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   BGH, 07.08.2012 - 2 StR 218/12   

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https://dejure.org/2012,28510
BGH, 07.08.2012 - 2 StR 218/12 (https://dejure.org/2012,28510)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2012 - 2 StR 218/12 (https://dejure.org/2012,28510)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2012 - 2 StR 218/12 (https://dejure.org/2012,28510)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 211 StGB, § 212 StGB, § 261 StPO
    Vorsätzliches Tötungsdelikt: Voraussetzungen für die Annahme eines schuldrelevanten Affekts

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei vorsätzlichen Tötungsdelikten

  • rewis.io

    Vorsätzliches Tötungsdelikt: Voraussetzungen für die Annahme eines schuldrelevanten Affekts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20
    Voraussetzungen für das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei vorsätzlichen Tötungsdelikten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Eine Affekthandlung kann sich auch über längere Zeit aufgebaut haben - Ein planerisches Vorgehen nach einer längeren Zeit der Demütigung schließt eine Affekthandlung nicht aus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 31
  • NStZ-RR 2013, 164
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.03.2006 - 4 StR 575/05

    Minder schwerer Fall des Totschlages (Affekttat und vermeintlicher Affektabbau

    Auszug aus BGH, 07.08.2012 - 2 StR 218/12
    Angesichts der dargelegten Tatvorgeschichte ist es durchaus vorstellbar, dass sich bei dem Angeklagten über eine längere Zeit eine Affektverfassung aufgebaut hat, die sich - begünstigt durch die wiederholten Demütigungen und die angewendete Gewalt am Tattag, die womöglich das "Fass zum Überlaufen" gebracht haben - in der Tat ein Ventil gesucht hat (vgl. BGH NStZ 2006, 511; s. auch im Zusammenhang mit § 213 StGB BGH NStZ 2011, 339).
  • BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10

    Totschlag in einem minder schweren Fall (schwere Beleidigung; "Tropfen, der das

    Auszug aus BGH, 07.08.2012 - 2 StR 218/12
    Angesichts der dargelegten Tatvorgeschichte ist es durchaus vorstellbar, dass sich bei dem Angeklagten über eine längere Zeit eine Affektverfassung aufgebaut hat, die sich - begünstigt durch die wiederholten Demütigungen und die angewendete Gewalt am Tattag, die womöglich das "Fass zum Überlaufen" gebracht haben - in der Tat ein Ventil gesucht hat (vgl. BGH NStZ 2006, 511; s. auch im Zusammenhang mit § 213 StGB BGH NStZ 2011, 339).
  • BGH, 27.02.2008 - 2 StR 603/07

    Mord; Heimtücke (Arglosigkeit; Erkennen des Angriffs; Einsichtsfähigkeit);

    Auszug aus BGH, 07.08.2012 - 2 StR 218/12
    Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2008, 510, 512).
  • BGH, 11.03.2020 - 2 StR 69/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Erklärungen des Verteidigers

    Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 7. August 2012 - 2 StR 218/12, juris Rn. 6, NStZ 2013, 31, 32).
  • BGH, 28.02.2013 - 4 StR 357/12

    Totschlag (Tötungsvorsatz: Gesamtwürdigung, offen zu Tage liegende Gefährlichkeit

    Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2008 - 2 StR 603/07, NStZ 2008, 510, 512; Beschluss vom 7. August 2012 - 2 StR 218/12).
  • BGH, 27.05.2014 - 2 StR 428/13

    Aufrechterhaltung von Feststellungen nach Aufhebung des Urteils durch das

    Der Senat hatte dieses zweite Urteil mit Beschluss vom 7. August 2012 - 2 StR 218/12 (NStZ 2013, 31) auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen, weil das Landgericht die Voraussetzungen eines schuldrelevanten Affektes nur unzureichend geprüft hatte und nicht auszuschließen war, dass bei fehlerfreier Prüfung das Mordmerkmal der Heimtücke entfallen und lediglich eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht gekommen wäre.
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