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   BGH, 30.08.2011 - 3 StR 270/11   

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https://dejure.org/2011,7341
BGH, 30.08.2011 - 3 StR 270/11 (https://dejure.org/2011,7341)
BGH, Entscheidung vom 30.08.2011 - 3 StR 270/11 (https://dejure.org/2011,7341)
BGH, Entscheidung vom 30. August 2011 - 3 StR 270/11 (https://dejure.org/2011,7341)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 25 StGB, § 27 StGB
    Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Auswahl von Rauschgiftkurieren

  • Wolters Kluwer

    Abgenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme im Hinblick auf den Tatbeitrag der Auswahl von Kurieren bzgl. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Auswahl von Rauschgiftkurieren

  • ra.de
  • rewis.io

    Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Auswahl von Rauschgiftkurieren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 265; StPO § 349 Abs. 2
    Abgenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme im Hinblick auf den Tatbeitrag der Auswahl von Kurieren bzgl. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 40
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.10.2008 - 5 StR 345/08

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertung von Kuriertätigkeiten;

    Auszug aus BGH, 30.08.2011 - 3 StR 270/11
    Beim Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kommt es vor allem auf das Gewicht des Tatbeitrags im Rahmen des auf Umsatz gerichteten Gesamtgeschäfts an (vgl. nur BGHSt 51, 219, 222 f.; BGH NJW 2008, 1640 (1460); BGHR BtMG § 29 Beihilfe 6; Senat - Beschluss vom 12. (13.) April 2011 - 3 StR 53/11 - juris).

    Ist schon die Tätigkeit eines Rauschgiftkuriers im Gesamtgefüge der Tat in der Regel als untergeordnet anzusehen, gilt dies erst recht für die Tätigkeit der Auswahl von Kurieren und ihre Betreuung (vgl. BGH NStZ 2007, 531; BGHR BtMG § 29 Beihilfe 6; Senat, Beschluss vom 12. (13.) April 2011 - 3 StR 53/11 - juris).

  • BGH, 12.04.2011 - 3 StR 53/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Teilnahme; Kurier;

    Auszug aus BGH, 30.08.2011 - 3 StR 270/11
    Beim Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kommt es vor allem auf das Gewicht des Tatbeitrags im Rahmen des auf Umsatz gerichteten Gesamtgeschäfts an (vgl. nur BGHSt 51, 219, 222 f.; BGH NJW 2008, 1640 (1460); BGHR BtMG § 29 Beihilfe 6; Senat - Beschluss vom 12. (13.) April 2011 - 3 StR 53/11 - juris).

    Ist schon die Tätigkeit eines Rauschgiftkuriers im Gesamtgefüge der Tat in der Regel als untergeordnet anzusehen, gilt dies erst recht für die Tätigkeit der Auswahl von Kurieren und ihre Betreuung (vgl. BGH NStZ 2007, 531; BGHR BtMG § 29 Beihilfe 6; Senat, Beschluss vom 12. (13.) April 2011 - 3 StR 53/11 - juris).

  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft:

    Auszug aus BGH, 30.08.2011 - 3 StR 270/11
    Beim Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kommt es vor allem auf das Gewicht des Tatbeitrags im Rahmen des auf Umsatz gerichteten Gesamtgeschäfts an (vgl. nur BGHSt 51, 219, 222 f.; BGH NJW 2008, 1640 (1460); BGHR BtMG § 29 Beihilfe 6; Senat - Beschluss vom 12. (13.) April 2011 - 3 StR 53/11 - juris).
  • BGH, 25.04.2007 - 1 StR 156/07

    Voraussetzungen der Mittäterschaft bei der unerlaubten Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 30.08.2011 - 3 StR 270/11
    Ist schon die Tätigkeit eines Rauschgiftkuriers im Gesamtgefüge der Tat in der Regel als untergeordnet anzusehen, gilt dies erst recht für die Tätigkeit der Auswahl von Kurieren und ihre Betreuung (vgl. BGH NStZ 2007, 531; BGHR BtMG § 29 Beihilfe 6; Senat, Beschluss vom 12. (13.) April 2011 - 3 StR 53/11 - juris).
  • BGH, 03.05.2023 - 6 StR 137/23

    Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2021 - 6 StR 317/20 -, juris Rdnr. 13; BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - 1 StR 331/20 -, juris Rdnr. 3; und vom 30. August 2011 - 3 StR 270/11 -, NStZ 2012, 40, 41).

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA S. 8) oblagen dem Angeklagten folglich nicht einmal die konkreten Modalitäten des Transportgeschäfts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. August 2011 - 3 StR 270/11 -, NStZ 2012, 40, 41; und vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 359/06 -, juris Rdnr. 3).

  • BGH, 30.08.2016 - 4 StR 297/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Beschränkt sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers auf den bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm faktische Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senat, Beschluss vom 12. August 2014, 4 StR 174/14; Beschluss vom 3. Juli 2014, 4 StR 240/14; Beschluss vom 22. August 2012, 4 StR 272/12; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014, 3 StR 447/13; Beschluss vom 30. August 2011, 3 StR 270/11; Urteil vom 28. Februar 2007, 2 StR 516/06).
  • BGH, 10.03.2021 - 6 StR 317/20

    Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände zu beurteilen, bei denen das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu besondere Bedeutung haben und insbesondere maßgeblich ist, welches Gewicht dem Tatbeitrag im Rahmen des auf Umsatz gerichteten Gesamtgeschäfts zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 222 ff.; Beschluss vom 30. August 2011 - 3 StR 270/11, NStZ 2012, 40, 41 mwN).
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