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   BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11   

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https://dejure.org/2011,3256
BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11 (https://dejure.org/2011,3256)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2011 - 2 StR 201/11 (https://dejure.org/2011,3256)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2011 - 2 StR 201/11 (https://dejure.org/2011,3256)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 27 StGB; § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 6 Nr. 5 StGB; § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BtMG; § 22 StGB
    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts beim unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln); versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 StGB, § 7 Abs 2 Nr 2 StGB, § 29 BtMG, § 29a BtMG
    Besitz von Betäubungsmitteln durch Ausländer im Ausland: Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit von deutschem Strafrecht auf den von einem italienischen Angeklagten ausschließlich im Ausland ausgeübten Besitz an Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Besitz von Betäubungsmitteln durch Ausländer im Ausland: Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

  • ra.de
  • rewis.io

    Besitz von Betäubungsmitteln durch Ausländer im Ausland: Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2
    Anwendbarkeit von deutschem Strafrecht auf den von einem italienischen Angeklagten ausschließlich im Ausland ausgeübten Besitz an Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 335
  • NStZ 2013, 46 (Ls.)
  • StV 2012, 286
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.09.2009 - 3 StR 383/09

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Tateinheit mit Vertrieb;

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11
    b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich die Anwendung deutschen Strafrechts auch nicht schon aus § 6 Nr. 5 StGB, denn diese Vorschrift, nach der für den "unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln" das Weltrechtsprinzip gilt, erfasst nicht deren Besitz (st. Rspr. Senat, StV 1984, 286; BGH NStZ 2010, 521).

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Besitz an Betäubungsmitteln vorliegend mit dessen Vertrieb (hier in Form der Beihilfe zum Handeltreiben) in Tateinheit steht (vgl. insoweit BGH, NStZ 2010, 521).

  • BGH, 22.01.1986 - 3 StR 472/85

    Entgeltlicher Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch als Vertrieb im

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11
    Im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB vertreibt Betäubungsmittel, wer allein oder durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere fördert (BGHSt 34, 1, 2); gefordert wird eine Tätigkeit, die ein Betäubungsmittel entgeltlich in den Besitz eines anderen bringen soll (Kühl, Lackner/ Kühl, StGB 27. Aufl. § 6 Rn. 2; Eser, Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 6 Rn. 6; Heintschel-Heinegg, Beck OK StGB Ed. 14 § 6 Rn. 3).

    Vom Schutzzweck her sachgerecht und vom Gesetzgeber erkennbar gewollt ist es, dem Betäubungsmittelhandel, der wegen seiner grenzüberschreitenden Gefährlichkeit auch Inlandsinteressen berührt, durch Anwendung des deutschen Strafrechts auf den Händler entgegenzuwirken, gleich welcher Staatsangehörigkeit er ist und wo er die Tat begangen hat (BGHSt 34, 1, 3).

  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11
    Insoweit kommt es nicht auf den Begriff des "Handeltreibens" im Sinne des § 29 BtMG an, der "jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit" erfasst (vgl. BGHGS, NJW 2005, 3790, 3792 mwN) und der den Besitz von Betäubungsmitteln als unselbständiges, im täterschaftlichen Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens umfasst (BGHSt 30, 359 ff; 25, 290).
  • BGH, 16.12.1983 - 2 StR 693/83

    Zeitpunkt der Vollendung der Durchfuhr von Betäubungsmitteln - Erfüllen der

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11
    Beide Taten stehen im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 693/83).
  • BGH, 21.02.1974 - 1 StR 588/73

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11
    Insoweit kommt es nicht auf den Begriff des "Handeltreibens" im Sinne des § 29 BtMG an, der "jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit" erfasst (vgl. BGHGS, NJW 2005, 3790, 3792 mwN) und der den Besitz von Betäubungsmitteln als unselbständiges, im täterschaftlichen Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens umfasst (BGHSt 30, 359 ff; 25, 290).
  • BGH, 20.06.2007 - 2 StR 221/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mittäterschaft; Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11
    Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte aber nicht nur der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig, sondern auch der versuchten Durchfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BtMG (Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07 und vom 7. Mai 2008 - 2 StR 144/08).
  • BGH, 20.01.1982 - 2 StR 593/81

    Anforderungen an Abgabe von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz -

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11
    Insoweit kommt es nicht auf den Begriff des "Handeltreibens" im Sinne des § 29 BtMG an, der "jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit" erfasst (vgl. BGHGS, NJW 2005, 3790, 3792 mwN) und der den Besitz von Betäubungsmitteln als unselbständiges, im täterschaftlichen Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens umfasst (BGHSt 30, 359 ff; 25, 290).
  • BGH, 07.05.2008 - 2 StR 144/08

    MDMA-Base (nicht geringe Menge); Einziehung (genaue Bezeichnung der Gegenstände;

    Auszug aus BGH, 03.11.2011 - 2 StR 201/11
    Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte aber nicht nur der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig, sondern auch der versuchten Durchfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BtMG (Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07 und vom 7. Mai 2008 - 2 StR 144/08).
  • BGH, 07.11.2016 - 2 StR 96/14

    Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts beim Vertrieb von Betäubungsmitteln im

    Von den zahlreichen Teilakten des Handeltreibens werden durch den Begriff des "Vertriebs' damit nur solche erfasst, die unmittelbar auf Weitergabe gerichtet sind (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335).

    Dies ergibt sich zunächst aus einer umfassenden Auslegung von § 6 Nr. 5 StGB, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ausdruck des Weltrechtsprinzips ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335 mit Anmerkung von Patzak; BGH, Urteil vom 22. September 2009 - 3 StR 383/09, NStZ 2010, 521; Beschluss vom 22. November 1999 - 5 StR 493/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37; Urteile vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336; vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 2, und vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 32).

    § 6 Nr. 5 StGB verfolgt den Zweck, dem Betäubungsmittelhandel, der wegen seiner grenzüberschreitenden Gefährlichkeit grundsätzlich auch Inlandsinteressen berührt, durch Anwendung des deutschen Strafrechts auf den Händler entgegenzuwirken, gleich welcher Staatsangehörigkeit er ist und wo er die Tat begangen hat (BGH, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335; Urteil vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3).

  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 96/14

    Anfragebeschluss zur Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 6 Nr. 5 StGB Ausdruck des Weltrechtsprinzips (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335 mit Anmerkung von Patzak; BGH, Urteil vom 22. September 2009 - 3 StR 383/09, NStZ 2010, 521; Beschluss vom 22. November 1999 - 5 StR 493/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37; Urteile vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336; vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 2, und vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 32).
  • BGH, 16.12.2015 - 1 ARs 10/15

    Anfrageverfahren; Anwendung des deutschen Strafrechts auf Betäubungsmitteldelikte

    Denn vom Schutzzweck her sachgerecht und vom Gesetzgeber erkennbar gewollt ist es, dem Betäubungsmittelhandel, der wegen seiner grenzüberschreitenden Gefährlichkeit auch Inlandsinteressen berührt, durch Anwendung des deutschen Strafrechts auf den Händler entgegenzuwirken, gleich welcher Staatsangehörigkeit er ist und wo er die Tat begangen hat (BGH, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335; Urteil vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3).
  • BGH, 04.12.2019 - 4 StR 74/19

    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Zwar liegt kein Fall des § 6 Nr. 5 StGB vor, weil es an einer Mitwirkung am Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne dieser Vorschrift fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 ? 2 StR 201/11 Rn. 5), möglich ist aber, dass deutsches Strafrecht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar ist.
  • LG Traunstein, 30.03.2022 - 7 KLs 120 Js 44147/21

    Freiheitsstrafe, Hauptverhandlung, Strafzumessung, Angeklagte, Untersuchungshaft,

    Von den zahlreichen Teilakten des Handeltreibens werden durch den Begriff des "Vertriebs" damit nur solche erfasst, die unmittelbar auf Weitergabe gerichtet sind (BGH NStZ 2012, 335).
  • KG, 02.02.2022 - 151 AuslA 178/21

    Ablehnung der Auslieferung eines des unbefugten Vertriebs von Betäubungsmitteln

    Von den zahlreichen Teilakten des Handeltreibens werden durch den Begriff des "Vertriebs" damit nur solche erfasst, die unmittelbar auf Weitergabe gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2016 - 2 StR 96/14 -, Rn. 7, juris, und Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11 -, Rn. 5, juris).
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