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   OLG Hamburg, 08.03.2011 - 2 - 39/10 (REV) - 1 Ss 104/10   

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https://dejure.org/2011,32247
OLG Hamburg, 08.03.2011 - 2 - 39/10 (REV) - 1 Ss 104/10 (https://dejure.org/2011,32247)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2011 - 2 - 39/10 (REV) - 1 Ss 104/10 (https://dejure.org/2011,32247)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. März 2011 - 2 - 39/10 (REV) - 1 Ss 104/10 (https://dejure.org/2011,32247)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Leichtfertige Geldwäsche: Erforderliche Feststellungen des Tatrichters

  • Justiz Hamburg

    § 261 Abs 1 S 1 StGB, § 261 Abs 1 S 2 Nr 4 Buchst a StGB, § 261 Abs 5 StGB, § 263a StGB
    Leichtfertige Geldwäsche: Erforderliche Feststellungen des Tatrichters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 523
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 22.12.1998 - HEs 233/98
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.03.2011 - 2-39/10
    aa) In objektiver Hinsicht muss unter anderem die konkrete Vortat einer Geldwäsche in ihren wesentlichen tatsächlichen Merkmalen festgestellt werden (s. auch OLG Köln in StV 1999, 156, 161 f.); allein die tatrichterliche Gewissheit eines deliktischen Ursprungs des betroffenen Gegenstandes reicht nicht aus (vgl. BGH in StV 2000, 67).
  • OLG Hamburg, 11.04.1994 - 2 Ss 4/94
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.03.2011 - 2-39/10
    Einer Verurteilung wegen Geldwäsche trotz nicht ausgeschlossener Beteiligung an der Vortat stünde § 261 Abs. 9 S. 2 StGB nicht entgegen (zur Postpendenz vgl. allg. Senat in MDR 1994, 712; speziell zu § 261 StGB BGH in NStZ 1995, 500).
  • BGH, 21.06.1995 - 2 StR 157/95

    Umtausch von Lösegeld - §§ 264, 266 StPO, prozessualer Tatbegriff:

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.03.2011 - 2-39/10
    Einer Verurteilung wegen Geldwäsche trotz nicht ausgeschlossener Beteiligung an der Vortat stünde § 261 Abs. 9 S. 2 StGB nicht entgegen (zur Postpendenz vgl. allg. Senat in MDR 1994, 712; speziell zu § 261 StGB BGH in NStZ 1995, 500).
  • BGH, 24.06.2008 - 5 StR 89/08

    Vortaten der Geldwäsche (gewerbsmäßige Untreue des Täters; unzureichende

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.03.2011 - 2-39/10
    Damit fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zu einer Gewerbs- oder Bandenmäßigkeit der Vortatbegehung, wie sie gemäß § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4a) StGB Tatbestandsvoraussetzung der Geldwäsche ist (vgl. BGH in JR 2008, 478, 479).
  • OLG Zweibrücken, 28.01.2010 - 4 U 133/08

    Bereicherungsanspruch einer Bank: Anspruch gegen einen Bankkunden wegen Phishings

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.03.2011 - 2-39/10
    Auf ein Vorliegen gewerbsmäßigen Handelns kann zwar grundsätzlich auch aus Indiztatsachen etwa zu einer besonders professionellen Vorgehensweise (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Januar 2010, Az.: 4 U 133/08, betreffend einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 261 Abs. 2, 263a Abs. 1 StGB) oder aus Feststellungen zur Begehung mehrerer Computerbetrügereien durch den- bzw. dieselben Vortäter (vgl. Neuheuser in NStZ 2008, 492, 494) geschlossen werden.
  • OLG Karlsruhe, 21.11.2008 - 3 Ss 100/08

    Straflosigkeit der Weiterleitung durch "Phishing" erlangter Geldbeträge ohne

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.03.2011 - 2-39/10
    Deshalb wird das neue Tatgericht in vorstehend ausgeführtem Sinne genauer herauszuarbeiten haben, von welcher bzw. welchen Tatbestandsalternativen als gegeben es ausgeht (zum Meinungsstand bezüglich der einzelnen Tatbestandsalternativen des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB vgl. OLG Karlsruhe in NStZ 2009, 269; Fischer, a.a.O., § 261 Rdn. 20 ff.; Neuheuser in MünchKommStGB, § 261 Rdn. 60 ff.; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 261 Rdn. 3, 13 ff.; Hoyer in SK-StGB, § 261 Rdn. 15 ff.; Jahn in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 261 Rdn. 33 ff.; Neuheuser in NStZ 2008, 492, 494 ff.; Goeckenjan in wistra 2008, 128, 133 ff.; Kögel in wistra 2007, 206).
  • BGH, 13.11.2003 - 3 StR 359/03

    Kognitionspflicht hinsichtlich der angeklagten Tat (Bezeichnung; Identität;

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.03.2011 - 2-39/10
    a) Die für erwiesen erachteten objektiven Tatsachen sowie der dazugehörende innere Tatbestand sind regelmäßig in einer geschlossenen, knappen Darstellung darzulegen, und zwar so vollständig, dass in den konkreten Tatsachen der abstrakte Straftatbestand erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2003, Az.: 3 StR 359/03).
  • OLG Karlsruhe, 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16

    Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen Geldwäsche: Erfüllung des Merkmals der

    Für eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche ist es demgegenüber grundsätzlich erforderlich, die wesentlichen tatsächlichen Merkmale der jeweiligen Vortat festzustellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2012, 3 (5) Ss 653/11; OLG Hamburg, NStZ 2011, 523; KG, Beschluss vom 13.06.2012, (4) 121 Ss 79/12).

    b) Hinsichtlich der subjektiven Tatseite setzt eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche den Vorwurf der Leichtfertigkeit tragende konkrete Feststellungen sowohl hinsichtlich der Vortat als solcher als auch - soweit gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB erforderlich - hinsichtlich deren gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung voraus (BGH, NZWiSt 2015, 195, 196; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2012, 3 (5) Ss 653/11; OLG Hamburg, NStZ 2011, 523 f.; KG, Beschluss vom 13.06.2012, (4) 121 Ss 79/12).

  • KG, 02.04.2012 - 161 Ss 30/12

    Untreue: Ermittlung des Vermögensnachteils bei Insolvenz des Geschädigten;

    Für eine betreffend die gesondert verfolgte Ehefrau des Angeklagten vorliegend allein in Betracht kommende gewerbsmäßige Untreue fehlt es indes in den Gründen des angefochtenen Urteils an jeglichen erforderlichen (vgl. Hans. OLG Hamburg NStZ 2011, 523) Ausführungen und Belegen.

    Hinzu kommt, dass sich dem Urteil auch nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, welche der Tatalternativen des § 261 Abs. 1 StGB vorliegen soll (vgl. Hans. OLG Hamburg NStZ 2011, 523, 524), zumal wegen der naheliegenden tatsächlichen Verfügungsbefugnis auch des Angeklagten über die auf seinen Namen laufenden Konten und Depots auch die Alternative des Verwahrens im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht käme (vgl. KG, Beschluss vom 4. August 2010 - (4) 1 Ss 167/10 (151/10) -).

  • KG, 13.06.2012 - 121 Ss 79/12

    Anforderungen an die Feststellungen einer Vortat

    Die Vortat muss in ihren wesentlichen tatsächlichen Merkmalen festgestellt werden; die tatrichterliche Überzeugung eines allgemeinen deliktischen Ursprungs reicht nicht aus (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2011 - 2-39/10- = NStZ 2011, 523).
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