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   BGH, 05.05.2011 - 3 StR 57/11   

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https://dejure.org/2011,12936
BGH, 05.05.2011 - 3 StR 57/11 (https://dejure.org/2011,12936)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2011 - 3 StR 57/11 (https://dejure.org/2011,12936)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - 3 StR 57/11 (https://dejure.org/2011,12936)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 267 StPO
    Schwerer Raub unter Einsatz einer Waffe: Notwendige Urteilsfeststellungen bei Verwendung einer - geladenen - Schreckschusspistole

  • Wolters Kluwer

    Nähere Bescheibung der Schusswaffe ist wegen der Benennung der Waffe nicht erforderlich; Erforderlichkeit einer näheren Bescheibung der Schusswaffe bei Benennung der Waffe

  • rewis.io

    Schwerer Raub unter Einsatz einer Waffe: Notwendige Urteilsfeststellungen bei Verwendung einer - geladenen - Schreckschusspistole

  • ra.de
  • rewis.io

    Schwerer Raub unter Einsatz einer Waffe: Notwendige Urteilsfeststellungen bei Verwendung einer - geladenen - Schreckschusspistole

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1
    Erforderlichkeit einer näheren Bescheibung der Schusswaffe bei Benennung der Waffe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 702
  • NStZ-RR 2012, 302
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.09.2009 - 3 StR 297/09

    Raub; räuberischer Diebstahl; besonders schwerer Fall (Urteilsformel)

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - 3 StR 57/11
    Allerdings hat der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt in der Urteilsformel zum Ausdruck zu kommen (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101 mwN; vgl. auch Fischer aaO § 250 Rn. 2).
  • BGH, 14.11.2001 - 3 StR 352/01

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff der Waffe);

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - 3 StR 57/11
    Zum anderen ergibt sich hier aufgrund der mitgeteilten konkreten Typenbezeichnung die Bauweise der Pistole (s. dazu BGH, Urteil vom 14. November 2001 - 3 StR 352/01).
  • BGH, 09.02.2010 - 3 StR 17/10

    Besonders schwerer Raub (Verwenden einer Schreckschusswaffe; notwendige

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - 3 StR 57/11
    Hieraus ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, jedoch aufgrund der mitgeteilten näheren Umschreibung, dass der Angeklagte eine geladene Schreckschusswaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt, verwendete und mithin den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390; kritisch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 244 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - 3 StR 57/11
    Hieraus ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, jedoch aufgrund der mitgeteilten näheren Umschreibung, dass der Angeklagte eine geladene Schreckschusswaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt, verwendete und mithin den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390; kritisch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 244 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 10.03.2016 - 3 StR 347/15

    Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ohne Genehmigung

    Aufgrund der mitgeteilten konkreten Typenbezeichnung ist es dem Senat jedoch anhand allgemein zugänglicher Quellen möglich nachzuvollziehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702), dass es sich bei Molykote FS 3451 - wie von Position 1C006 b) 2. Anhang I Dual-Use-VO vorausgesetzt - um ein Schmiermittel handelt, dessen Hauptbestandteil ein fluoriertes, flüssiges Silikon mit einer kinematischen Viskosität kleiner als 5.000 mm²/s, gemessen bei 25° C ist.
  • BGH, 08.11.2011 - 3 StR 310/11

    Beihilfe; Gehilfe (Vorsatz; Zeitpunkt; Bestimmtheit); Beihilfehandlung

    Allerdings hat der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt der vom Angeklagten verwirklichten Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Urteilsformel zum Ausdruck zu kommen (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11 mwN).
  • BGH, 31.07.2012 - 3 StR 232/12

    Finale Verknüpfung bei Raub und räuberischer Erpressung; mangelnde Einsichts- und

    Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten (richtig: "besonders", vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702) schweren Raubes nicht.
  • BGH, 20.01.2015 - 3 StR 523/14

    Notwendigkeit von Feststellungen zu Beschaffenheit und Bauweise einer

    Auch eine Typenbezeichnung oder eine sonstige Beschreibung der verwendeten Schreckschusspistole, die eine Beurteilung ihrer bauartbedingten Wirkungsweise im Revisionsverfahren ermöglicht hätte (vgl. insoweit etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702; Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14, juris Rn. 4 mwN), findet sich in dem angefochtenen Urteil nicht.
  • BGH, 11.11.2014 - 3 StR 451/14

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (fehlende Feststellungen zum

    Aus dieser konkreten Typenbezeichnung ergibt sich die Bauweise der Pistole mit Mündung nach vorne; denn die Typenbezeichnung ermöglicht es dem Revisionsgericht, die Bauweise aus einer jedermann zugänglichen Quelle (Internet) im Sinne der Allgemeinkundigkeit zuverlässig festzustellen (vgl. BGH, Urteil 3 4 vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 337 Rn. 25 i.V.m. § 244 Rn. 51 je mwN).
  • BGH, 20.01.2016 - 4 StR 528/15

    Bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Hieraus ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, jedoch noch hinreichend aufgrund der mitgeteilten näheren Umschreibung, dass es sich um eine Schreckschusswaffe handelte, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt, das Tatbestandsmerkmal der Waffe im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG demnach erfüllt ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 3; Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14, NStZ-RR 2015, 77).
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