Rechtsprechung
BGH, 06.12.2012 - 2 StR 170/12 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 212 StGB; § 213 StGB; § 13 Abs. 2 StGB; § 49 Abs. 1 StGB
Strafmilderung bei Totschlag durch Unterlassen (minder schwerer Fall des Totschlags) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 13 Abs 1 StGB, § 13 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 212 Abs 1 StGB, § 213 Alt 2 StGB
Minder schwerer Fall des Totschlags durch Unterlassen: Prüfung einer Strafmilderung im Fall der Nichtversorgung eines Säuglings - Wolters Kluwer
Berücksichtigung einer depressiven Episode bei der Strafzumessung hinsichtlich eines Totschlags durch Unterlassen
- rewis.io
Minder schwerer Fall des Totschlags durch Unterlassen: Prüfung einer Strafmilderung im Fall der Nichtversorgung eines Säuglings
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Minder schwerer Fall des Totschlags durch Unterlassen: Prüfung einer Strafmilderung im Fall der Nichtversorgung eines Säuglings
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)
Totschlag durch Unterlassen einer Mutter - Zur besonderen Belastungssituation einer Mutter bei der Tötung des eigenen Säuglings
Verfahrensgang
- LG Erfurt, 26.08.2011 - 170 Js 15338/09
- BGH, 06.12.2012 - 2 StR 170/12
- LG Erfurt, 20.11.2014 - 170 Js 15338/09
- BGH, 23.03.2016 - 2 StR 121/15
Papierfundstellen
- NStZ 2013, 340
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.10.1997 - 4 StR 487/97
Auszug aus BGH, 06.12.2012 - 2 StR 170/12
Das Fehlen einer Überwindung dieser Antriebshemmungen kann anders zu bewerten sein als eine aktive Tötungshandlung (vgl. zum Fall einer Persönlichkeitsstörung bei der Nichtversorgung von Kindern BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1997 - 4 StR 487/97, NStZ 1998, 245). - BGH, 30.06.2011 - 4 StR 241/11
Mord durch Unterlassen: Prüfung einer Strafrahmenmilderung
Auszug aus BGH, 06.12.2012 - 2 StR 170/12
Die Frage, ob von dieser Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung Gebrauch zu machen ist, muss das Tatgericht indes in einer wertenden Gesamtwürdigung - vor allem - der wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte prüfen und seine Auffassung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 4 StR 241/11, NStZ-RR 2011, 334).
- LG Freiburg, 25.02.2016 - 2 KLs 270 Js 21058/12
Akten liegen gelassen: Staatsanwalt erhält Bewährungsstrafe
Ob von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 13 Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen ist, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtwürdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu entscheiden, wobei vor allem diejenigen Umstände zu berücksichtigen sind, die etwas dazu aussagen, ob das Unterlassen im Verhältnis zur Begehungstat weniger schwer wiegt oder nicht (vgl. BGH NStZ 2013, 340; NStZ-RR 2011, 334; NJW 1998, 3068). - LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
Prozess gegen Sig-Sauer-Manager: Deutsche Pistolen für den Bürgerkrieg
Ob eine solche Milderung ausnahmsweise (vgl. BGH…, Beschluss vom 16.10.1997 - 4 StR 487/97, zitiert nach juris, dort Rn. 6) in Betracht kommt, ist in einer wertenden Gesamtwürdigung - vor allem - der wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2012 - 2 StR 170/12, Rn. 6; BGH;… Beschluss vom 30.06.2011 - 4 StR 241/11, Rn. 6). - BGH, 23.03.2016 - 2 StR 121/15
Mitteilung über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung (Vorliegen …
Nachdem dieses Urteil durch Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2012 - 2 StR 170/12 (NStZ 2013, 340 f.) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wurde, hat das Landgericht die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. - LG Mönchengladbach, 15.02.2024 - 23 KLs 6/23
Schule, Lehrer, Gesundheitsdaten, Aufsichtspflicht, Schulausflug, Klassenfahrt, …
Die Kammer hat zugunsten der beiden Angeklagten von der fakultativen Strafmilderung des § 13 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht, weil der Unrechts- und Schuldgehalt nach einer wertenden Gesamtwürdigung aller wesentlichen - nicht ausschließlich unterlassungsbezogenen - Gesichtspunkte (vgl. BGH…, Urteil vom 29.07.1998, Az. 1 StR 311/98, Rn. 9 zitiert nach juris; Beschluss vom 06.12.2012, Az. 2 StR 170/12, Rn. 6 zitiert nach juris) hier geringer wiegt als beim aktiven Tun.