Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.12.2011

Rechtsprechung
   BGH, 10.01.2012 - 4 StR 632/11   

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https://dejure.org/2012,1097
BGH, 10.01.2012 - 4 StR 632/11 (https://dejure.org/2012,1097)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2012 - 4 StR 632/11 (https://dejure.org/2012,1097)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2012 - 4 StR 632/11 (https://dejure.org/2012,1097)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafrecht: Tankbetrug ist Strafbar - aber nicht immer

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Tankbetrug an der SB-Tankstelle

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    (Kostenfreies) Selbstbedienungstanken - Unterschlagung - Betrug - Diebstahl - was ist es?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Selbstbedienungstanken ohne Zahlungsabsicht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Benzin - "Benzindiebstahl"

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Schwarztanken ist Betrug

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zum "Schwarztanken": Tanken ohne zu Bezahlen ist als Betrug bzw. versuchter Betrug strafbar - Bemerkt der Betreiber den Tankvorgang nicht, liegt versuchter Betrug vor

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1092
  • NStZ 2012, 324
  • NZV 2012, 248
  • StV 2012, 465
  • JR 2012, 472
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.05.1983 - 4 StR 121/83

    Tankstelle - §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, bei Bedienung einer

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - 4 StR 632/11
    Da der Täter schon beim Einfüllen mit dem Willen handelt, sich das Benzin zuzueignen, kommt eine Bestrafung wegen Unterschlagung schon wegen deren Subsidiarität (§ 246 Abs. 1 StGB) auch dann nicht in Betracht, wenn er durch den - versuchten oder vollendeten - Betrug nur den Besitz und nicht bereits das Eigentum an diesem erlangt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 - 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 4 StR 254/09, NStZ 2009, 694 jeweils mwN).
  • BGH, 28.07.2009 - 4 StR 254/09

    Betrug und Diebstahl beim "Tanken ohne zu bezahlen" (Irrtum; Vollendung;

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - 4 StR 632/11
    Da der Täter schon beim Einfüllen mit dem Willen handelt, sich das Benzin zuzueignen, kommt eine Bestrafung wegen Unterschlagung schon wegen deren Subsidiarität (§ 246 Abs. 1 StGB) auch dann nicht in Betracht, wenn er durch den - versuchten oder vollendeten - Betrug nur den Besitz und nicht bereits das Eigentum an diesem erlangt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 - 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 4 StR 254/09, NStZ 2009, 694 jeweils mwN).
  • OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12

    Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den

    In einem solchen Fall ist aber regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen, wenn das Bestreben des Täters - wie im vorliegenden Fall - von Anfang an darauf gerichtet war, das Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten ( BGH NJW 1983, 2827; NStZ 2009, 694; NJW 2012, 1092, 1093; Beschluss vom 19.12.2012 - 4 StR 497/12, juris).

    Durch das Einfüllen des Kraftstoffs hatte der Angeklagte möglicherweise das Eigentum oder jedenfalls - wenn die Freischaltung der Zapfsäule nur als Angebot zu einer durch Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingten Übereignung zu sehen sein sollte (Beckmann in jurisPK, BGB, § 929 Rn. 34 m.w.N.) - den Besitz an dem Kraftstoff, mithin einen Vermögensvorteil i.S. des § 263 StGB erlangt (BGH NJW 1983, 2827; NJW 2012, 1092).

    Auch hat sich der Unrechtsgehalt der Taten trotz der Einordnung als Versuch nicht wesentlich geändert (vgl. BGH NJW 2012, 1092, 1093).

  • BGH, 09.03.2016 - 4 StR 60/16

    Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (Dauerdelikt: keine Unterbrechung durch

    bis 9. der Urteilsgründe zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs, da das Dauerdelikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch den kurzen Tankaufenthalt und den dabei begangenen Betrugsversuch (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 4 StR 632/11, NStZ 2012, 324) nicht unterbrochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2003 - 4 StR 438/03, VRS 2004, 214), sondern insofern Tateinheit vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 5 StR 268/09, BGHR StVG § 21 Konkurrenzen 2).
  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 497/12

    Betrug an Selbstbedienungstankstellen (Verfügung des Tankstellenpersonals;

    In einem solchen Fall ist aber regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen, wenn das Bestreben des Täters - wie im vorliegenden Fall - von Anfang an darauf gerichtet war, das Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten (BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 - 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; Beschluss vom 28. Juli 2009 - 4 StR 254/09, NStZ 2009, 694; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 4 StR 632/11, NStZ 2012, 324).
  • BGH, 08.11.2022 - 5 StR 318/22

    Betrug beim Selbstbedienungstanken; Abgrenzung von Raub und räuberischer

    Wird der unter Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft durchgeführte Tankvorgang - wie hier - nicht vom Tankstellenpersonal bemerkt, ist der Täter wegen versuchten Betruges zu verurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 4 StR 632/11, NJW 2012, 1092 f.; vom 9. März 2021 - 6 StR 74/21).
  • KG, 06.05.2016 - 121 Ss 56/16

    Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes zur Urkundenfälschung;

    Denn es liegt lediglich ein versuchter Betrug vor, wenn ein Täter an einer Selbstbedienungstankstelle tankt, ohne vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeitern bemerkt zu werden (vgl. BGH NJW 2012, 1092 ; wobei in dem dortigen Fall eine bloße Änderung des Schuldspruchs erfolgte, die vorliegend schon wegen der konkurrenzrechtlichen Problematik nicht in Betracht kam).
  • OLG Hamm, 02.03.2017 - 2 RVs 7/17

    Unwirksame Berufungsbeschränkung; Gesamtvorsatz zum mehrfachen Gebrauch einer

    Denn es liegt lediglich ein versuchter Betrug vor, wenn ein Täter an einer Selbstbedienungstankstelle tankt, ohne, wie er glaubt, vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeitern bemerkt zu werden (vgl. BGH NJW 2012, 1092).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6630
BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11 (https://dejure.org/2011,6630)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2011 - 4 StR 477/11 (https://dejure.org/2011,6630)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11 (https://dejure.org/2011,6630)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine absolute Fahruntüchtigkeit beim Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Drogenfahrt: Wie wird die Fahruntüchtigkeit festgestellt?

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Keine starren Grenzwerte bei Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit

  • ozsr.de PDF, S. 5 (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Absolute Fahruntüchtigkeit bei Betäubungsmitteln

  • anwalt24.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Blutprobe genügt nicht zum Nachweis strafbarer Drogenfahrt

Besprechungen u.ä.

  • ozsr.de PDF, S. 5 (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Absolute Fahruntüchtigkeit bei Betäubungsmitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 324
  • StV 2012, 285
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98

    Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum

    Auszug aus BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11
    Gesicherte Erfahrungswerte, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes ohne Weiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu schließen, bestehen nach wie vor nicht (BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222; Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 4 StR 272/08, StV 2009, 359, 360; Maatz BA 2004, Suppl. I. 9, 10; SSW-Ernemann § 316 Rn. 30; Fischer, StGB 59. Aufl., § 316 Rn. 39 mwN.).
  • BGH, 15.04.2008 - 4 StR 639/07

    Gefährdung des Straßenverkehrs (absolute und relative Fahruntüchtigkeit:

    Auszug aus BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11
    Es bedarf daher neben dem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGH, Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529).
  • BGH, 07.10.2008 - 4 StR 272/08

    Verwertung der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung (Verlesung von

    Auszug aus BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11
    Gesicherte Erfahrungswerte, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes ohne Weiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu schließen, bestehen nach wie vor nicht (BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222; Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 4 StR 272/08, StV 2009, 359, 360; Maatz BA 2004, Suppl. I. 9, 10; SSW-Ernemann § 316 Rn. 30; Fischer, StGB 59. Aufl., § 316 Rn. 39 mwN.).
  • BGH, 02.08.2022 - 4 StR 231/22

    Trunkenheit im Verkehr (drogenbedingte Fahrunsicherheit: Nachweis kann nicht

    Zwar können die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 225; s. dazu auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11 Rn. 3 f.).
  • BGH, 02.06.2015 - 4 StR 111/15

    Trunkenheit im Verkehr (Fahrunsicherheit aufgrund von Alkoholkonsum: Indizwirkung

    Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt hat, weist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden kann (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222 und vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11, NStZ 2012, 324).
  • LG Waldshut-Tiengen, 04.06.2012 - 4 Qs 12/12

    Strafverfahren: Feststellung der Fahruntüchtigkeit nach dem Konsum von Drogen

    Denn Wirkstoffgrenzen, die - wie beim Konsum von Alkohol eine Blutalkoholkonzentration von 1, 1 %o - eine absolute Fahruntüchtigkeit belegen, hat die Rechtsprechung für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach dem Konsum von Amphetamin und Cannabis bislang nicht festgelegt (vgl. zuletzt wieder BGH, B. v. 21.12.2011 - 4 StR 477/11 -).
  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 535/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Fehlen der Unrechtseinsicht

    Abgesehen davon, dass Feststellungen zu den Blutwirkstoffkonzentrationen fehlen, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings für sich genommen zum Nachweis rauschmittelbedingter Fahrunsicherheit ohnehin nicht ausreichend gewesen wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15; vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11, NStZ 2012, 324, 325 und vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222), hätte es der Feststellung und näheren Erörterung aussagekräftiger Beweisanzeichen bedurft, die im konkreten Einzelfall belegten, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Beschuldigten so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 639/07, NZV 2008, 528).
  • BGH, 27.04.2023 - 4 StR 9/23

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Fahruntüchtigkeit: Nachweis einer

    Denn anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit auch weiterhin nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden, sondern es bedarf weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - 4 StR 231/22, NStZ 2022, 741 Rn. 8; Beschluss vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16 Rn. 10, NStZ-RR 2017, 123, 124; Beschluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15, Rn. 9, insoweit nicht abgedruckt in NZV 2015, 562; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 477/11, NStZ 2012, 324; Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529; Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 4 StR 272/08, StV 2009, 359, 360; Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222; vgl. auch Fischer, StGB, 70. Aufl., § 316 Rn. 39a mwN).
  • LG Kiel, 10.10.2013 - 8 Qs 61/13

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Nachweis einer rauschmittelbedingten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers im Sinne auch der §§ 316 oder 315 c StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund, sondern nur im Falle des Vorliegens weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen geführt werden, die im konkreten Einzelfall belegen, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke hinweg auch beim Eintritt schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern (vgl. BGH, StV 2012, 285 f.), wobei die Feststellung einer so gearteten Fahrunsicherheit auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller zur Verfügung stehenden Beweisanzeichen zu treffen ist.
  • LG Kiel, 10.10.2013 - 8 Q 61/13

    Gerichtliche Prüfung des Vorliegens einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers im Sinne auch der §§ 316 oder 315 c StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund, sondern nur im Falle des Vorliegens weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen geführt werden, die im konkreten Einzelfall belegen, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke hinweg auch beim Eintritt schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern (vgl. BGH, StV 2012, 285 f.), wobei die Feststellung einer so gearteten Fahrunsicherheit auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller zur Verfügung stehenden Beweisanzeichen zu treffen ist.
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