Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.03.2013

Rechtsprechung
   BGH, 05.03.2013 - 1 StR 73/13   

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https://dejure.org/2013,6649
BGH, 05.03.2013 - 1 StR 73/13 (https://dejure.org/2013,6649)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2013 - 1 StR 73/13 (https://dejure.org/2013,6649)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2013 - 1 StR 73/13 (https://dejure.org/2013,6649)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 78 StGB; § 376 AO; § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
    Verjährungsfristen bei der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Regelbeispiele; Bestimmtheitsgrundsatz; Rechtsstaatsprinzip; Gleichheitssatz; Gesamtwürdigung; Typisierung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 3 S 2 AO, § 376 Abs 1 AO vom 19.12.2008, § 78 Abs 3 Nr 4 StGB
    Steuerhinterziehung in großem Ausmaß: Verfolgungsverjährung in Übergangsfällen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verlängerung der Verjährungsfrist für eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß im Jahr 2008

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung in großem Ausmaß: Verfolgungsverjährung in Übergangsfällen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 376 Abs. 1
    Verlängerung der Verjährungsfrist für eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß im Jahr 2008

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haerlein.de (Leitsatz)

    Strafrecht - Verjährung bei schwerer Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Steuerhinterziehung in großem Ausmaß: Verfolgungsverjährung in Übergangsfällen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 415
  • NJ 2013, 479
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • LG Wiesbaden, 01.11.2022 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Cum-Ex: Bewährungsstrafen wegen Steuerhinterziehung

    Entscheidend dafür, ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, ist alleine, ob die in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO gegebenen objektiven Voraussetzungen vorliegen, nicht aber, ob erst nach einer Gesamtwürdigung ein besonders schwerer Fall bejaht wird (BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 StR 73/13 Rn. 167 ff.).
  • BGH, 28.07.2015 - 1 StR 602/14

    Revision des Angeklagten im Fall Schreiber verworfen

    Diese Vorschrift gilt für alle bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 25. Dezember 2008 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen für die in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung, und zwar ungeachtet dessen, dass das hier einschlägige Regelbeispiel der Steuerverkürzung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO) zum Zeitpunkt der Tatbeendigung durch das einschränkende Merkmal des Handels aus grobem Eigennutz noch enger gefasst war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, NStZ 2014, 105).
  • LG Bochum, 05.10.2017 - 2 KLs 8/16

    Steuerhinterziehung: Ex-Geheimagent Mauss zu Bewährungsstrafe verurteilt

    Dabei entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass insofern die aktuelle Fassung des § 370 Abs. 3 AO maßgeblich ist (vgl. Klein, AO, 12 Aufl. § 376 Rn. 14, BGH Beschl. v. 05.03.2013, 1 StR 73/13), ohne dass es der Verwirklichung eines Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 AO in der alten Fassung bedarf.
  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    Da eine Steuerhinterziehung der Erben durch Unterlassen einer Berichtigungspflicht frühestens mit dem Tod des Erblassers im Jahr 2009 begann, ist § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung maßgeblich (d.h. ohne das früher zusätzlich maßgebliche Merkmal des groben Eigennutzes; zum zeitlichen Geltungsbereich s. Schauf in: Kohlmann § 370 AO Rn. 1099.4 S. 414/1 und 2 Lfg. Okt 2019) bzw. § 376 AO (Anwendung schon im Falle eines Regelbeispiels ohne Rücksicht auf die im Rahmen des § 370 Abs. 3 AO erforderliche Einzelfallprüfung zur möglichen Entkräftung der Indizwirkung des Regelbeispiels, s. BGH Beschluss vom 05.03.2013 1 StR 73/13 wistra 2013, 280, s. dazu Schauf in: Kohlmann § 370 Rn. 1099.1 und 1099.4 Lfg. Okt. 2019) in der Fassung des Gesetzes vom 19.12.2008 (gem. Art. 97 § 23 EGAO für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufene Verjährungsfristen).
  • BGH, 26.10.2016 - 1 StR 172/16

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Maßgeblich ist allein, dass die Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 AO erfüllt sind und die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verjährungsvorschrift noch nicht verjährt war (BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, NStZ 2013, 415 mwN).
  • BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16

    Besonders schwere Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Täterschaft:

    Die Verjährungsfrist verlängerte sich zudem vor ihrem Ablauf mit dem Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO am 25. Dezember 2008 auf zehn Jahre (Art. 97 § 23 EGAO), weil die Taten die Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 389/16, NStZ-RR 2016, 82; vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471).
  • BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13

    Steuerhinterziehung (Schenkungsteuer); Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß §

    Der Umstand, dass dieses Regelbeispiel bis zur Änderung durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I, 3198, 3209) und damit zum Zeitpunkt der Tatbeendigung enger gefasst war - es enthielt noch das einschränkende Merkmal des Handelns aus grobem Eigennutz -, steht der Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13 mit Nachweisen zum Meinungsstand in der Literatur).
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16

    Umsatzsteuerhinterziehung (Zeitpunkt der Tatbeendigung bei Begehung durch

    Sie verlängerte sich vor ihrem Ablauf mit dem Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO am 25. Dezember 2008 auf zehn Jahre (Art. 97 § 23 EGAO), weil die Tat die Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471).
  • BGH, 25.06.2015 - 1 StR 579/14

    Unterbrechung der Verjährung (Reichweite der Unterbrechungswirkung bei

    Soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Steuern in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) verurteilt worden ist (UA S. 99), trat Verfolgungsverjährung vor Anklageerhebung schon deshalb nicht ein, weil sich die Verjährungsfrist mit Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO nF durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2828) insoweit auf zehn Jahre verlängert hatte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13 Rn. 7 f., wistra 2013, 471).
  • LG Mönchengladbach, 08.09.2014 - 28 KLs 1/10
    Maßgeblich ist allein, dass die Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 AO erfüllt sind und die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verjährungsvorschrift noch nicht verjährt war (vgl. BGH NStZ 2013, 415).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.03.2013 - 5 StR 423/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4240
BGH, 06.03.2013 - 5 StR 423/12 (https://dejure.org/2013,4240)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2013 - 5 StR 423/12 (https://dejure.org/2013,4240)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2013 - 5 StR 423/12 (https://dejure.org/2013,4240)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 257c StPO; § 261 StPO; § 267 StPO
    Glaubhaftigkeit belastender Aussagen eines Mitangeklagten bei zuvor gescheiterter Verständigung (Pflicht zur Erörterung der Verständigungsversuche in den Urteilsgründen); Inbegriffsrüge; Aufklärungsrüge; Beruhen (kein Beruhen, wenn Falschbelastungsmotiv in anderem ...

  • lexetius.com

    StPO §§ 257c; 261, 267 Abs. 3 Satz 5

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c StPO, § 261 StPO, § 267 Abs 3 S 5 StPO
    Revision im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Verfahrensrechtliche Beanstandung mangelnder Berücksichtigung einem Mitangeklagten erteilter Rechtsfolgenprognosen bei der Würdigung dessen belastender Angaben

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrechtliche Beanstandung mangelnder Berücksichtigung eines Mitangeklagten i.R.v. Verständigungsgesprächen erteilter Rechtsfolgenprognosen bei der Würdigung von dessen belastenden Angaben

  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Verfahrensrechtliche Beanstandung mangelnder Berücksichtigung einem Mitangeklagten erteilter Rechtsfolgenprognosen bei der Würdigung dessen belastender Angaben

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 261; StPO § 267 Abs. 3 S. 5
    Verfahrensrechtliche Beanstandung mangelnder Berücksichtigung eines Mitangeklagten i.R.v. Verständigungsgesprächen erteilter Rechtsfolgenprognosen bei der Würdigung von dessen belastenden Angaben

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 58, 184
  • NJW 2013, 1316
  • NStZ 2013, 415
  • StV 2013, 376
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.01.2003 - 1 StR 464/02

    Absprache; Deal; Glaubwürdigkeit eines Geständnisses; Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 5 StR 423/12
    Verfahrensrechtliche Beanstandung mangelnder Berücksichtigung einem Mitangeklagten im Rahmen von Verständigungsgesprächen erteilter Rechtsfolgenprognosen bei der Würdigung von dessen belastenden Angaben (im Anschluss an BGHSt 48, 161; 52, 78).

    Damit bestand in erheblichem Maße Anlass, der Frage besonders nachzugehen, ob sich der geständige Mitangeklagte, der sich durch sein Geständnis ersichtlich eigene Vorteile verschaffen wollte, zu diesem Zweck etwa nicht zutreffend eingelassen haben könnte (vgl. BGH aaO sowie Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 StR 464/02, BGHSt 48, 161).

  • BGH, 06.11.2007 - 1 StR 370/07

    Anforderungen an die Überzeugungsbildung und ihre Darstellung bei Verurteilung

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 5 StR 423/12
    Verfahrensrechtliche Beanstandung mangelnder Berücksichtigung einem Mitangeklagten im Rahmen von Verständigungsgesprächen erteilter Rechtsfolgenprognosen bei der Würdigung von dessen belastenden Angaben (im Anschluss an BGHSt 48, 161; 52, 78).

    Dies schließt auch das Zustandekommen, den Inhalt, einschließlich der Zusagen der Staatsanwaltschaft zur Anwendung von § 154 StPO (auch betreffend nicht zur eigentlichen Hauptverhandlung gehörende Verfahrensgegenstände) oder § 154a StPO, und gegebenenfalls das Scheitern einer verfahrensbeendenden Absprache ein (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78 mwN).

  • BGH, 19.08.2010 - 3 StR 226/10

    Geldfälschung (subjektiver Tatbestand); lückenhafte Feststellungen (Einrücken der

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 5 StR 423/12
    Abgesehen davon läge ein Beruhen des Urteils auf einem unterstellten Verstoß gegen die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO, die der Transparenz des Verständigungsverfahrens dient, fern (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, StV 2011, 76).
  • BGH, 29.01.2020 - 1 StR 471/19

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Darstellung des Zustandekommens und des Inhalts

    a) Sofern Inhalt und Begleitumstände einer Verständigung - wie etwa bei einer Verständigung mit einem Mitangeklagten - für die Beweiswürdigung relevant sein können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Berücksichtigung in der Hauptverhandlung stattgefundener Verständigungsgespräche bereits aus § 261 StPO (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184 Rn. 14).

    Nur bei einer Darlegung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des Geständnisses und des Inhalts der Absprache in den Urteilsgründen ist es dem Revisionsgericht möglich, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben durch den Tatrichter auf Rechtsfehler zu überprüfen, insbesondere ob dem Tatrichter bewusst war, dass sich der geständige Angeklagte durch ein Nichtgeständige zu Unrecht belastendes Geständnis möglicherweise lediglich eigene Vorteile verschaffen wollte (BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2003 - 1 StR 464/02 Rn. 19, BGHSt 48, 161, 168; vom 8. Dezember 2005 - 4 StR 198/05 Rn. 50; vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78 Rn. 19; vom 6. März 2013 - 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184 Rn. 14 f.).

    Soweit die Revision beanstandet, der sich nicht aus den Urteilsgründen ergebende Umstand, dass die Verständigung mit den Mitangeklagten für den Fall eines Geständnisses jeweils Jugendstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung beinhaltete, sei im Rahmen der Beweiswürdigung nicht erörtert worden, liegt darin eine verfahrensrechtlich zulässig gerügte Verletzung des § 261 StPO in Form einer Inbegriffsrüge (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184 Rn. 14 f.), die aus den genannten Gründen ebenfalls durchgreifen würde.

  • BGH, 21.07.2015 - 2 StR 75/14

    Mitteilung über den Inhalt von Verständigungsgesprächen (Mitteilungspflicht bei

    Nur bei Kenntnis der genauen Umstände des Zustandekommens der Verständigung kann seine Verteidigung die Verwertbarkeit und Glaubhaftigkeit der auch ihn hinsichtlich der bandenmäßigen Tatbegehung belastenden Geständnisse der Mitangeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184, 190), die aufgrund der Verständigung abgelegt wurden, näher überprüfen und gegebenenfalls gegenüber dem Gericht beanstanden.
  • OLG Naumburg, 04.12.2013 - 2 Ss 151/13

    Notwendige Verteidigung: Erörterung einer Verständigung über das Verfahren

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 (2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - NJW 2013, 1058) und zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (zuletzt: BGH, Urt. v. 3. September 2013 - 5 StR 318/13 -, juris; Urt. v. 7. August 2013 - 5 StR 253/13, juris; Beschluss vom 6. August 2013 - 3 StR 212/13 -, juris; Urt. v. 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13 -, juris; Beschluss vom 25. Juni 2013 - 1 StR 163/13 - juris; Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13 -, juris; Beschluss vom 25. April 2013 - 5 StR 139/13 -, juris; Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12 -, juris; Beschluss vom 06. März 2013 - 5 StR 423/12 -, BGHSt 58, 184-192; Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12 -, juris; Beschluss vom 21. Februar 2013 - 1 StR 633/12 -, juris) zeigen überdeutlich, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, die die strafprozessuale Verständigung regeln, selbst für Berufsrichter äußerst kompliziert und fehleranfällig ist.
  • BGH, 17.03.2021 - 2 StR 21/21

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Anforderungen bei

    a) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben ? deutlicher als bislang geschehen ? die gesteigerten Anforderungen an die Darlegungen und die Beweiswürdigung bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund des Geständnisses eines Mitangeklagten, das Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache (§ 257c StPO) gewesen ist, in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2020 - 1 StR 471/19, juris Rn. 5; vom 6. März 2013 - 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184, 189 f.; Urteil vom 8. Dezember 2005 - 4 StR 198/05, NStZ-RR 2007, 116, 119; Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 StR 464/02, BGHSt 48, 161, 167 f.; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 244).
  • BGH, 12.12.2013 - 5 StR 444/13

    Strafurteil: Strafmildernde Bedeutung eines Geständnisses

    Fehl geht insoweit der von der Staatsanwaltschaft bemühte Vergleich mit einer Verfahrensverletzung durch Nichtberücksichtigung von Inhalt und Begleitumständen einer für die Beweiswürdigung relevanten verfahrensbeendenden Absprache mit einem Mitangeklagten, wie sie der Senatsentscheidung vom 6. März 2013 (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184, 189) zugrunde lag.
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