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   BGH, 27.10.2010 - 2 StR 331/10   

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https://dejure.org/2010,5524
BGH, 27.10.2010 - 2 StR 331/10 (https://dejure.org/2010,5524)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2010 - 2 StR 331/10 (https://dejure.org/2010,5524)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10 (https://dejure.org/2010,5524)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 338 Nr. 7 StPO; § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO
    Absoluter Revisionsgrund der unbeachteten Urteilsabsetzungsfrist (tatsächliche Verhinderung an der Unterschriftsleistung: Grenzen des Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden und Einsatz eines Proberichters)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 275 Abs 2 S 1 StPO
    Frist und Form der Urteilsniederschrift im Strafverfahren: Anforderungen an die Bemühungen zur Erlangung der Urteilsunterschrift eines an ein anderes Gericht versetzten Richters

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 275 Abs 2 S 1 StPO
    Frist und Form der Urteilsniederschrift im Strafverfahren: Anforderungen an die Bemühungen zur Erlangung der Urteilsunterschrift eines an ein anderes Gericht versetzten Richters

  • Wolters Kluwer

    Versetzung eines Richters an ein anderes Gericht als hinreichender Grund für die Verhinderung an der Unterschriftleistung unter ein Strafurteil

  • rewis.io

    Frist und Form der Urteilsniederschrift im Strafverfahren: Anforderungen an die Bemühungen zur Erlangung der Urteilsunterschrift eines an ein anderes Gericht versetzten Richters

  • ra.de
  • rewis.io

    Frist und Form der Urteilsniederschrift im Strafverfahren: Anforderungen an die Bemühungen zur Erlangung der Urteilsunterschrift eines an ein anderes Gericht versetzten Richters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275 Abs. 1 S. 2; StPO § 338 Nr. 7
    Versetzung eines Richters an ein anderes Gericht als hinreichender Grund für die Verhinderung an der Unterschriftleistung unter ein Strafurteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 358
  • StV 2011, 210
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.05.1988 - 1 StR 176/88

    Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 27.10.2010 - 2 StR 331/10
    Zwar kann die Versetzung an ein anderes Gericht - wie hier die Versetzung an das Amtsgericht Bad Arolsen - im Einzelfall der Unterzeichnung des Urteils entgegenstehen (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1 und 3; BGH NStZ-RR 1999, 46; 2003, 288 (B) sowie Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 275 Rn. 23).
  • BGH, 10.02.1998 - 4 StR 634/97

    Umdeutung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Antrag auf

    Auszug aus BGH, 27.10.2010 - 2 StR 331/10
    Zwar kann die Versetzung an ein anderes Gericht - wie hier die Versetzung an das Amtsgericht Bad Arolsen - im Einzelfall der Unterzeichnung des Urteils entgegenstehen (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1 und 3; BGH NStZ-RR 1999, 46; 2003, 288 (B) sowie Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 275 Rn. 23).
  • BGH, 29.07.2009 - 2 StR 91/09

    Schuldsprüche in Betrugsverfahren wegen Verkauf eines angeblichen Krebsmittels

    Auszug aus BGH, 27.10.2010 - 2 StR 331/10
    Nach Aufhebung dieses Urteils nur in den Strafaussprüchen durch Beschluss des Senats vom 29. Juli 2009 - 2 StR 91/09 - hat das Landgericht Kassel aufgrund einer am zweiten Verhandlungstag erfolgten Verständigung gegen den Angeklagten K. nunmehr eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten P. eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt.
  • BGH, 26.04.2006 - 5 StR 21/06

    Urteilsabsetzungsfrist (keine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung eines

    Auszug aus BGH, 27.10.2010 - 2 StR 331/10
    Bei der Unterzeichnung eines Strafurteils handelt es sich nämlich um ein dringliches unaufschiebbares Dienstgeschäft, weshalb der Vorsitzende verpflichtet ist, rechtzeitig organisatorische Vorsorge für die Erfüllung dieser Pflicht zu treffen (BGH NStZ 2006, 586).
  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 352/15

    Absetzung des Urteils (Unterschrift der mitwirkenden Richter; urlaubsbedingte

    (1) Nach in der Sache übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Vorsitzenden ein Spielraum hinsichtlich der Annahme der Verhinderung eines Beisitzers aus tatsächlichen Gründen zu (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215; vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96; BGH, Beschluss vom 14. September 2011 - 5 StR 331/11, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 8 sowie Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f.).

    Teils wird dieser Spielraum als Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verstanden (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215; vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96), teils als Beurteilungsspielraum gedeutet (BGH, Beschlüsse vom 14. September 2011 - 5 StR 331/11, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 8 und vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f.).

    Dabei handelte es sich jeweils um Konstellationen, in denen die (mögliche) Verhinderung eines an der Entscheidung mitwirkenden Richters auf dessen mittlerweile erfolgten Versetzung bzw. Abordnung an ein anderes Gericht beruhte (so auch in der BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f. zugrunde liegenden Verfahrenslage).

    Sollte der Beschluss des 2. Strafsenats vom 27. Oktober 2010 (2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f.) so zu verstehen sein, dass das Revisionsgericht anhand von Aspekten wie etwa dem Umfang des fraglichen Urteils, dem bis zum Ablauf der Absetzungsfrist noch zur Verfügung stehenden Zeitraum o.ä.

    (vgl. BGH, aaO NStZ 2011, 358) vollumfänglich eigenständig die tatsächliche Verhinderung des betroffenen Richters prüfen darf, würde der Senat dem auch für Fälle der Versetzung oder Abordnung nicht folgen wollen.

  • BGH, 27.01.2021 - 1 StR 495/20

    Unterzeichnung des Urteils durch alle mitwirkenden Richter (Verhinderungsvermerk:

    Vollständig zu den Akten gelangt ist ein Urteil nur dann, wenn es entweder von allen an der Entscheidung mitwirkenden Richtern unterzeichnet ist (vgl. § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) oder eine etwaige Verhinderung (z.B. die Versetzung an ein anderes Gericht, die im Einzelfall der Unterzeichnung des Urteils entgegenstehen kann, vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - 2 StR 271/13 Rn. 7 und vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10 Rn. 7 mwN) unter dem Urteil ordnungsgemäß vermerkt (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO) und innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist unterschrieben worden ist.
  • OLG München, 11.03.2020 - 10 U 2150/18

    Keine Haftung der Kfz-Haftpflicht bei Bahnsuizid

    Dieser Umstand stellt keine Verhinderung an der Unterschriftsleistung dar (vergleiche BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010, 2 StR 331/10 [juris]), da der Ausgeschiedene im Bundesland Bayern und Bezirk des OLG München Richter geblieben ist.
  • BGH, 26.09.2013 - 2 StR 271/13

    Rechtzeitige Urteilsabsetzung (Unterschrift aller beteiligten Berufsrichter:

    Die Unterzeichnung eines Strafurteils ist ein dringliches unaufschiebbares Dienstgeschäft (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358), dessen Vornahme nur ausnahmsweise wegen anderer Dienstgeschäfte zurückzustehen hat.

    Zwar kann die Versetzung an ein anderes Gericht - wie hier die Versetzung an das Thüringer Oberlandesgericht - im Einzelfall der Unterzeichnung des Urteils entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 mwN).

  • BGH, 08.06.2011 - 3 StR 95/11

    Serienstraftaten (Teilfreispruch); Verfall (entgegenstehende Ansprüche

    bb) Bei der Beurteilung, ob ein Richter aus tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, das Urteil zu unterschreiben, steht dem Vorsitzenden ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358; Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02; Beschluss vom 10. Februar 1998 - 4 StR 634/97, NStZ-RR 1999, 46; Urteil vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96).

    Zu Recht weisen sie darauf hin, dass der Vorsitzende im Falle zulässiger Ausschöpfung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO verpflichtet ist, rechtzeitig organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, welche die Unterzeichnung des Urteils durch den Beisitzer sicherstellen (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358; Beschluss vom 26. April 2006 - 5 StR 21/06, NStZ 2006, 586; Beschluss vom 23. Januar 1991 - 3 StR 415/90, NStZ 1991, 297; Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 448/78, BGHSt 28, 194).

  • BGH, 31.10.2019 - 3 StR 261/19

    Elternzeit als geeigneter Grund zur Hinderung an der Unterzeichnung des Urteils;

    Dienstgeschäfte, zu denen auch die Unterzeichnung eines Strafurteils zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358; KK/Greger, StPO, 8. Aufl., § 275 Rn. 29), können dem Richter in der Elternzeit nicht abverlangt werden, denn ihre Inanspruchnahme hat eine Befreiung von der Dienst- bzw. Arbeitspflicht - ohne Fortzahlung der Bezüge - zur Folge (vgl. ErfK/Gallner, 19. Aufl., BEEG § 15 Rn. 10, 25).
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