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   OLG Hamburg, 10.05.2012 - 3 - 19/12 (Rev), 1 Ss 57/12   

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OLG Hamburg, 10.05.2012 - 3 - 19/12 (Rev), 1 Ss 57/12 (https://dejure.org/2012,31983)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2012 - 3 - 19/12 (Rev), 1 Ss 57/12 (https://dejure.org/2012,31983)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - 3 - 19/12 (Rev), 1 Ss 57/12 (https://dejure.org/2012,31983)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    § 64 StGB; §§ 331, 318, 327 StPO
    Berufung der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten; Ausnahme der Nichtanwendung des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff

  • Justiz Hamburg

    § 318 StPO, § 327 StPO, § 331 StPO, § 21 StGB, § 47 StGB
    Strafverfahren: Berufung der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten; Ausnahme der Nichtverhängung einer Unterbringungsanordnung vom Rechtsmittelangriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 124
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.05.2012 - 3-19/12
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Nichtanwendung des § 64 StGB grundsätzlich wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, sofern die verbleibenden Teile des Rechtsfolgenausspruchs unabhängig von der Maßregelanordnung beurteilt werden können; demzufolge ist die Ausklammerung der Maßregel vom Rechtsmittelangriff namentlich dann ausnahmsweise unwirksam, wenn die Strafe bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles in einer untrennbaren Wechselbeziehung zum Unterbleiben der Maßregelanordnung steht (BGH, 7. Oktober 1992, 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 364, 365).(Rn.22).

    aa) Zwar ist in der Rechtsprechung die rechtliche Möglichkeit des Angeklagten anerkannt, die Nichtanwendung des § 64 StGB von seinem Rechtsmittelangriff gegen den Rechtsfolgenausspruch auszunehmen, soweit dieser nicht seinerseits im untrennbaren inneren Zusammenhang mit den angefochtenen Urteilssteilen steht (std. Rspr., vgl. BGHSt 38, 362, 364; BGH, NStZ 1992, 539; jüngst BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - 5 StR 111/12 Tz. 5).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht grundsätzlich wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, sofern die verbleibenden Teile des Rechtsfolgenausspruchs unabhängig von der Maßregelanordnung beurteilt werden können (vgl. BGHSt 38, 362, 364; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 StR 29/12 Tz. 5 f.; BGH, StV 2012, 202 f. mit Anm. Winkler in jurisPR-StrafR 7/2012; vgl. hierzu ferner BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - 5 StR 111/12 Tz. 5 und Fischer, a.a.O., § 64 Rn. 29 m.w.N.).

    Demzufolge ist die Ausklammerung der Maßregel vom Rechtsmittelangriff namentlich dann ausnahmsweise unwirksam, wenn die Strafe bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles in einer untrennbaren Wechselbeziehung zum Unterbleiben der Maßregelanordnung steht (vgl. BGHSt 38, 362, 365).

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.05.2012 - 3-19/12
    b) Diese, eine Strafrahmenmilderung (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) versagenden, Erwägungen halten - auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 49, 239, 246) - sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

    aa) Zwar ist der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung befugt, von einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abzusehen, wenn eine Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände ergibt, dass die festgestellte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf eine selbst zu verantwortende, verschuldete Trunkenheit zurückgeht, diese dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist und sich das Risiko der Begehung von Straftaten für diesen durch den Alkoholkonsum vorhersehbar signifikant erhöht hat (vgl. BGHSt 49, 239, 241; BGHR StGB § 64 Strafrahmenverschiebung 19, 33; BGH, NStZ 2008, 330).

    Allerdings ist dem Täter seine Trunkenheit jedenfalls dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn er alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist und den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. BGHSt 49, 239, 244 f.; BGHR StGB § 64 Strafrahmenverschiebung 38; BGH, NStZ 2008, 330; NStZ-RR 2005, 334; hierzu ferner Fischer, StGB, 59. Aufl., § 21 Rn. 26 m.w.N.).

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.05.2012 - 3-19/12
    Einer - nach den Umständen des Einzelfalles nicht unwahrscheinlichen, bislang aber unterbliebenen - Maßregelanordnung (§ 64 StGB) kann ausnahmsweise dann bestimmende Bedeutung für eine durch das Berufungsgericht neu zu treffende Straf- und Sanktionsentscheidung zukommen, wenn eine an der Schnittstelle zu den tatbestandlichen Eingangsvoraussetzungen der für Straf- oder Sanktionsentscheidung maßgeblichen Vorschriften des materiellen Rechts (vgl. etwa §§ 47, 56, 59 StGB) festgesetzte Strafe angefochten wird (vgl. hierzu ferner BGHSt 37, 5, 10).

    In einer solchen Konstellation gerade an der Schnittstelle zum Anwendungsbereich des § 47 StGB konnte eine bestimmende Bedeutung der - hier naheliegenden - Maßregelanordnung nach § 64 StGB, mit der die im Alkoholmissbrauch liegenden Ursachen der Straffälligkeit des Angeklagten grundlegend angegangen werden, auch mit Blick auf ihre positiven Wirkungen auf den Angeklagten (vgl. Tolksdorf, a.a.O.) sowie die Grundsätze aus BGHSt 37, 5, 10 für die Beurteilung der präventiven Voraussetzungen des § 47 StGB und damit für die Straf- und Sanktionsbemessung ausnahmsweise nicht ausgeschlossen werden.

  • BGH, 16.02.2012 - 2 StR 29/12

    Erörterungsmangel hinsichtlich einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.05.2012 - 3-19/12
    (4) Anderenfalls vermochte es die Staatsanwaltschaft in einer mit Blick auf den Rechtsgedanken der § 296 Abs. 2, § 301 StPO und die Verwaltungsvorschrift des Nr. 147 Abs. 3 RiStBV zumindest bedenklichen Weise, dem Angeklagten auch die günstigen Wirkungen der Maßregelanordnung - etwa den regelmäßig anzuordnenden Vorwegvollzug (§ 67 Abs. 1 und 4 StGB) oder eine von ihr möglicherweise beeinflusste Bewährungsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 StR 29/12; Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 11; vgl. hierzu ferner Tolksdorf in FS-Stree/Wessels [1993], S. 753, 759; Dencker in FS-Mehle [2009], S. 143, 147; Hanack, JR 1993, 429, 430) - vorzuenthalten.

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht grundsätzlich wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, sofern die verbleibenden Teile des Rechtsfolgenausspruchs unabhängig von der Maßregelanordnung beurteilt werden können (vgl. BGHSt 38, 362, 364; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 StR 29/12 Tz. 5 f.; BGH, StV 2012, 202 f. mit Anm. Winkler in jurisPR-StrafR 7/2012; vgl. hierzu ferner BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - 5 StR 111/12 Tz. 5 und Fischer, a.a.O., § 64 Rn. 29 m.w.N.).

  • BGH, 28.03.2012 - 5 StR 111/12

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (obligatorische Prüfung bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.05.2012 - 3-19/12
    aa) Zwar ist in der Rechtsprechung die rechtliche Möglichkeit des Angeklagten anerkannt, die Nichtanwendung des § 64 StGB von seinem Rechtsmittelangriff gegen den Rechtsfolgenausspruch auszunehmen, soweit dieser nicht seinerseits im untrennbaren inneren Zusammenhang mit den angefochtenen Urteilssteilen steht (std. Rspr., vgl. BGHSt 38, 362, 364; BGH, NStZ 1992, 539; jüngst BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - 5 StR 111/12 Tz. 5).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht grundsätzlich wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, sofern die verbleibenden Teile des Rechtsfolgenausspruchs unabhängig von der Maßregelanordnung beurteilt werden können (vgl. BGHSt 38, 362, 364; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 StR 29/12 Tz. 5 f.; BGH, StV 2012, 202 f. mit Anm. Winkler in jurisPR-StrafR 7/2012; vgl. hierzu ferner BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - 5 StR 111/12 Tz. 5 und Fischer, a.a.O., § 64 Rn. 29 m.w.N.).

  • BGH, 16.01.2008 - 3 StR 479/07

    Ablehnung eines Beweisantrags (erwiesene Tatsache); Widerspruchsfreiheit der

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.05.2012 - 3-19/12
    aa) Zwar ist der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung befugt, von einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abzusehen, wenn eine Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände ergibt, dass die festgestellte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf eine selbst zu verantwortende, verschuldete Trunkenheit zurückgeht, diese dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist und sich das Risiko der Begehung von Straftaten für diesen durch den Alkoholkonsum vorhersehbar signifikant erhöht hat (vgl. BGHSt 49, 239, 241; BGHR StGB § 64 Strafrahmenverschiebung 19, 33; BGH, NStZ 2008, 330).

    Allerdings ist dem Täter seine Trunkenheit jedenfalls dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn er alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist und den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. BGHSt 49, 239, 244 f.; BGHR StGB § 64 Strafrahmenverschiebung 38; BGH, NStZ 2008, 330; NStZ-RR 2005, 334; hierzu ferner Fischer, StGB, 59. Aufl., § 21 Rn. 26 m.w.N.).

  • BayObLG, 02.06.1986 - RReg. 4 St 69/86

    Beschränkung; Berufung; Angeklagter; Versagung; Strafaussetzung; Bewährung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.05.2012 - 3-19/12
    (2) Damit liegt es nahe, dass es in diesen Fällen bei der grundsätzlichen Unverfügbarkeit der ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis zur reformatio in peius bleiben muss (vgl. hierzu bereits HansOLG Hamburg, VRS 44, 187, 188; ferner Hanack, a.a.O., S. 430; Meyer-Goßner, JR 1987, 172, 174; Hamm, a.a.O.; Grünwald, Die Teilrechtskraft im Strafverfahren [1964], S. 244).

    Auch aus § 327 StPO lässt sich keine weitergehende Befugnis herleiten; die Vorschrift setzt ihrerseits disponible Rechte voraus, begründet selbst solche für die Staatsanwaltschaft in diesen Konstellationen aber nicht (vgl. nur Meyer-Goßner, JR 1987, 172, 174).

  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78

    Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.05.2012 - 3-19/12
    Schließlich legitimieren auch rechtspraktisch etwaig begrenzte Kapazitäten vorhandener Behandlungseinrichtungen ein derartiges Prozedieren ersichtlich nicht (vgl. BGHSt 28, 327, 329; Janssen/Kausch, JA 1981, 201, 202).
  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 315/11

    Mündlichkeitsprinzip; Inbegriff der Hauptverhandlung; Verlesung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.05.2012 - 3-19/12
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht grundsätzlich wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, sofern die verbleibenden Teile des Rechtsfolgenausspruchs unabhängig von der Maßregelanordnung beurteilt werden können (vgl. BGHSt 38, 362, 364; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 StR 29/12 Tz. 5 f.; BGH, StV 2012, 202 f. mit Anm. Winkler in jurisPR-StrafR 7/2012; vgl. hierzu ferner BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - 5 StR 111/12 Tz. 5 und Fischer, a.a.O., § 64 Rn. 29 m.w.N.).
  • BGH, 11.02.2009 - 5 StR 13/09

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Strafzumessung; erschöpfende

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.05.2012 - 3-19/12
    Damit erweist sich seine allein herangezogene Selbsteinschätzung als unzureichend und lässt vielmehr besorgen, dass sich das Tatgericht vorschnell den Blick auf - hier auch nicht etwa fernliegende - abhängigkeits-typische Bagatellisierungstendenzen des Angeklagten verstellt hat (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 184; Fischer, a.a.O., § 21 Rn. 11; hierzu ferner Nedopil, Forensische Psychiatrie, 1996, S. 89).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 267/92

    Reformatio in peius - Bindung des Untergerichts - Unterbringung - Revision auf

  • BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17

    Verfall des Wertersatzes (anwendbare Übergangsvorschriften im Falle des nicht

    Nur wenn sich den Urteilsgründen oder der Strafhöhe ausnahmsweise entnehmen lässt, dass der Strafausspruch von dem Unterbleiben der Maßregelanordnung beeinflusst sein kann, bestehen gegen die Trennbarkeit beider Entscheidungen Bedenken, sodass eine isolierte Anfechtung unzulässig wäre (st. Rspr. in Bezug auf Angeklagtenrevisionen, grundlegend BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 364 f.; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 65. Aufl., § 64 Rn. 29; krit. in Bezug auf Revisionen der Staatsanwaltschaft OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 3-19/12, NStZ 2013, 124 f.).
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