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   BGH, 03.08.2011 - 2 StR 167/11   

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https://dejure.org/2011,8905
BGH, 03.08.2011 - 2 StR 167/11 (https://dejure.org/2011,8905)
BGH, Entscheidung vom 03.08.2011 - 2 StR 167/11 (https://dejure.org/2011,8905)
BGH, Entscheidung vom 03. August 2011 - 2 StR 167/11 (https://dejure.org/2011,8905)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO
    Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Freispruch

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Überprüfung des Freispruchs eines Angeklagten vom Vorwurf eines Verdeckungsmordes; Notwendigkeit einer näheren Dokumentation früherer Einlassungen der Angeklagten zu sämtlichen Indiztatsachen in einem Strafurteil

  • rewis.io

    Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Freispruch

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Freispruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261
    Revisionsgerichtliche Überprüfung des Freispruchs eines Angeklagten vom Vorwurf eines Verdeckungsmordes; Notwendigkeit einer näheren Dokumentation früherer Einlassungen der Angeklagten zu sämtlichen Indiztatsachen in einem Strafurteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 227
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.06.2011 - 5 StR 26/11

    Freispruch (lückenhafte Beweiswürdigung; Urteilsgründe; revisionsgerichtliche

    Auszug aus BGH, 03.08.2011 - 2 StR 167/11
    Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ferner, ob überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr. vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - 5 StR 26/11 mwN).
  • BGH, 14.08.1996 - 3 StR 183/96

    Überschreitung der Grenze richterlicher Überzeugungsbildung - Unterlassene

    Auszug aus BGH, 03.08.2011 - 2 StR 167/11
    Ein weiterer Rechtsfehler ist aber darin zu sehen, dass das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft der Angeklagten sprechenden Indizien nicht in ausreichendem Maße vorgenommen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdigung unzureichende 1; BGH NStZ 2002, 48; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 33).
  • BGH, 12.09.2001 - 2 StR 172/01

    Anforderungen an die Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung; Prüfungspflicht bei

    Auszug aus BGH, 03.08.2011 - 2 StR 167/11
    Ein weiterer Rechtsfehler ist aber darin zu sehen, dass das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft der Angeklagten sprechenden Indizien nicht in ausreichendem Maße vorgenommen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdigung unzureichende 1; BGH NStZ 2002, 48; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 33).
  • BGH, 16.08.1995 - 2 StR 94/95

    Zur Beweiswürdigung und Bewertung der Einlassung des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 03.08.2011 - 2 StR 167/11
    Ein grundlegender Mangel des Urteils liegt bereits darin, dass eine bei der hier gegebenen Beweislage unerlässliche nähere Dokumentation früherer Einlassungen der Angeklagten zu sämtlichen Indiztatsachen fehlt, weshalb dem Revisionsgericht eine Überprüfung unmöglich ist, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6).
  • BGH, 25.08.2022 - 3 StR 359/21

    Urteil im Verfahren zur Ermordung des Dr. Lübcke u.a. rechtskräftig

    Das Fehlen einer geschlossenen Darstellung wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten bzw. der Angaben des einzigen Belastungszeugen in der Hauptverhandlung und - jedenfalls bei mangelnder Konstanz der Aussage - auch der im Ermittlungsverfahren kann einen Darstellungsmangel begründen (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 92/14, NStZ-RR 2015, 52 f.; vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 Rn. 14; vom 30. September 2010 - 4 StR 150/10, juris Rn. 23; zu Angaben im Ermittlungsverfahren vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2011 - 2 StR 167/11, NStZ 2012, 227, 228; vgl. auch Urteil vom 16. August 1995 - 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6).
  • BGH, 10.02.2016 - 2 StR 533/14

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit (Mitwirkung des Richter in einem

    Damit hat das Landgericht - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat, Urteil vom 3. August 2011 - 2 StR 167/11, NStZ 2012, 227, 228) - die Beweisanzeichen nicht nur isoliert bewertet, sondern auch zusammenfassend gewürdigt.
  • BGH, 03.06.2015 - 5 StR 55/15

    Rechtsfehlerhafte tatrichterliche Beweiswürdigung (Umfang der

    Seine diesbezüglichen polizeilichen Angaben sind in den Urteilsgründen lediglich so bruchstückhaft und verstreut mitgeteilt worden, dass keine revisionsgerichtliche Überprüfung erfolgen kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. August 2011 - 2 StR 167/11, NStZ 2012, 227, 228, und vom 7. Juni 2011 - 5 StR 26/11).
  • KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 106/16

    § 24a StVG bei angeblich unbewusster Alkoholaufnahme

    Es gibt zwar die den Fahrlässigkeitsvorwurf in Frage stellende Einlassung des Betroffenen wieder und erörtert sie, unterlässt es aber, auch die gegen den Betroffenen sprechenden Umstände in gleicher Weise darzustellen und zu erörtern (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 338, NStZ 2012, 227; Meyer-Goßner/Schmidt, StPO 58. Aufl., § 267 Rn. 33).
  • LG Bonn, 02.07.2014 - 24 KLs 920 Js 887/12

    Mordprozess ohne Leiche: elf Jahre Haft wegen Totschlags

    Sie geht aufgrund der gebotenen Gesamtbewertung aller be- und entlastenden Beweisanzeichen (vgl. BGH NStZK-RR 2000, 45 ff; BGH NStZ 2012, 227 ff) davon aus, dass.
  • BayObLG, 22.08.2022 - 204 StRR 203/22

    Beweiswürdigung, Vollziehbar Ausreisepflichtige, Zumutbarkeit, Urteilsgründe,

    In diesem Zusammenhang liegt ein grundlegender Mangel des Urteils zudem darin, dass sich den dortigen Ausführungen nicht entnehmen lässt, wie sich der Angeklagte eingelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 03.08.2011 - 2 StR 167/11, NStZ 2012, 227, juris Rn. 9).
  • BayObLG, 11.07.2022 - 203 StRR 159/22

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil vom Vorwurf des unterlaubten

    Ein grundlegender Mangel des Urteils liegt jedoch bereits darin, dass sich den Ausführungen des Urteils nicht entnehmen lässt, ob und wie sich der Angeklagte eingelassen hat (vgl. BGH NStZ 2012, 227).
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