Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.08.2012

Rechtsprechung
   BGH, 17.07.2012 - 3 StR 238/12   

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BGH, 17.07.2012 - 3 StR 238/12 (https://dejure.org/2012,21609)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2012 - 3 StR 238/12 (https://dejure.org/2012,21609)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12 (https://dejure.org/2012,21609)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 17 Abs. 2 JGG; § 18 Abs. 2 JGG; § 46 StGB
    Jugendstrafe infolge schädlicher Neigungen; Strafzumessung (Anforderungen an die Urteilsgründe; Unzulässigkeit einer lediglich formelhaften Berücksichtigung des Erziehungsgedankens)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 JGG, § 18 Abs 2 JGG
    Jugendstrafrecht: Voraussetzungen des Vorliegens schädlicher Neigungen; Höhe der Jugendstrafe

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Begründung des Vorliegens von schädlichen Neigungen i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG bei Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bei Verurteilung wegen besonders schweren Raubes

  • rewis.io

    Jugendstrafrecht: Voraussetzungen des Vorliegens schädlicher Neigungen; Höhe der Jugendstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 45 Abs. 1; JGG § 45 Abs. 2
    Hinreichende Begründung des Vorliegens von schädlichen Neigungen i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG bei Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bei Verurteilung wegen besonders schweren Raubes

  • datenbank.nwb.de

    Jugendstrafrecht: Voraussetzungen des Vorliegens schädlicher Neigungen; Höhe der Jugendstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts - Eine lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 287
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.03.1992 - 1 StR 105/92

    Vorliegen schädlicher Neigungen

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - 3 StR 238/12
    Sie müssen schließlich auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - 1 StR 105/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5).
  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 400/09

    Schädliche Neigungen (Vorliegen bereits vor der Tat; maßgebliche Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - 3 StR 238/12
    Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281).
  • BGH, 28.02.2012 - 3 StR 15/12

    Bemessung der Jugendstrafe (Schwere der Schuld; erzieherische Gesichtspunkte;

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - 3 StR 238/12
    Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN).
  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 158/17

    Frankfurter Todesraser droht härtere Strafe - Abgrenzung bewusste

    Sie müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 3 StR 78/16, NStZ 2016, 682; Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287; Beschluss vom 10. März 1992 - 1 StR 105/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 5 mwN).
  • OLG Hamburg, 21.07.2017 - 1 Ws 73/17

    Jugendstrafsache: Kriterien zur Bestimmung der Schwere der Schuld sowie zur

    Sie müssen schon vor der Tat angelegt gewesen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen; es müssen deshalb weitere Straftaten des Angeklagten zu befürchten sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287; Beschl. v. 26. Januar 2016 - 3 StR 473/15, BeckRS 2016, 5427, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, inwieweit dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folge der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen/Heranwachsenden abgewogen worden ist (dazu BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407; Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186 mwN; vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12 und vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154).

    Eine abschließende lediglich formelhafte Erwähnung der erzieherischen Erforderlichkeit der verhängten Jugendstrafe genügt den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 JGG nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12 und vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154).

  • LG Hamburg, 06.06.2018 - 617 KLs 31/17

    Gruppenvergewaltigung einer 14-Jährigen - höhere Strafen

    Schädliche Neigungen sind erhebliche - seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder durch Umwelteinfluss bedingte - Mängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (vgl. etwa BGH Beschl. v. 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287).
  • BGH, 08.01.2015 - 3 StR 581/14

    Rechtsfehlerhafter Verurteilung zur Jugendstrafe (Anforderungen an die

    Sie müssen schon vor der Tat angelegt gewesen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen; es müssen deshalb weitere Straftaten des Angeklagten zu befürchten sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN).

    Der Erziehungsgedanke findet Erwähnung nur insoweit, als die Strafkammer "von einem Gesamterziehungsbedarf" ausgeht, "der die Verhängung einer zur Bewährung aussetzbaren Strafe ausschließt." Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht indes grundsätzlich nicht aus (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN).

  • OLG Hamburg, 02.03.2017 - 1 Ws 14/17

    Untersuchungshaft gegen einen Heranwachsenden: Begründung des Haftgrundes der

    Sie müssen schon vor der Tat angelegt gewesen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen; es müssen deshalb weitere Straftaten des Angeklagten zu befürchten sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287; Beschl. v. 26. Januar 2016 - 3 StR 473/15, BeckRS 2016, 5427, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.01.2016 - 3 StR 473/15

    Rechtsfehlerhafte Verhängung der Jugendstrafe (schädliche Neigungen; vor der Tat

    Nicht erkennbar bedacht hat es indes, dass schädliche Neigungen in der Regel nur bejaht werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat - wenn auch gegebenenfalls verdeckt - angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN).
  • BGH, 06.02.2018 - 3 StR 532/17

    Anforderungen an die Begründung schädlicher Neigungen bei einem bislang

    Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat - wenn auch gegebenenfalls verdeckt - angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN).
  • BGH, 18.09.2019 - 2 StR 156/19

    Mittäterschaft (Tatentschluss: Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht

    Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, inwieweit dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folge der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen/Heranwachsenden abgewogen worden ist (dazu BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186 f. mwN; Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, juris Rn. 5 und vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154, 155).

    Eine abschließende lediglich formelhafte Erwähnung der erzieherischen Erforderlichkeit der verhängten Jugendstrafe genügt den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 JGG nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, juris Rn. 6 und vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154, 155).

  • LG Weiden/Oberpfalz, 10.08.2020 - JK1 KLs 14 Js 8654/19

    Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen - Anwendung des

    Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - 3 StR 238/12).
  • LG Arnsberg, 10.01.2020 - 6 KLs 7/19
  • BGH, 04.05.2016 - 3 StR 78/16

    Unzureichende Begründung schädlicher Neigungen beim Ausspruch über die

  • BGH, 22.02.2022 - 3 StR 279/21

    Materiellrechtlich fehlerhafter Strafausspruch im Jugendstrafrecht (Jugendstrafe;

  • BGH, 08.07.2020 - 2 StR 179/20

    Revision des Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

  • LG Hamburg, 26.06.2018 - 617 Ns 41/17

    Bestrafung eines jugendlichen Täters: Fehlen der Verantwortungsreife;

  • OLG Frankfurt, 25.11.2013 - 1 Ss 322/13

    Notwendige Feststellungen bei Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher

  • BGH, 27.11.2018 - 3 StR 219/18

    Verhängung der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen (Unergiebigkeit des

  • LG Flensburg, 20.12.2019 - II KLs 108 Js 10003/19

    Strafverfahren u.a. gegen Heranwachsende wegen gemeinschaftlicher gefährliche

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Rechtsprechung
   BGH, 02.08.2012 - 3 StR 209/12   

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https://dejure.org/2012,22716
BGH, 02.08.2012 - 3 StR 209/12 (https://dejure.org/2012,22716)
BGH, Entscheidung vom 02.08.2012 - 3 StR 209/12 (https://dejure.org/2012,22716)
BGH, Entscheidung vom 02. August 2012 - 3 StR 209/12 (https://dejure.org/2012,22716)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 Alt 2 JGG, § 18 Abs 2 JGG, § 255 StGB
    Jugendstrafverfahren wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung: Bemessung der Jugendstrafe bei festgestellter Schwere der Schuld

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten unbedingten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten

  • rewis.io

    Jugendstrafverfahren wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung: Bemessung der Jugendstrafe bei festgestellter Schwere der Schuld

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    JGG § 17 Abs. 2 Alt. 2; JGG § 18 Abs. 2
    Erforderlichkeit einer Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten unbedingten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die Erziehungsdefizite des 22-jährigen

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Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 287
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.02.2012 - 3 StR 15/12

    Bemessung der Jugendstrafe (Schwere der Schuld; erzieherische Gesichtspunkte;

    Auszug aus BGH, 02.08.2012 - 3 StR 209/12
    Daran fehlt es ebenso wie an der unter den gegebenen Umständen gebotenen Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten unbedingten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186 mwN).
  • BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von

    In späteren Entscheidungen, die indes jeweils (schwere) Gewaltdelikte betrafen, hat er trotz Rechtsfehlern bei der Begründung von Erziehungsmängeln oder ungenügend begründetem Erziehungsbedarf die Verhängung von Jugendstrafe dem Grunde nach nicht beanstandet und Bedenken nur gegen die Bemessung der Jugendstrafe erhoben (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 404/09, NStZ-RR 2010, 56, 57; vom 27. September 2011 - 3 StR 259/11, NStZ-RR 2011, 385, 386; vom 2. August 2012 - 3 StR 209/12; NStZ 2013, 287).
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