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   BGH, 22.06.2011 - 5 StR 109/11   

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https://dejure.org/2011,12390
BGH, 22.06.2011 - 5 StR 109/11 (https://dejure.org/2011,12390)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2011 - 5 StR 109/11 (https://dejure.org/2011,12390)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 5 StR 109/11 (https://dejure.org/2011,12390)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 111i Abs 5 StPO, § 111i Abs 6 StPO
    Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen der Verletzten: Verbindliche Erklärung im Feststellungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzleistungen eines Angeklagten schmälern nach § 111i Abs. 5 StPO die Höhe einesVerfallsbetrags; Schmälerung der Höhe des Verfallsbetrags im Falle des Vorliegens von Schadensersatzleistungen seitens des Angeklagten

  • rewis.io

    Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen der Verletzten: Verbindliche Erklärung im Feststellungsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen der Verletzten: Verbindliche Erklärung im Feststellungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 111i Abs. 2 S. 4 Nr. 1 und 2
    Schadensersatzleistungen eines Angeklagten schmälern nach § 111i Abs. 5 StPO die Höhe einesVerfallsbetrags; Schmälerung der Höhe des Verfallsbetrags im Falle des Vorliegens von Schadensersatzleistungen seitens des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de

    Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen der Verletzten: Verbindliche Erklärung im Feststellungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 400
  • StV 2012, 133
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 109/11
    Nach § 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 StPO sind aber solche Leistungen der Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 10).
  • BGH, 21.09.2011 - 4 StR 172/11

    Vereitelung der Zwangsvollstreckung; Verfall und Verfall von Wertersatz

    d) Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen aus, dass das Landgericht von der Härtefallregelung des § 73c StGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 14f.) Gebrauch gemacht hätte und entscheidet daher in der Sache selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 109/11, Rn. 2).
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 492/16

    Strafzumessung (Verschlechterungsverbot bei Aufhebung einer Gesamtstrafe; keine

    Der Senat kann aufgrund der nicht nachvollziehbaren Ausführungen zur Schadenswiedergutmachung die erforderlichen Feststellungen zum Umfang der Befriedigung den Urteilsgründen nicht mit der für eine eigene Sachentscheidung gebotenen Sicherheit entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 109/11, NStZ 2012, 400 f.; Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39).
  • OLG Celle, 22.06.2016 - 1 Ws 136/16

    Verzicht des Angeklagten statt Verfallsanordnung; Beschränkung des staatlichen

    Die Ausführungen des BGH in wistra 2011, 430, könnten darauf hindeuten, dass von einem Abzug nur auszugehen ist, wenn der Gläubiger Schadensersatzleistungen erhält . Eindeutig ist dies jedoch nicht, da der BGH in derselben Entscheidung ausführt, dass die Kammer bei der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO einzelnen Vollstreckungs versuchen einer Vielzahl von Gläubigern nicht nachgehen muss, sondern dies dem Verfahren nach Abs. 6 vorbehalten bleibt. In der Literatur finden sich hierzu teilweise Ausführungen, die eine Befriedigung des Gläubigers für notwendig erachten (vgl. LR-Johann, 26. Aufl., § 111i StPO, Rn. 40; Graf-Huber, 2. Aufl., § 111i StPO, Rn. 8; Radtke/Homann-Kiethe, § 111i StPO, Rn. 5; SSW-Burghart, § 111i Rn. 15: Auffangrechtserwerb nur, soweit Ansprüche des Geschädigten noch " bestehen ").
  • BGH, 17.09.2014 - 1 StR 357/14

    Anordnung der Schmälerung der Höhe des Verfalls des Wertersatzes i.R.d.

    Da Schadensersatzleistungen des Angeklagten nach § 111i Abs. 5 StPO die Höhe des Verfallsbetrags schmälern (vgl. hierzu u. a. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 109/11), war die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO (zur Fassung des Urteilstenors bei einer Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13) auf 336.150 Euro zu berichtigen (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
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