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   BGH, 02.08.2012 - 3 StR 216/12   

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https://dejure.org/2012,25818
BGH, 02.08.2012 - 3 StR 216/12 (https://dejure.org/2012,25818)
BGH, Entscheidung vom 02.08.2012 - 3 StR 216/12 (https://dejure.org/2012,25818)
BGH, Entscheidung vom 02. August 2012 - 3 StR 216/12 (https://dejure.org/2012,25818)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 224 StGB; § 21 StGB
    Gefährliche Körperverletzung; minder schwerer Fall; verminderte Schuldfähigkeit (Vorwerfbarkeit der Trunkenheit zur Tatzeit; Erörterungsmangel hinsichtlich der möglichen Alkoholabhängigkeit des Angeklagten)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 224 StGB
    Strafrahmenmilderung bei gefährlicher Körperverletzung: Verminderung der Schuldfähigkeit bei Alkoholrausch durch Alkoholkrankheit oder Alkoholüberempfindlichkeit des Täters

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Strafrahmenmilderung bei Vorliegen von die infolge der Herabsetzung der Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegenden schulderhöhenden Umständen

  • rewis.io

    Strafrahmenmilderung bei gefährlicher Körperverletzung: Verminderung der Schuldfähigkeit bei Alkoholrausch durch Alkoholkrankheit oder Alkoholüberempfindlichkeit des Täters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21; StGB § 49 Abs. 1
    Versagung der Strafrahmenmilderung bei Vorliegen von die infolge der Herabsetzung der Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegenden schulderhöhenden Umständen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Strafverfahren - Wird ein Täter, dessen Steuerungsfähigkeit bei Begehung einer Straftat infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert war, milder bestraft?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 687
  • NStZ-RR 2013, 267
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.06.2008 - 3 StR 84/08

    Verminderte Schuldfähigkeit (Strafrahmenverschiebung; selbst zu verantwortende

    Auszug aus BGH, 02.08.2012 - 3 StR 216/12
    Danach hätte sich das Landgericht im Rahmen der Frage einer Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auch mit der Frage, ob vor der Tat dessen Fähigkeit eingeschränkt war, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, näher auseinandersetzen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258).
  • BGH, 20.12.2011 - 3 StR 374/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Verschlechterungsverbot; Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 02.08.2012 - 3 StR 216/12
    Für einen Hang im Sinne von § 64 StGB genügt bereits eine - auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene - intensive Neigung, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106; Fischer, aaO, § 64 Rn. 7).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Dafür spreche zum einen der Umstand, dass die Ausführungen auf den Beschluss des Senats vom 2. August 2012 (3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, 688) verwiesen, dem sich erstgenannter Rechtssatz nicht entnehmen lasse.

    gg) Der 3. Strafsenat war nach seiner Entscheidung vom 27. März 2003 nur mit Fallgestaltungen befasst, in denen die zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit führende Trunkenheit vom Angeklagten jeweils nicht oder nur eingeschränkt verschuldet war (vgl. Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258 f.; Beschlüsse vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330; vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, 688).

  • BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15

    Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit (erhebliche

    ee) Der Senat selbst war nach seiner Entscheidung vom 27. März 2003 nur mit Fallgestaltungen befasst, in denen die zur verminderten Schuldfähigkeit führende Trunkenheit vom Angeklagten jeweils nicht verschuldet war, weil dieser entweder alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich war (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330) oder eine solche Konstellation vom Tatrichter hätte erörtert werden müssen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258; Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Dafür spricht zum einen der Umstand, dass die Ausführungen auf den Beschluss des Senats vom 2. August 2012 (3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, 688) verweisen, dem sich erstgenannter Rechtssatz nicht entnehmen lässt.

    Der Senat, der nach seiner Entscheidung vom 27. März 2003 nur mit Fallgestaltungen befasst war, in denen die zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit führende Trunkenheit vom Angeklagten jeweils nicht oder nur eingeschränkt verschuldet war (vgl. Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258 f.; Beschlüsse vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330; vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, 688), vertritt unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 1. August 1975 - 3 StR 212/75, BeckRS 1975, 00206; vom 28. Oktober 1985 - 3 StR 189/85, NStZ 1986, 114, 115) die Auffassung, dass der Tatrichter sein Ermessen bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft ausübt, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldrelevanten Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht, auch wenn eine hierdurch bedingte, vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten auf Grund der persönlichen oder der situativen Verhältnisse des Einzelfalls nicht festgestellt ist.

  • BGH, 08.03.2018 - 3 StR 63/15

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei überlanger Verfahrensdauer wegen

    Dafür spricht zum einen der Umstand, dass die Urteilsausführungen auf den Beschluss des Senats vom 2. August 2012 (3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, 688) verweisen, dem sich erstgenannter Rechtssatz nicht entnehmen lässt.
  • OLG Karlsruhe, 27.12.2016 - 2 (10) Ss 656/16

    Strafzumessung bei Trunkenheit im Verkehr: Versagung der Strafmilderung bei

    Dies kommt jedoch in der Regel nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht (BGH NStZ 2004, 495; NStZ 2012, 687; OLG Hamm a.a.O.; Schönke/Schröder-Perron/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 21 Rn. 20, jew. m.w.N.).
  • BGH, 23.04.2013 - 1 StR 105/13

    Beleidigung (Strafantragserfordernis; Abgrenzung von der Körperverletzung);

    Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12).
  • BGH, 06.05.2020 - 4 StR 53/20

    Besondere gesetzliche Milderungsgründe (Versagung der Strafrahmenmilderung:

    Vor diesem Hintergrund hätte sich die Strafkammer mit der Frage einer krankhaften Alkoholsucht auseinandersetzen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12; Beschluss vom 23. April 2013 - 1 StR 105/13).
  • BGH, 21.06.2016 - 5 StR 194/16

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung der Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingter

    Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, und vom 15. September 2015 - 5 StR 341/15).
  • BGH, 15.09.2015 - 5 StR 341/15

    Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit

    Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687).
  • OLG Brandenburg, 20.08.2021 - 1 OLG 53 Ss 71/21

    Versagung der Strafmilderung gem. §§ 49 Abs. 1 , 21 StGB

    Dies kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht (BGH NStZ 2004, 495; NStZ 2012, 687; OLG Hamm, Beschluss vom 15. September 2016, III-3 RVs 70/16; OLG Karlsruhe, StV 2018, 434; jeweils zit. nach juris; Schönke/Schröder-Perron/Weißer, StGB, 30. Aufl. § 21 Rn. 20 jw.m.w.N.).
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