistra 1992, 348, 349; vgl. ferner Hanack in LK 12. Aufl. § 138 Rdn. 42 m.w.N.).

    Von der Strafbarkeit wegen Verletzung der Anzeigepflicht ebenfalls befreit sei, wer nach Abschluss der Beweisaufnahme der Beteiligung an der nicht angezeigten Tat verdächtig bleibt (BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732; StV 1988, 202; MDR/H 1979, 635; Hanack aaO Rdn. 48; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 138 Rdn. 20/21; aA Schmidhäuser in Festschrift für Bockelmann (1979) S. 683, 697; Westendorf, Die Pflicht zur Verhinderung geplanter Straftaten durch Anzeige 1999 S. 156 m.w.N.).

    Lediglich die Möglichkeit, sich durch die Gebotserfüllung der Beteiligung an der geplanten Straftat selbst verdächtig machen zu können, reiche für den Ausschluss des Tatbestandes indes noch nicht aus (vgl. BGHSt 36, 167, 170; aA Joerden Jura 1990, 633, 638).

    Auch eine Wahlfeststellung zwischen den Vergehen des § 138 StGB und der strafbaren Beteiligung sei auf Grund mangelnder Vergleichbarkeit beider Verhaltensweisen ausgeschlossen; mithin sei der Angeklagte in dieser Konstellation freizusprechen (BGHSt 36, 167, 174; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 1, 2; BGH MDR/H 1979, 635, 636; NStZ 1982, 244; StV 1988, 202).

    Dieser Vorwurf untersteht damit ebenfalls tatrichterlicher Kognition (vgl. BGHSt 32, 215, 219; 36, 167, 169; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 37; BGH NStZ 1993, 50; NStZ-RR 1998, 204; BGH, Urteil vom 24. Januar 2003 - 2 StR 215/02 S. 9, insoweit in BGHSt 48, 183 nicht abgedruckt).

  • BGH, 23.03.1993 - 1 StR 21/93

    Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung, wenn eine Beteiligung an

    Auszug aus BGH, 19.05.2010 - 5 StR 464/09
    a) Als tauglicher Täter des § 138 StGB scheide aus, wer an der geplanten Katalogtat als Täter, Anstifter oder Gehilfe - auch durch Unterlassen - beteiligt ist oder straflose Vorbereitungshandlungen zur Tatplanung beisteuert; die Tat müsse eine völlig fremde sein (vgl. BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732, insoweit in BGHSt 19, 167 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1982, 244; wistra 1992, 348, 349; vgl. ferner Hanack in LK 12. Aufl. § 138 Rdn. 42 m.w.N.).

    Von der Strafbarkeit wegen Verletzung der Anzeigepflicht ebenfalls befreit sei, wer nach Abschluss der Beweisaufnahme der Beteiligung an der nicht angezeigten Tat verdächtig bleibt (BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732; StV 1988, 202; MDR/H 1979, 635; Hanack aaO Rdn. 48; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 138 Rdn. 20/21; aA Schmidhäuser in Festschrift für Bockelmann (1979) S. 683, 697; Westendorf, Die Pflicht zur Verhinderung geplanter Straftaten durch Anzeige 1999 S. 156 m.w.N.).

    Auch eine Wahlfeststellung zwischen den Vergehen des § 138 StGB und der strafbaren Beteiligung sei auf Grund mangelnder Vergleichbarkeit beider Verhaltensweisen ausgeschlossen; mithin sei der Angeklagte in dieser Konstellation freizusprechen (BGHSt 36, 167, 174; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 1, 2; BGH MDR/H 1979, 635, 636; NStZ 1982, 244; StV 1988, 202).

    So hat der Bundesgerichtshof bereits für Täterschaft und Teilnahme (vgl. BGHSt 31, 136, 138; 43, 41, 53; BGH NStZ-RR 1997, 297), Vorsatz und Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 32, 48, 57) sowie insbesondere für die Beteiligung an der Begehungstat und unterlassene Hilfeleistung (vgl. BGHSt 39, 164, 166) entschieden (zum Verhältnis § 323a StGB und Rauschtat vgl. Fischer aaO § 323a Rdn. 11a ff.).

  • BGH, 18.03.2004 - 4 StR 533/03

    Lückenhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf der Beihilfe zum Mord; Hilfeleistung

    Auszug aus BGH, 19.05.2010 - 5 StR 464/09
    Dies stehe einer Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten indes nicht entgegen, denn entsprechend BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 6 sei eine doppelte Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten wegen des zwischen der Katalogtat des § 138 StGB und dem strafbewehrten Verstoß gegen die Anzeigepflicht bestehenden normativethischen Stufenverhältnisses nicht geboten.

    Der 4. Strafsenat hat erklärt, er neige der Annahme eines normativen Stufenverhältnisses zwischen Katalogtat und § 138 StGB (vgl. BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 6) und damit weitergehend einer zwischen beiden bestehenden Rechtsgutsidentität zu.

    Abgesehen davon greift der Einwand mit Blick auf veröffentlichte Zweifel an der bestehenden Rechtsprechung nicht durch (vgl. BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 6; Cramer/SternbergLieben aaO § 138 Rdn. 29; dazu BGHSt 52, 307, 313).

  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 276/86

    Ausscheiden einer Wahlfeststellung zwischen den Vergehen nach § 138

    Auszug aus BGH, 19.05.2010 - 5 StR 464/09
    a) Als tauglicher Täter des § 138 StGB scheide aus, wer an der geplanten Katalogtat als Täter, Anstifter oder Gehilfe - auch durch Unterlassen - beteiligt ist oder straflose Vorbereitungshandlungen zur Tatplanung beisteuert; die Tat müsse eine völlig fremde sein (vgl. BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732, insoweit in BGHSt 19, 167 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1982, 244; wistra 1992, 348, 349; vgl. ferner Hanack in LK 12. Aufl. § 138 Rdn. 42 m.w.N.).

    Von der Strafbarkeit wegen Verletzung der Anzeigepflicht ebenfalls befreit sei, wer nach Abschluss der Beweisaufnahme der Beteiligung an der nicht angezeigten Tat verdächtig bleibt (BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732; StV 1988, 202; MDR/H 1979, 635; Hanack aaO Rdn. 48; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 138 Rdn. 20/21; aA Schmidhäuser in Festschrift für Bockelmann (1979) S. 683, 697; Westendorf, Die Pflicht zur Verhinderung geplanter Straftaten durch Anzeige 1999 S. 156 m.w.N.).

    Auch eine Wahlfeststellung zwischen den Vergehen des § 138 StGB und der strafbaren Beteiligung sei auf Grund mangelnder Vergleichbarkeit beider Verhaltensweisen ausgeschlossen; mithin sei der Angeklagte in dieser Konstellation freizusprechen (BGHSt 36, 167, 174; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 1, 2; BGH MDR/H 1979, 635, 636; NStZ 1982, 244; StV 1988, 202).

  • BGH, 04.08.1992 - 1 StR 382/92

    Rechtmäßigkeit der Annahme einer Tatidentität zwischen einem Mord und einer

    Auszug aus BGH, 19.05.2010 - 5 StR 464/09
    a) Als tauglicher Täter des § 138 StGB scheide aus, wer an der geplanten Katalogtat als Täter, Anstifter oder Gehilfe - auch durch Unterlassen - beteiligt ist oder straflose Vorbereitungshandlungen zur Tatplanung beisteuert; die Tat müsse eine völlig fremde sein (vgl. BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732, insoweit in BGHSt 19, 167 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1982, 244; wistra 1992, 348, 349; vgl. ferner Hanack in LK 12. Aufl. § 138 Rdn. 42 m.w.N.).

    Dieser Vorwurf untersteht damit ebenfalls tatrichterlicher Kognition (vgl. BGHSt 32, 215, 219; 36, 167, 169; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 37; BGH NStZ 1993, 50; NStZ-RR 1998, 204; BGH, Urteil vom 24. Januar 2003 - 2 StR 215/02 S. 9, insoweit in BGHSt 48, 183 nicht abgedruckt).

  • BGH, 07.08.1997 - 1 StR 319/97

    Noch kein Schlußstrich unter Verfahren wegen schwerwiegender Verbrechensserie

    Auszug aus BGH, 19.05.2010 - 5 StR 464/09
    a) Als tauglicher Täter des § 138 StGB scheide aus, wer an der geplanten Katalogtat als Täter, Anstifter oder Gehilfe - auch durch Unterlassen - beteiligt ist oder straflose Vorbereitungshandlungen zur Tatplanung beisteuert; die Tat müsse eine völlig fremde sein (vgl. BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732, insoweit in BGHSt 19, 167 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1982, 244; wistra 1992, 348, 349; vgl. ferner Hanack in LK 12. Aufl. § 138 Rdn. 42 m.w.N.).

    Von der Strafbarkeit wegen Verletzung der Anzeigepflicht ebenfalls befreit sei, wer nach Abschluss der Beweisaufnahme der Beteiligung an der nicht angezeigten Tat verdächtig bleibt (BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732; StV 1988, 202; MDR/H 1979, 635; Hanack aaO Rdn. 48; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 138 Rdn. 20/21; aA Schmidhäuser in Festschrift für Bockelmann (1979) S. 683, 697; Westendorf, Die Pflicht zur Verhinderung geplanter Straftaten durch Anzeige 1999 S. 156 m.w.N.).

  • BGH, 29.11.1963 - 4 StR 390/63
    Auszug aus BGH, 19.05.2010 - 5 StR 464/09
    a) Als tauglicher Täter des § 138 StGB scheide aus, wer an der geplanten Katalogtat als Täter, Anstifter oder Gehilfe - auch durch Unterlassen - beteiligt ist oder straflose Vorbereitungshandlungen zur Tatplanung beisteuert; die Tat müsse eine völlig fremde sein (vgl. BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732, insoweit in BGHSt 19, 167 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1982, 244; wistra 1992, 348, 349; vgl. ferner Hanack in LK 12. Aufl. § 138 Rdn. 42 m.w.N.).

    Von der Strafbarkeit wegen Verletzung der Anzeigepflicht ebenfalls befreit sei, wer nach Abschluss der Beweisaufnahme der Beteiligung an der nicht angezeigten Tat verdächtig bleibt (BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732; StV 1988, 202; MDR/H 1979, 635; Hanack aaO Rdn. 48; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 138 Rdn. 20/21; aA Schmidhäuser in Festschrift für Bockelmann (1979) S. 683, 697; Westendorf, Die Pflicht zur Verhinderung geplanter Straftaten durch Anzeige 1999 S. 156 m.w.N.).

  • BGH, 22.12.1987 - 5 StR 521/87

    Zulässigkeit der Verurteilung wegen Nichtanzeigen geplanter Straftaten bei für

    Auszug aus BGH, 19.05.2010 - 5 StR 464/09
    Von der Strafbarkeit wegen Verletzung der Anzeigepflicht ebenfalls befreit sei, wer nach Abschluss der Beweisaufnahme der Beteiligung an der nicht angezeigten Tat verdächtig bleibt (BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732; StV 1988, 202; MDR/H 1979, 635; Hanack aaO Rdn. 48; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 138 Rdn. 20/21; aA Schmidhäuser in Festschrift für Bockelmann (1979) S. 683, 697; Westendorf, Die Pflicht zur Verhinderung geplanter Straftaten durch Anzeige 1999 S. 156 m.w.N.).

    Auch eine Wahlfeststellung zwischen den Vergehen des § 138 StGB und der strafbaren Beteiligung sei auf Grund mangelnder Vergleichbarkeit beider Verhaltensweisen ausgeschlossen; mithin sei der Angeklagte in dieser Konstellation freizusprechen (BGHSt 36, 167, 174; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 1, 2; BGH MDR/H 1979, 635, 636; NStZ 1982, 244; StV 1988, 202).

  • BGH, 27.01.1982 - 3 StR 437/81

    geplanter Gefängnisausbruch - Keine Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB bei Zusage

    Auszug aus BGH, 19.05.2010 - 5 StR 464/09
    a) Als tauglicher Täter des § 138 StGB scheide aus, wer an der geplanten Katalogtat als Täter, Anstifter oder Gehilfe - auch durch Unterlassen - beteiligt ist oder straflose Vorbereitungshandlungen zur Tatplanung beisteuert; die Tat müsse eine völlig fremde sein (vgl. BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732, insoweit in BGHSt 19, 167 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1982, 244; wistra 1992, 348, 349; vgl. ferner Hanack in LK 12. Aufl. § 138 Rdn. 42 m.w.N.).

    Auch eine Wahlfeststellung zwischen den Vergehen des § 138 StGB und der strafbaren Beteiligung sei auf Grund mangelnder Vergleichbarkeit beider Verhaltensweisen ausgeschlossen; mithin sei der Angeklagte in dieser Konstellation freizusprechen (BGHSt 36, 167, 174; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 1, 2; BGH MDR/H 1979, 635, 636; NStZ 1982, 244; StV 1988, 202).

  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 530/08

    Zeugenvernehmung; Augenscheinseinnahme; Abwesenheit des Angeklagten; Heilung;

    Auszug aus BGH, 19.05.2010 - 5 StR 464/09
    Eine Kompensation in der Rechtsfolge wegen der durch das Verfahren nach § 132 GVG verursachten Verfahrensdauer ist hier nicht veranlasst (vgl. BVerfGE 122, 248, 280; BGH NStZ 2010, 162, 163).
  • BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07

    Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat als Parteien im Sinne des Parteiverrats

  • BGH, 21.12.1983 - 2 StR 578/83

    Frage der Identität der Tat bei Veränderung des Tatbildes zwischen Anklage und

  • BGH, 24.01.2003 - 2 StR 215/02

    Bosenhof-Morde: Verurteilung des Ehemannes bestätigt - Urteil gegen den

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BGH, 27.01.1998 - 1 StR 727/97

    Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub - Beihilfe zur versuchten schweren

  • BGH, 09.03.2010 - 3 ARs 3/10

    Anfrageverfahren; Nichtanzeige geplanter Straftaten; Beihilfe zum Mord;

  • BGH, 13.10.2009 - 5 StR 409/09

    Gesamtstrafenbildung; Strafzumessung

  • BGH, 17.11.1987 - 1 StR 382/87

    Nichtanzeige eines Verbrechens - Anzeigepflicht eines Mittäters - Anwendbarkeit

  • BGH, 09.04.1997 - 3 StR 387/96

    Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot durch Veröffentlichung von

  • BGH, 19.03.1996 - 1 StR 497/95

    Straftatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten; Anwesenheitsrechte von

  • BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82

    leichte Linkskurve - § 323a, § 21 StGB - § 20 StGB, mehrere mögliche BAK

  • BGH, 28.10.1982 - 4 StR 480/82

    Verurteilung wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord - Abgrenzung Täterschaft und

  • BGH, 15.04.1997 - 4 StR 108/97

    Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung,

  • BGH, 16.07.2014 - 5 ARs 39/14

    Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Sie stellt ihrerseits eine Ausnahme von der Entscheidungsregel "in dubio pro reo" dar (vgl. dazu BVerfG - Kammer, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, NStZ-RR 2007, 381, 382, und vom 26. August 2008 - 2 BvR 553/08) und gelangt erst dann zur Anwendung, wenn nach dieser keine eindeutige Tatsachengrundlage zustande kommt, insbesondere keine eindeutige Verurteilung nach einem sachlogischen (vgl. LR/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 129; LK/Dannecker, 12. Aufl., Anh. § 1 Rn. 58, 72 f.) oder aber einem normativethischen Stufenverhältnis (vgl. LK/Dannecker, aaO Rn. 60, 91 f.; LR/Sander, aaO, Rn. 133; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - 5 StR 464/09, BGHSt 55, 148, 150 f.; kritisch: KMR/Stuckenberg, aaO, Rn. 116) der Geschehensabläufe erfolgen kann.

    Der Senat gibt bei dieser Gelegenheit zu erwägen, ob in Fällen der Gesetzesalternativität nicht schon allein die Anwendung des Zweifelssatzes eine eindeutige Verurteilung nach dem im Einzelfall mildesten Gesetz (vgl. dazu RGSt 69, 369, 373) - hier Verurteilung wegen Diebstahls, nicht aber wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei - ermöglichen und so eine Belastung des Angeklagten mit einem alternativen Schuldspruch vermeiden würde (so schon Dreher, MDR 1970, 369, 371; vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - 5 StR 464/09 aaO S. 152).

  • BGH, 27.10.2016 - 4 StR 254/16

    Nichtanzeige geplanter Straftaten; Konkurrenzen

    Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verdacht der Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat fortbesteht (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - 5 StR 464/09, BGHSt 55, 148).

    Dieser Vorwurf untersteht damit ebenfalls tatrichterlicher Kognition (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - 5 StR 464/09 Rn. 19 mwN, insoweit in BGHSt nicht abgedruckt).

  • BGH, 09.11.2017 - 2 StR 320/17

    Postpendenzfeststellung und Wahlfeststellung (Diebstahl und Hehlerei)

    In derartigen Fällen geht eine Verurteilung auf eindeutiger Grundlage im Wege der Postpendenz unter Anwendung des Zweifelssatzes einer gesetzesalternativen Wahlfeststellung vor (vgl. BGHSt 35, 86-90; BGHSt 55, 148-153; BGHR StGB vor § 1 Wahlfeststellung, Postpendenz 3 und 4; BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95 -, NStZ 1995, 500; Beschluss vom 24. Februar 2011 - 4 StR 651/10, NStZ 2011, 510; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 131).
  • BGH, 31.10.2019 - 3 StR 322/19

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der Beihilfe (Förderung der Haupttat;

    Insoweit und im Hinblick auf eine fehlende Strafbarkeit nach 138 StGB (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 10. August 2016 - 2 StR 493/15, BGHR StGB 138 Anzeigepflicht 8; vom 19. Mai 2010 - 5 StR 464/09, BGHSt 55, 148) weist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts hin.
  • LG Essen, 25.05.2020 - 27 KLs 24/19

    Bandendiebstahl, Raub, schwer

    Der Umstand, dass der Angeklagte F auch wegen einer Beteiligung an der Haupttat verdächtig ist, steht einer Verurteilung nach § 138 StGB nicht entgegen (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 19.05.2010, 5 StR 464/09, zitiert nach juris).
  • BGH, 08.07.2013 - 5 StR 178/13

    Verwerfen einer Revision als unbegründet

    Der Verzicht auf eine Verurteilung des Angeklagten L. wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - 5 StR 464/09, BGHSt 55, 148) beschwert diesen nicht.
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Rechtsprechung
   BGH, 25.08.2010 - 1 StR 410/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3875
BGH, 25.08.2010 - 1 StR 410/10 (https://dejure.org/2010,3875)
BGH, Entscheidung vom 25.08.2010 - 1 StR 410/10 (https://dejure.org/2010,3875)
BGH, Entscheidung vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10 (https://dejure.org/2010,3875)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 StGB
    Gesamtstrafenbildung: Starke Erhöhung der Einsatzstrafe

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bemessung der Gesamtstrafe aus vielzähligen Einzelstraftaten von Sexualdelikten unter Hinzuziehung der Gesamtschau des Unrechtsgehalts und der Vornahme einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftatbegehungen

  • rewis.io

    Gesamtstrafenbildung: Starke Erhöhung der Einsatzstrafe

  • ra.de
  • rewis.io

    Gesamtstrafenbildung: Starke Erhöhung der Einsatzstrafe

  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 2; StGB § 54; StPO § 349 Abs. 2
    Anforderungen an die Bemessung der Gesamtstrafe aus vielzähligen Einzelstraftaten von Sexualdelikten unter Hinzuziehung der Gesamtschau des Unrechtsgehalts und der Vornahme einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftatbegehungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3176
  • NStZ 2011, 32
  • NJ 2011, 172
  • JR 2012, 34
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.02.2003 - 2 StR 464/02

    Strafzumessung; Gesamtstrafenbildung (geringes Gewicht der Summe der

    Auszug aus BGH, 25.08.2010 - 1 StR 410/10
    Grundsätzlich lässt nicht jede deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe besorgen, der Tatrichter habe sich rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 12) bei Bemessung der Gesamtstrafe an der Obergrenze des Strafrahmens oder gar an der Summe der Einzelstrafen orientiert.
  • BGH, 23.04.1997 - 3 StR 16/97

    Vorliegen eines besonders schweren Falles vom sexuellen Missbrauch eines Kindes -

    Auszug aus BGH, 25.08.2010 - 1 StR 410/10
    Der Tatrichter kann auch nicht dazu gezwungen werden, eine schuldunangemessene erhöhte Einsatzstrafe festzusetzen, um die rechtsfehlerfreie Verhängung einer tatund schuldangemessenen Gesamtstrafe zu ermöglichen (vgl. auch BGHR StGB § 54 Strafhöhe 1).
  • BGH, 18.09.1995 - 1 StR 463/95

    Gesamtstrafenbildung - Tatenzusammenhang - Strafmilderung - Einzelfallbewertung -

    Auszug aus BGH, 25.08.2010 - 1 StR 410/10
    Dies gilt vor allem bei Sexualstraftaten, wo die insbesondere psychischen Folgen beim Opfer einzelnen Taten nur schwer zugeordnet werden können, aber in ihrem Gesamtgewicht als Ergebnis aller Einzeltaten sicher feststehen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3 mwN).
  • BGH, 03.02.1999 - 2 StR 678/98

    Gesamtstrafenbildung; Serienstraftaten; Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BGH, 25.08.2010 - 1 StR 410/10
    Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn die Gesamtstrafe sich nicht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens befindet oder die gebotene Begründung für die Gesamtstrafe fehlt, oder wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter habe sich von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 2 StR 678/98 - mwN).
  • BGH, 13.11.2008 - 3 StR 485/08

    Gesamtstrafenbildung (enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang);

    Auszug aus BGH, 25.08.2010 - 1 StR 410/10
    Erforderlich ist bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ein eigenständiger Zumessungsakt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08).
  • BGH, 15.08.1989 - 1 StR 382/89

    Versuchsmilderung - Festlegung der Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 25.08.2010 - 1 StR 410/10
    Der Tatrichter hat die Erhöhung der Einsatzstrafe nicht nur durch zulässige (vgl. u.a. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 4) Bezugnahme auf die den Einzelstrafen zugrunde liegenden Strafzumessungserwägungen begründet.
  • BGH, 17.08.1988 - 2 StR 353/88

    Gewichtung der für die Strafzumessung wesentlichen Umstände aufgrund des gewonnen

    Auszug aus BGH, 25.08.2010 - 1 StR 410/10
    Der Tatrichter hat die Erhöhung der Einsatzstrafe nicht nur durch zulässige (vgl. u.a. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 4) Bezugnahme auf die den Einzelstrafen zugrunde liegenden Strafzumessungserwägungen begründet.
  • OLG Koblenz, 09.07.2014 - 2 OLG 3 Ss 198/13

    Gefährliche Körperverletzung: Das Leben gefährdende Behandlung; Erkennen der

    Die neu erkennende Strafkammer wird im Verurteilungsfall zu berücksichtigen haben, dass sich die Bildung einer Gesamtstrafe - anders als in der angefochtenen Entscheidung geschehen - an gesamtstrafenspezifischen Kriterien zu orientieren hat (stg. Rspr., vgl. BGH JR 2012, 35; NJW 2010, 3176; wistra 2010, 264; Beschluss 2 StR 340/10 vom 05.08.2010, juris ; Beschluss 3 StR 71/10 vom 13.11.2008, juris; BGH NStZ 2003, 295; Senat, Beschluss 2 Ss 242/13 vom 21.10.2013; Rissing-van Saan in LK, StGB, 12. Aufl. § 54 Rn. 12; Fischer aaO § 54 Rn. 6 ff. m.w.N.).
  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Indes musste der Nebenkläger in jeder Nacht mit der Begehung einer weiteren Missbrauchstat rechnen, zu der es durchschnittlich in jeder zweiten Nacht auch tatsächlich kam, und war deshalb in den Fällen 4 bis 163 einem ständigen Druck ausgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2011 - 2 StR 446/10 - BeckRS 2011, 3954; BGH, Beschluss vom 25.08.2010 - 1 StR 410/10 - NStZ 2011, 32).
  • OLG Hamm, 21.10.2014 - 1 RVs 82/14

    Freiheitsstrafe bei Diebstahl mit Bagatellschaden zulässig

    Diesen Regelungen (in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass der Summe der Einzelstrafen bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB nur geringes Gewicht zukommt, vgl. BGH, Beschl. v. 25.08.2010 - 1 StR 410/10 - juris) ist also immanent, dass der Täter, der sehr hohe Schäden anrichtet oder viele Straftaten begeht, die gleichzeitig abgeurteilt werden, proportional geringer bestraft wird, als ein Täter nur einer einzelnen Straftat mit eher geringem Schaden.
  • LG Köln, 25.02.2022 - 102 KLs 17/20

    Pfarrer Hans Ue. zu langer Freiheitsstrafe verurteilt

    Hierbei hat sie jedoch auch den gegenläufigen Aspekt in Ansatz gebracht, dass die wiederholte Begehung gleichartiger Sexualstraftaten zum Nachteil desselben Opfers dieses in den permanenten, besonders belastenden Druck versetzten, jederzeit mit einer neuen Tat rechnen zu müssen (vgl. BGH, NJW 2010, 3176).
  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16

    Rüge unzureichender Übersetzungsleistungen durch den Dolmetscher (Möglichkeit der

    Da der Strafzumessung eine "Mathematisierung' ohnehin fremd ist, kann ein Rechtsfehler nicht allein darin gesehen werden, dass die Einsatzstrafe um ein Vielfaches erhöht wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NStZ 2011, 32 und vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 54 Rn. 7a).
  • LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung:

    Dabei sprach der enge sachliche und zeitliche Zusammenhangs der Taten für eine eher geringe Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe; letztlich war für die Kammer aber die Vielzahl der Taten ausschlaggebend für die im Ergebnis erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2010 - 1 StR 410/10, zitiert nach juris, dort Rn. 4).
  • BGH, 13.02.2018 - 4 StR 585/17

    Bildung einer Gesamtstrafe (erforderliche Strafzumessungsüberlegungen:

    Da der Summe der Einzelstrafen bei der Bestimmung der Gesamtstrafe zumeist nur ein geringes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 StR 451/02, NStZ-RR 2003, 295 (Ls); siehe auch BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 2 StR 64/09, NStZ-RR 2009, 200), ist eine nähere Begründung aber erforderlich, wenn sich die Gesamtstrafe der durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Obergrenze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hierfür nicht von selbst aus den Feststellungen ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, aaO, 107; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, aaO, 271; Urteil vom 6. Oktober 1955 - 3 StR 279/55, aaO, 210 f.; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NStZ 2011, 32 (zur starken Erhöhung der Einsatzstrafe)).

    Fehlt es in einem solchen Fall an einer näheren Begründung, ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich der Tatrichter bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht an den hierfür maßgeblichen Kriterien, sondern - rechtsfehlerhaft - an der Summe der Einzelstrafen orientiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16; Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, aaO, mwN).

  • BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt: umfassende Würdigung der

    Da der Strafzumessung eine "Mathematisierung' fremd ist, kann - anders als der Revisionsführer meint - ein Rechtsfehler nicht allein darin gesehen werden, dass die Einsatzstrafe auf das etwa Zweieinhalbfache erhöht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NStZ 2011, 32; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 54 Rn. 7a).

    Eine ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe kann (jedenfalls beim Fehlen einer tragfähigen Begründung) die letztgenannte Besorgnis begründen (BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NStZ 2011, 32 mwN).

  • BGH, 12.09.2012 - 5 StR 425/12

    Begründung der Gesamtstrafenhöhe (Unzulässigkeit der strafschärfenden

    Für die erneut durchzuführende Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass an die Begründung der Gesamtstrafenhöhe umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert (BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NJW 2010, 3176; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 54 Rn. 7a mwn).
  • BGH, 03.05.2011 - 1 StR 100/11

    Gesamtstrafenbildung bei einer Reihe von gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten

    Der Tatrichter darf sich bei der Gesamtstrafenbildung nicht von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10).
  • BGH, 26.01.2011 - 2 StR 446/10

    Bemessung der Gesamtstrafe (sinkende Hemmschwelle); Verfahrensbeendende

  • BGH, 18.02.2021 - 2 StR 7/21

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Tatfolgen einer Serie von

  • LG Köln, 08.02.2019 - 106 KLs 3/15
  • BGH, 04.06.2019 - 3 StR 199/19

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt; Darlegung der bestimmenden

  • BGH, 12.04.2011 - 5 StR 101/11

    Gesamtstrafenbildung; eigene Strafzumessung des Revisionsgerichts;

  • LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
  • OLG Koblenz, 21.10.2013 - 2 Ss 142/13

    Strafurteil wegen gewerbsmäßigen Betrugs: Kriterien für die Bildung einer

  • LG Kleve, 01.03.2021 - 120 KLs 38/20
  • BGH, 10.07.2012 - 1 StR 292/12

    Verwerfen einer Revision als unbegründet

  • OLG Dresden, 12.08.2014 - 1 OLG 13 Ss 191/14

    Mindeslohn 1 statt Mindestlohn 2 gezahlt: Geschäftsführer macht sich strafbar!

  • OLG Schleswig, 17.04.2018 - 1 Ws 102/18

    Grundsätzlich bindet ein nach Beginn der Hauptverhandlung ergangener

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